LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 3. Februar 2025

30. Gesetz:

NÖ Landessanitätsratsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Dezember 2024 beschlossen:

Änderung des NÖ Landessanitätsratsgesetzes (NÖ LSR-G)

Das NÖ Landessanitätsratsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Landessanitätsrat befasst sich mit allen medizinischen Fragen aus dem Bereich des Gesundheitswesens sowie der Pflege und Betreuung und der medizinischen Versorgung einschließlich der Gesundheitsprävention. Insbesondere folgende Angelegenheiten des Gesundheitswesens sind Gegenstand der Behandlung im Landessanitätsrat
    1. Ziffer eins
      Epidemiologie einschließlich Impfwesen;
    2. Ziffer 2
      Medizinische Fragestellungen in Bezug auf Krankenanstalten;
    3. Ziffer 3
      Medizinische Fragestellungen in Bezug auf Pflegeeinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      Rettungswesen;
    5. Ziffer 5
      Heilvorkommen- und Kurortewesen;
    6. Ziffer 6
      Ernährungswesen einschließlich Lebensmittel- und Trinkwasserkontrolle;
    7. Ziffer 7
      Umwelthygiene;
    8. Ziffer 8
      Bestattungswesen;
    9. Ziffer 9
      Apotheken- und Arzneimittelwesen;
    10. Ziffer 10
      Forschungsprojekte;
    11. Ziffer 11
      Ärztliche Ausbildungsstätten einschließlich Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen sowie Spezialisierungsstätten;
    12. Ziffer 12
      Digitalisierung im Gesundheitswesen;
    13. Ziffer 13
      Medizinisch-fachliche Beurteilung von Personen, die sich um die ärztliche Leitung, die Leitung einer Abteilung, eines Departments, eines Fachschwerpunktes, eines Laboratoriums, eines Institutes oder eines Ambulatoriums oder als ständiger Konsiliararzt oder ständige Konsiliarärztin einer öffentlichen Krankenanstalt bewerben;
    14. Ziffer 14
      Veterinärangelegenheiten und Zoonosen sowie
    15. Ziffer 15
      Behandlung grundsätzlicher medizinischer und hygienischer Fragen insbesondere im Zusammenhang mit Baurecht, Wasserrecht, Abfallwirtschaft, Gewerberecht, Veranstaltungswesen, Sozialrecht, Schulwesen und Jugendschutz.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Der Landessanitätsrat kann sachkundige Personen für eine bestimmte Angelegenheit oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 2 befristet auf die Amtsdauer nach Absatz 5, bestellen. Diese sachkundigen Personen können vom Landessanitätsrat auch ohne wichtigen Grund vor Ablauf ihrer Amtsdauer wieder abberufen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Landesregierung kann ein Mitglied des Landessanitätsrates aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      es seine Funktion nicht mehr ausüben kann,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      es grobe Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes begangen hat.
    Ein abberufenes Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Bis zur erfolgten Konstituierung und Neuwahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung in der ersten Sitzung des Landessanitätsrates werden die Geschäfte vom bisherigen Vorsitzenden oder von der bisherigen Vorsitzenden fortgeführt. Während dieses Zeitraumes dürfen unaufschiebbare Beschlüsse von den bisherigen Mitgliedern des Landessanitätsrates gefasst werden, wobei für die Beschlussfassung die Bestimmungen des Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für schriftliche Gutachten und Referate gebührt ein angemessenes Entgelt sowie ein Ersatz für einen überdurchschnittlich hohen Reiseaufwand.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,In Angelegenheiten des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 13, ist eine Beurteilung der Bewerber oder Bewerberinnen nach dem Grad ihrer Eignung für die ausgeschriebene Stelle ausschließlich nach medizinisch-fachlichen Kriterien vorzunehmen. Die Bewerber und Bewerberinnen sind mit „ausgezeichnet geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu bewerten und können entsprechend der Bewertung in Gruppen zusammengefasst werden. Eine Reihung innerhalb einer Gruppe hat nicht zu erfolgen. Das Gutachten ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt sowie der NÖ Landesregierung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Bestimmung von Referenten für einzelne Geschäftsstücke sowie Festsetzung des Entgeltes und des Ersatzes für den Reiseaufwand nach Paragraph 4, Absatz 3,,“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 4 a und 7, 3 Absatz 4, 4, Absatz 3, 5, Absatz 9, sowie 7 Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2025, treten mit Beginn des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner