LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 7. Jänner 2025

3. Gesetz:

NÖ Gemeindeordnung 1973 und NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2024 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) und das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) geändert werden.

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Artikel 2 Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)

Artikel 1
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973

(NÖ GO 1973)

Die NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 35, Ziffer 22, wird folgende Litera k, angefügt:

  1. Litera k
    der Abschluss von Verträgen zur Verbesserung der Lebensqualität in der Gemeinde bzw. zur Abmilderung nachteiliger Auswirkungen in Zusammenhang mit bestehenden oder zukünftigen Vorhaben im öffentlichen Interesse (die z. B. Klimaschutzmaßnahmen, Errichtung von systemrelevanten Anlagen und vergleichbare Projekte);“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 38, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso kann der Bürgermeister die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung über wichtige Angelegenheiten informieren.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 45, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Eine Verletzung der Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint oder dem Bürgermeister schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bekannt gibt, dass es von der Einberufung der Gemeinderatssitzung in Kenntnis war. Eine telefonische Bekanntgabe ist nicht geeignet, eine mangelhafte Ladung zu sanieren.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 80, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Der Anordnungsbefugte (Paragraph 76, Absatz 3,) darf weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen namens der Gemeinde leisten oder entgegennehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Darlehen für die Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel im Rahmen des von Bund und Land geförderten Breitbandausbaus;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Maßnahmen zur Finanzierung von Vorhaben für die die Gemeinde Mittel zur Unterstützung von kommunalen Investitionen seitens des Bundes erhält, bis zum jeweiligen Gesamthöchstbetrag, den der Bund der Gemeinde zur Verfügung stellt;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 120, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Im Übrigen gilt für die Berechnung der Fristen ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 32, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, sinngemäß.“

Artikel 2
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes

(NÖ STROG)

Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, Absatz 2, fünfter Satz lautet:

„Eine Verletzung der Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint oder dem Bürgermeister nach der Sitzung schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bekannt gibt, dass es von der Einberufung der Gemeinderatssitzung in Kenntnis war. Eine telefonische Bekanntgabe ist nicht geeignet, eine mangelhafte Ladung zu sanieren.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 32, Ziffer 26, wird in der Litera l, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera m, angefügt:

  1. Litera m
    den Abschluss von Verträgen zur Verbesserung der Lebensqualität in der Stadt bzw. zur Abmilderung nachteiliger Auswirkungen in Zusammenhang mit bestehenden oder zukünftigen Vorhaben im öffentlichen Interesse (die z. B. Klimaschutzmaßnahmen, Errichtung von systemrelevanten Anlagen und vergleichbare Projekte);“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Bürgermeister kann die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt informieren.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 76, Absatz 3, Litera k, lautet:

  1. Litera k
    Darlehen für die Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel im Rahmen des von Bund und Land geförderten Breitbandausbaus;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 76, Absatz 3, Litera l, lautet:

  1. Litera l
    Maßnahmen zur Finanzierung von Vorhaben für die die Stadt Mittel zur Unterstützung von kommunalen Investitionen seitens des Bundes erhält, bis zum jeweiligen Gesamthöchstbetrag, den der Bund der Gemeinde zur Verfügung stellt;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 98, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Im Übrigen gilt für die Berechnung der Fristen ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 32, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, sinngemäß.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner