Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)
Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. Nr. 9410, wird wie folgt geändert:Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 9410, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 13 Abs. 2 wird das Zitat „§ 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2021“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, wird das Zitat „§ 39 Absatz 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100“ durch das Zitat „§ 39 Absatz 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2021“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 1 Z 3 und § 19a Abs. 1 Z 4 tritt anstelle der Wortfolge „der Kinderzulage“ die Wortfolge „dem Kinderzuschuss“.Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 4, tritt anstelle der Wortfolge „der Kinderzulage“ die Wortfolge „dem Kinderzuschuss“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 21 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Z 2 tritt anstelle der Wortfolge „der Kinderzulage“ die Wortfolge „des Kinderzuschusses“.Im Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, tritt anstelle der Wortfolge „der Kinderzulage“ die Wortfolge „des Kinderzuschusses“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 24 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des § 26 erhält die Bezeichnung Abs. 1 und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 26, erhält die Bezeichnung Absatz eins und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich zur Steuerung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes mit Verordnung Maßnahmen sowie deren Anspruchsvoraussetzungen (Zielsetzung, anspruchsberechtigter Personenkreis, Festlegung der Vorgehensweise bei Abwesenheiten und Freistellungen vom Dienst) in Form von tageweisen oder monatlichen Zuwendungen festlegen. Diese Zuwendungen sind nicht Teil des Entgelts und gelten nicht als sonstige Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 1. Vor Erlassung, Änderung und Aufhebung dieser Verordnungen ist das Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren herzustellen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich zur Steuerung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes mit Verordnung Maßnahmen sowie deren Anspruchsvoraussetzungen (Zielsetzung, anspruchsberechtigter Personenkreis, Festlegung der Vorgehensweise bei Abwesenheiten und Freistellungen vom Dienst) in Form von tageweisen oder monatlichen Zuwendungen festlegen. Diese Zuwendungen sind nicht Teil des Entgelts und gelten nicht als sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Vor Erlassung, Änderung und Aufhebung dieser Verordnungen ist das Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren herzustellen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„§ 29
Mitarbeitervorsorge
Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2024, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2024,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und Kinderzuschuss im Sinne der §§ 15 bis 19a sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 25.Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und Kinderzuschuss im Sinne der Paragraphen 15 bis 19 a sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß Paragraph 25,
Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse erfolgt durch den Dienstgeber.
§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.“Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 41, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Rechtsansprüche von Ärzten auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes gehen auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten von Ärzten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Geschwistern ein.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 48a Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:Paragraph 48 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lautet:
aus den im § 44 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 angeführten Gründen beendet wurde,“aus den im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 7 angeführten Gründen beendet wurde,“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 59a wird folgende Z 4 angefügt:Im Paragraph 59 a, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 33.“Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25. Oktober 2022, Seite 33.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 60 wird folgender Abs. 17 angefügt:Im Paragraph 60, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 26 Abs. 1 und 2 sowie § 61 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 1/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraph 26, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 61, Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 61 Abs. 9 lautet:Paragraph 61, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Ärzte, die in den Kalenderjahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 oder 2025 eine Abgeltung gemäß § 20 Abs. 4 erhalten, haben das Recht auf Auszahlung eines Umstellungszuschlages, wenn ihnen im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 420 Stunden gemäß § 20 Abs. 2 abgegolten wurden; diese Anzahl reduziert sich um 35 Stunden für jeden Kalendermonat, in dem der Anspruch auf das volle Monatsentgelt nicht ununterbrochen zustand. Der Umstellungszuschlag errechnet sich als das Produkt aus 0,577 % des Monatsentgelts einerseits und aus der Anzahl der gemäß § 20 Abs. 4 abgegoltenen Stunden, gedeckelt mit der Differenz zwischen der Stundenzahl gemäß dem ersten Satz und den gemäß § 20 Abs. 1 abgegoltenen Stunden, andererseits. Der Umstellungszuschlag ist spätestens binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres amtswegig auszuzahlen.“Ärzte, die in den Kalenderjahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 oder 2025 eine Abgeltung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erhalten, haben das Recht auf Auszahlung eines Umstellungszuschlages, wenn ihnen im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 420 Stunden gemäß Paragraph 20, Absatz 2, abgegolten wurden; diese Anzahl reduziert sich um 35 Stunden für jeden Kalendermonat, in dem der Anspruch auf das volle Monatsentgelt nicht ununterbrochen zustand. Der Umstellungszuschlag errechnet sich als das Produkt aus 0,577 % des Monatsentgelts einerseits und aus der Anzahl der gemäß Paragraph 20, Absatz 4, abgegoltenen Stunden, gedeckelt mit der Differenz zwischen der Stundenzahl gemäß dem ersten Satz und den gemäß Paragraph 20, Absatz eins, abgegoltenen Stunden, andererseits. Der Umstellungszuschlag ist spätestens binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres amtswegig auszuzahlen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner