Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Tulln.
§ 2Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;
Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen;
Erhaltenswerte Landschaftsteile: Flächen von besonderer Bedeutung, die zumindest zwei der folgenden Landschaftsleistungen in hohem Maß bzw. vier in mittlerem bis hohem Maß erfüllen:
Landwirtschaftliche Produktion
Vernetzung von Lebensräumen
Kohlenstoffbindungsfähigkeit
Erholungswert der Landschaft
Uferzonen: Grünlandbereiche, die zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllen:
Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope
An der Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen Uferzonen ist die Abgrenzung der Uferzonen durch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtswirksamen Widmungsgrenzen des Baulands bestimmt. Im Übrigen gelten die Grenzen der Uferzonen entlang von Fließgewässern jeweils 50 m beidseits der Gewässerachse, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 10 nichts anderes ergibt.
§ 3Paragraph 3
Zielsetzungen
Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft und Minimierung der Inanspruchnahme des Bodens für Siedlungsentwicklung
Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit
Sicherung der Ökosystemleistungen und der Ökosystemdienstleistungen
Vermeidung von räumlichen Nutzungskonflikten
Vernetzung von Grünräumen sowie wertvoller Biotope von überörtlicher Bedeutung entlang von Fließgewässern
Sicherstellung einer klimaverträglichen Raumplanung unter Bedachtnahme auf die Funktionen „Wohnen, Arbeiten, Freizeit sowie Versorgung und Mobilität“
Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche
§ 4Paragraph 4
Maßnahmen für den Naturraum
(1)Absatz eins,In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
Grünland-Land- und Forstwirtschaft
Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen
Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen
Grünland-Windkraftanlagen
Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche
Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen
Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.
(2)Absatz 2,In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in Paragraph 2, Ziffer 4, angeführten Funktionen gefährden.
Die neue Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde Funktion, die siedlungstrennende Funktion oder beide dieser Funktionen nicht gefährdet werden. Neue Baulandwidmungen und die Änderung der Widmungsart des Baulands sind in jedem Fall unzulässig.
(3)Absatz 3,In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
Grünland-Land- und Forstwirtschaft
Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen
Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
Grünland-Ödland/Ökofläche
Grünland-Freihalteflächen
Grünland-Windkraftanlagen
Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen
Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann.
§ 5Paragraph 5
Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
§ 6Paragraph 6
Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in den Anlagen 12 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
§ 7Paragraph 7
Monitoring
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
NÖ Landesregierung
Perkopf
Landeshauptfrau-Stellvertreter