LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 3. Jänner 2025

2. Gesetz:

NÖ Krankenanstaltengesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2024 in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2024,, beschlossen:

Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

Das NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Medizinische Privatuniversitäten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin sowie Orthopädie und Traumatologie,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, lauten:

  1. Ziffer eins
    Departments als bettenführende Einrichtungen für Remobilisation und Nachsorge sowie für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 15 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten. Auf diese Mindestbettenanzahl können ambulante Betreuungsplätze maximal bis zur Hälfte angerechnet werden. Departments müssen nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer eins, eingerichtet werden.
  2. Ziffer 2
    Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit für die medizinischen Sonderfächer gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer 2, Auf diese Bettenanzahl können ambulante Betreuungsplätze maximal bis zur Hälfte angerechnet werden. Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Außerhalb der Betriebszeit des Fachschwerpunktes ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung sicherzustellen. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Hinsichtlich des Bedarfes ist eine Stellungnahme der gesetzlichen Interessensvertretung privater Krankenanstalten, des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, ausgenommen bei NÖ Fondskrankenanstalten, der Rechtsträger nächstgelegener öffentlicher Krankenanstalten und betroffener Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, einzuholen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Stellungnahmen der betroffenen Sozialversicherungsträger haben im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (Paragraph 4, Absatz 5,) haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10 c, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien jeweils mit Kassenverträgen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen jeweils mit Kassenverträgen, zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsbereich erreicht werden kann;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10 c, Absatz 2 bis 4 lauten:

  1. Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur; Besiedlungsdichte),
    2. Ziffer 2
      die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    3. Ziffer 3
      das Inanspruchnahmeverhalten durch Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
    4. Ziffer 4
      die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 3,,
    5. Ziffer 5
      Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 3,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden und
    6. Ziffer 6
      die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
  2. Absatz 3,Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages nach Paragraph 8, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,, vorliegt.
  3. Absatz 4,Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024, geregelt sind, oder
    2. Ziffer 2
      nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, wobei die Österreichische Gesundheitskasse zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören ist, oder
    3. Ziffer 3
      bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt oder es sich um eine bloße Flächenerweiterung am bisherigen Standort handelt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10 c, Absatz 5 und 6 entfallen. Im Paragraph 10 c, erhalten die (bisherigen) Absätze 7 und 8 die Bezeichnung Absatz 5 und 6,

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10 d, lautet:

„§ 10d

  1. Absatz eins,In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bzw. in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (Paragraph 10 b, Absatz 5,), ausgenommen in Fällen des Paragraph 10 c, Absatz 4,, sind die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz eins, 4 und 6 sowie Paragraph 6, sinngemäß anzuwenden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (Paragraph eins, NÖGUS-G 2006, Landesgesetzblatt 9450) zum Vorliegen des Bedarfes unter Zugrundelegung der Kriterien gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, einzuholen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Landesärztekammer NÖ bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
  2. Absatz 2,In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (Paragraph 10 b, Absatz 5,), ausgenommen in den Fällen des Paragraph 10 c, Absatz 4,, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, deren Leistungsangebot neben nichtinvasiven vorbereitenden oder begleitenden ärztlichen Leistungen lediglich die Erbringung therapeutischer Leistungen durch freiberuflich ausübbare nichtärztliche Gesundheitsberufe umfasst und in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, und für Heilmasseure nach dem MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, sowie die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, und Personal nach dem MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, und dem MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 12,   Paragraph 19 d, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß Paragraph 62 d, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2024,, insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.
    2. Ziffer 2
      Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist.
    4. Ziffer 4
      Bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung sind von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste zu wählen und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 19 d, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel Anwendung finden und dass bei Abweichungen von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Vormerke über die Aufnahme und die Entlassung der Patienten (Aufnahmebuch) zu führen, in denen die Patienten jedenfalls unter fortlaufenden Nummern mit Vor- und Zuname (gegebenenfalls auch mit dem Geburtsnamen), Geburtsdatum und bei minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Patienten auch unter Angabe des Vor- und Zunamens und Wohnortes ihres gesetzlichen Vertreters, ferner unter Bezeichnung der Krankheit, zu deren Behandlung die Aufnahme erfolgt ist, sowie des Aufnahme- und Entlassungstages bzw. des Todestages und der Todesursache einzutragen sind. Im Fall der Ablehnung der Aufnahme eines Patienten sind in der Aufnahmedokumentation die dafür maßgebenden Gründe festzuhalten. In Fällen, in denen sich Schwangere oder Gebärende in einer psychosozialen Notsituation befinden und daher das Leben oder die gedeihliche Entwicklung des Neugeborenen gefährdet erscheinen, kann über Wunsch der Frau von der Aufnahme der personenbezogenen Daten Abstand genommen werden (anonyme Geburt). Über die Folgen einer anonymen Geburt ist sie in Anwesenheit und unter Mitwirkung eines Mitarbeiters der örtlich zuständigen Jugendabteilung (Bezirksverwaltungsbehörde) in Kenntnis zu setzen. Dies ist in der Krankengeschichte zu dokumentieren. Die Identifikation erfolgt ausschließlich über die Aufnahmezahl. Für eine allfällig später erforderliche Identifikation aus der Sicht der Mutter ist ihr die Aufnahmezahl bekanntzugeben. Dieser Umstand ist ebenfalls zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 21, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen dem für die Behandlung verantwortlichen Arzt bzw. Zahnarzt, hinsichtlich der sonstigen im Absatz eins, Litera b, genannten Leistungen der für sie verantwortlichen Person. Während der Behandlungsdauer und nach ihrem Abschluss sind die Krankengeschichten so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen wird. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die Krankengeschichten, Operations- und Obduktionsprotokolle nach Abschluss des Behandlungsfalles mindestens 30 Jahre in einer Form, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren. Bei Auflassung der Krankenanstalt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Krankengeschichten, Operations- und Obduktionsprotokolle zu vernichten, wenn der Leiter der Anstaltsabteilung keine längere Aufbewahrung anordnet.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 21 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Standorte der Fondskrankenanstalten,
    2. Ziffer 2
      die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
    3. Ziffer 3
      die medizinischen Fachbereiche je Standort,
    4. Ziffer 4
      die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,
    5. Ziffer 5
      Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort,
    6. Ziffer 6
      die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,
    7. Ziffer 7
      Referenzzentren und spezielle Versorgungsbereiche je Standort sowie
    8. Ziffer 8
      die minimale Anzahl an Tagesklinikplätzen und ambulanten Betreuungsplätzen je Fachrichtung und Standort.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 21 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen Forschungsprojekte durchgeführt werden, sind verpflichtet, der Landesregierung auf deren ausdrückliche Anforderung die für die Beurteilung der Forschungsprojekte erforderlichen Daten anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Die betreffenden Daten sind spätestens nach einem Jahr nach der Übermittlung zu löschen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 37, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß Paragraph 19 d, erstellten Arzneimittelliste, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,In öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
    1. Litera a
      zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
    2. Litera b
      zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss,
    3. Litera c
      zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
    4. Litera d
      zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege oder
    5. Litera e
      im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden,
    6. Litera f
      zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten,
    7. Litera g
      für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin oder
    8. Litera h
      für die Erfüllung allenfalls darüber hinausgehender in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, bzw. Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,, festgelegten Aufgaben und Leistungen notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 43, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für die Durchführung der im Absatz eins, Litera b, – Litera h, sowie der im Absatz 2, vorgesehenen ambulanten Untersuchungen haben die Rechtsträger der Krankenanstalten jedenfalls ein interdisziplinäres Anstaltsambulatorium in Abstimmung mit dem niedergelassenen Bereich einzurichten, das der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 4, – 12 zu erteilen. In den Anstaltsambulatorien dürfen Untersuchungen und Behandlungen gemäß Absatz eins, Litera c und d nur durchgeführt werden, wenn die Zuweisung eines niedergelassenen Arztes vorliegt.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 lauten:

  1. Absatz 3,Im Falle der Aufnahme eines Kindes, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit einem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson bzw. einem anstaltsbedürftigen Elternteil mit einem Kind, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind mit der Entrichtung der LKF-Gebührensätze oder Pflegegebühren für eine Person die von der öffentlichen Krankenanstalt für beide Personen erbrachten Leistungen abgegolten.
  2. Absatz 4,Bei der Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Kindes mit seinem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson ist, sofern Absatz 3, nicht anwendbar ist, bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes für den begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson pro Belegstag ein Entgelt (Begleitpersonenentgelt) zu leisten. Das Gleiche gilt für die Aufnahme einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson mit einem Patienten, der das 15. Lebensjahr bereits vollendet hat. Mit der Leistung dieses Entgelts sind für einen begleitenden Elternteil oder sonstige Begleitpersonen die mit der Aufnahme in die Krankenanstalt verbundenen Kosten beglichen.
  3. Absatz 5,Das Begleitpersonenentgelt nach Absatz 4, ist nicht im Falle des Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe (Paragraphen 2, 5 und 8 Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024,) oder einer lebensbedrohlichen chronischen Erkrankung des Patienten zu leisten. Mit Verordnung können weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Leistung des Begleitpersonenentgelts bei medizinischen Härtefällen vorgesehen werden. Das Begleitpersonenentgelt ist im Falle des Absatz 4, erster Satz für eine maximale Anzahl von 14 Belegstagen pro Kalenderjahr zu leisten.
  4. Absatz 6,Das Begleitpersonenentgelt ist der Höhe nach durch Verordnung der Landesregierung jeweils für ein Kalenderjahr festzusetzen, wobei die Entgelthöhe für einen begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson eines Patienten bis zum vollendeten 11. Lebensjahr höchstens ein Drittel und für einen begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson eines Patienten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr höchstens die Hälfte der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse betragen darf. Für Begleitpersonen von Patienten, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist ein kostendeckendes Begleitpersonenentgelt festzusetzen. Die Verordnung ist bis spätestens 31. März des betroffenen Kalenderjahres von der Landesregierung zu erlassen, bis zur Neufestsetzung gilt der für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzte Wert. Hinsichtlich der Einbringung des Begleitpersonenentgelts sind die Paragraphen 46 bis 48 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,In Verfahren nach Absatz 4, hat die NÖ Landesgesundheitsagentur Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 66 a, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 70, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 79, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Rechtsträger privater Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebseinschränkung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen. Sofern die Betriebseinschränkung über 6 Monate aufrecht erhalten wird, gilt eine derartige Meldung als Zurücklegung der Betriebsbewilligung im Umfang der Betriebseinschränkung. Diese sechsmonatige Frist kann auf Antrag des Rechtsträgers aus wichtigem Grund verlängert werden.“

ris-attachment://image001.png26. In Paragraph 89 c, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraphen 2 b, Absatz 2, 5, Absatz 4 und 5, 10 c Absatz eins bis 6, 10 d, 19 d Absatz 5, 19 d, Absatz 7, 21 a, Absatz 3, 37, Absatz eins, 43, Absatz eins, 66 a, Absatz 5, 70, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2025, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 10 c, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2023, außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesnovelle anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 15,Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2025, treten am 22. November 2024 in Kraft. Verordnungen aufgrund Paragraph 44, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2025, können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner