Änderung des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997
Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt 0032, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 3 wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ und das Wort „Ausgangsbetrag“ durch das Wort „Ausgangsbeträge“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ und das Wort „Ausgangsbetrag“ durch das Wort „Ausgangsbeträge“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 26 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Im Paragraph 26, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Organe bis 31. Dezember 2025 und für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 4 bis 10 und in § 23 Abs. 1 genannten Organe bis 30. Juni 2025.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Organe bis 31. Dezember 2025 und für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 bis 10 und in Paragraph 23, Absatz eins, genannten Organe bis 30. Juni 2025.
(12)Absatz 12,Der Ausgangsbetrag erhöht sich für Gemeindeorgane für das Kalenderjahr 2025 – anstelle der in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Anpassung – um den Anpassungsfaktor 1,035. Ergibt sich durch die Anwendung dieses Anpassungsfaktors für ein Gemeindeorgan gemäß § 14 Abs. 1 für das Kalenderjahr 2025 rechnerisch eine monatliche Bezugserhöhung von mehr als € 437,80, so beträgt die monatliche Bezugserhöhung für dieses im Kalenderjahr 2025 € 437,80. Dies findet im Kalenderjahr 2025 bei der Berechnung der Sonderzahlung anteilsmäßig Berücksichtigung.“Der Ausgangsbetrag erhöht sich für Gemeindeorgane für das Kalenderjahr 2025 – anstelle der in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehenen Anpassung – um den Anpassungsfaktor 1,035. Ergibt sich durch die Anwendung dieses Anpassungsfaktors für ein Gemeindeorgan gemäß Paragraph 14, Absatz eins, für das Kalenderjahr 2025 rechnerisch eine monatliche Bezugserhöhung von mehr als € 437,80, so beträgt die monatliche Bezugserhöhung für dieses im Kalenderjahr 2025 € 437,80. Dies findet im Kalenderjahr 2025 bei der Berechnung der Sonderzahlung anteilsmäßig Berücksichtigung.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner