LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 29. Jänner 2025

20. Verordnung:

Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln

Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2024,, verordnet:

Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln

Paragraph eins

Geltungsbereich

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Tulln.

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Ziffer eins
    Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;
  2. Ziffer 2
    Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen;
  3. Ziffer 3
    Erhaltenswerte Landschaftsteile: Flächen von besonderer Bedeutung, die zumindest zwei der folgenden Landschaftsleistungen in hohem Maß bzw. vier in mittlerem bis hohem Maß erfüllen:
    • Strichaufzählung
      Landwirtschaftliche Produktion
    • Strichaufzählung
      Biologische Vielfalt
    • Strichaufzählung
      Vernetzung von Lebensräumen
    • Strichaufzählung
      Bodenschutz
    • Strichaufzählung
      Grundwasserschutz
    • Strichaufzählung
      Wasserrückhaltefähigkeit
    • Strichaufzählung
      Kohlenstoffbindungsfähigkeit
    • Strichaufzählung
      Erholungswert der Landschaft
  4. Ziffer 4
    Uferzonen: Grünlandbereiche, die zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllen:
    • Strichaufzählung
      Raumgliederung
    • Strichaufzählung
      Siedlungstrennung
    • Strichaufzählung
      Siedlungsnahe Erholung
    • Strichaufzählung
      Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope
An der Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen Uferzonen ist die Abgrenzung der Uferzonen durch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtswirksamen Widmungsgrenzen des Baulands bestimmt. Im Übrigen gelten die Grenzen der Uferzonen entlang von Fließgewässern jeweils 50 m beidseits der Gewässerachse, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 10 nichts anderes ergibt.

Paragraph 3

Zielsetzungen

  1. Ziffer eins
    Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft und Minimierung der Inanspruchnahme des Bodens für Siedlungsentwicklung
  2. Ziffer 2
    Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit
  3. Ziffer 3
    Sicherung der Ökosystemleistungen und der Ökosystemdienstleistungen
  4. Ziffer 4
    Vermeidung von räumlichen Nutzungskonflikten
  5. Ziffer 5
    Vernetzung von Grünräumen sowie wertvoller Biotope von überörtlicher Bedeutung entlang von Fließgewässern
  6. Ziffer 6
    Sicherstellung einer klimaverträglichen Raumplanung unter Bedachtnahme auf die Funktionen „Wohnen, Arbeiten, Freizeit sowie Versorgung und Mobilität“
  7. Ziffer 7
    Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche

Paragraph 4

Maßnahmen für den Naturraum

  1. Absatz eins,In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
    • Strichaufzählung
      Grünland-Land- und Forstwirtschaft
    • Strichaufzählung
      Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen
    • Strichaufzählung
      Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
    • Strichaufzählung
      Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen
    • Strichaufzählung
      Grünland-Windkraftanlagen
    • Strichaufzählung
      Grünland-Kellergassen
    • Strichaufzählung
      Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche
    • Strichaufzählung
      Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen
    Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.
  2. Absatz 2,In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in Paragraph 2, Ziffer 4, angeführten Funktionen gefährden.
    Die neue Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde Funktion, die siedlungstrennende Funktion oder beide dieser Funktionen nicht gefährdet werden. Neue Baulandwidmungen und die Änderung der Widmungsart des Baulands sind in jedem Fall unzulässig.
  3. Absatz 3,In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
    • Strichaufzählung
      Grünland-Land- und Forstwirtschaft
    • Strichaufzählung
      Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen
    • Strichaufzählung
      Grünland-Grüngürtel
    • Strichaufzählung
      Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
    • Strichaufzählung
      Grünland-Parkanlagen
    • Strichaufzählung
      Grünland-Ödland/Ökofläche
    • Strichaufzählung
      Grünland-Wasserflächen
    • Strichaufzählung
      Grünland-Freihalteflächen
    • Strichaufzählung
      Grünland-Windkraftanlagen
    • Strichaufzählung
      Grünland-Kellergassen
    • Strichaufzählung
      Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen
    Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann.

Paragraph 5

Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung

Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.

Paragraph 6

Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung

Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in den Anlagen 12 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

Paragraph 7

Monitoring

Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.

NÖ Landesregierung

Perkopf

Landeshauptfrau-Stellvertreter