Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Gmünd
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Gmünd.
§ 2Paragraph 2
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;
§ 3Paragraph 3
Zielsetzungen
Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft und Minimierung der Inanspruchnahme des Bodens für Siedlungsentwicklung
Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit
Vermeidung von räumlichen Nutzungskonflikten
Sicherstellung einer klimaverträglichen Raumplanung unter Bedachtnahme auf die Funktionen „Wohnen, Arbeiten, Freizeit sowie Versorgung und Mobilität“
§ 4Paragraph 4
Maßnahmen für den Naturraum
In den in den Anlagen 3 bis 13 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
Grünland-Land- und Forstwirtschaft
Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen
Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen
Grünland-Windkraftanlagen
Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche
Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen
Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.
§ 5Paragraph 5
Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung
Es werden die in den Anlagen 3 bis 13 grafisch und in der Anlage 14 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
§ 6Paragraph 6
Monitoring
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
NÖ Landesregierung
Pernkopf
Landeshauptfrau-Stellvertreter