LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 3. Jänner 2025

1. Gesetz:

NÖ Spitalsärztegesetz 1992 – Änderung

 

[CELEX-Nr.: 32022L2041]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2024 beschlossen:

Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)

Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 9410, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, Absatz 2, wird das Zitat „§ 39 Absatz 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100“ durch das Zitat „§ 39 Absatz 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 4, tritt anstelle der Wortfolge „der Kinderzulage“ die Wortfolge „dem Kinderzuschuss“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, tritt anstelle der Wortfolge „der Kinderzulage“ die Wortfolge „des Kinderzuschusses“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Kinderzuschuss.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des Paragraph 26, erhält die Bezeichnung Absatz eins und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich zur Steuerung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes mit Verordnung Maßnahmen sowie deren Anspruchsvoraussetzungen (Zielsetzung, anspruchsberechtigter Personenkreis, Festlegung der Vorgehensweise bei Abwesenheiten und Freistellungen vom Dienst) in Form von tageweisen oder monatlichen Zuwendungen festlegen. Diese Zuwendungen sind nicht Teil des Entgelts und gelten nicht als sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Vor Erlassung, Änderung und Aufhebung dieser Verordnungen ist das Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren herzustellen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 29, lautet:

„§ 29

Mitarbeitervorsorge

Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2024,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und Kinderzuschuss im Sinne der Paragraphen 15 bis 19 a sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß Paragraph 25,
  2. Ziffer 2
    Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse erfolgt durch den Dienstgeber.
  3. Ziffer 3
    Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 41, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Rechtsansprüche von Ärzten auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes gehen auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten von Ärzten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Geschwistern ein.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 48 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    aus den im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 7 angeführten Gründen beendet wurde,“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 59 a, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25. Oktober 2022, Seite 33.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 60, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph 26, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 61, Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 61, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Ärzte, die in den Kalenderjahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 oder 2025 eine Abgeltung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erhalten, haben das Recht auf Auszahlung eines Umstellungszuschlages, wenn ihnen im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 420 Stunden gemäß Paragraph 20, Absatz 2, abgegolten wurden; diese Anzahl reduziert sich um 35 Stunden für jeden Kalendermonat, in dem der Anspruch auf das volle Monatsentgelt nicht ununterbrochen zustand. Der Umstellungszuschlag errechnet sich als das Produkt aus 0,577 % des Monatsentgelts einerseits und aus der Anzahl der gemäß Paragraph 20, Absatz 4, abgegoltenen Stunden, gedeckelt mit der Differenz zwischen der Stundenzahl gemäß dem ersten Satz und den gemäß Paragraph 20, Absatz eins, abgegoltenen Stunden, andererseits. Der Umstellungszuschlag ist spätestens binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres amtswegig auszuzahlen.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner