Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 7. Jänner 2025 |
3. Gesetz: | NÖ Gemeindeordnung 1973 und NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - Änderung |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2024 beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Artikel 2 Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 35, Ziffer 22, wird folgende Litera k, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 38, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso kann der Bürgermeister die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung über wichtige Angelegenheiten informieren.“
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 45, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Eine Verletzung der Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint oder dem Bürgermeister schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bekannt gibt, dass es von der Einberufung der Gemeinderatssitzung in Kenntnis war. Eine telefonische Bekanntgabe ist nicht geeignet, eine mangelhafte Ladung zu sanieren.“
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 80, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Anordnungsbefugte (Paragraph 76, Absatz 3,) darf weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen namens der Gemeinde leisten oder entgegennehmen.“
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 9, lautet:
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 10, lautet:
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 120, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Im Übrigen gilt für die Berechnung der Fristen ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 32, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, sinngemäß.“
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, Absatz 2, fünfter Satz lautet:
„Eine Verletzung der Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint oder dem Bürgermeister nach der Sitzung schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bekannt gibt, dass es von der Einberufung der Gemeinderatssitzung in Kenntnis war. Eine telefonische Bekanntgabe ist nicht geeignet, eine mangelhafte Ladung zu sanieren.“
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 32, Ziffer 26, wird in der Litera l, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera m, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 76, Absatz 3, Litera k, lautet:
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 76, Absatz 3, Litera l, lautet:
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 98, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Im Übrigen gilt für die Berechnung der Fristen ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 32, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, sinngemäß.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner