LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 5. Dezember 2024

68. Verordnung:

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2025

Die NÖ Landesregierung hat am 3. Dezember 2024 aufgrund der Paragraphen 154, Absatz eins,, 165 Absatz 5 und 169 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,, sowie aufgrund der Paragraphen 58,, 76a Absatz 6,, 76b Absatz 10,, 82c Absatz eins und 92 Absatz 5, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,, verordnet:

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2025

Paragraph eins,

Ziel

In dieser Verordnung sollen alle im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2025 erforderlichen Werte zusammengefasst zugänglich gemacht werden.

Paragraph 2,

Anpassung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge

  1. Absatz einsDer Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr 2025 mit 1,046 festgesetzt.
  2. Absatz 2Abweichend von der Vervielfachung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge mit dem Anpassungsfaktor ist im Kalenderjahr 2025 das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 3,) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2025 zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als € 6.060,-- monatlich beträgt, um 4,6 %;
    2. Ziffer 2
      wenn es über € 6.060,-- monatlich beträgt, um € 278,76.
  3. Absatz 3Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe ihrer für Dezember 2024 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegenden Pensionen nach dem NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 0030, und aller ihrer von Paragraph 807, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,, erfassten Leistungen.
  4. Absatz 4Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen nach dem NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, oder Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 0030, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 3, zählen, so ist jede einzelne Leistung entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer eins, oder – im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von € 278,76 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

Paragraph 3,

Aufwertungsfaktoren für die Ruhegenussberechnung

Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2025 betragen für das Jahr

1984

2,501

1985

2,406

1986

2,355

1987

2,302

1988

2,258

1989

2,208

1990

2,114

1991

2,021

1992

1,941

1993

1,863

1994

1,823

1995

1,769

1996

1,728

1997

1,728

1998

1,706

1999

1,683

2000

1,676

2001

1,658

2002

1,640

2003

1,633

2004

1,618

2005

1,592

2006

1,556

2007

1,531

2008

1,503

2009

1,457

2010

1,436

2011

1,420

2012

1,381

2013

1,343

2014

1,312

2015

1,290

2016

1,275

2017

1,265

2018

1,245

2019

1,221

2020

1,199

2021

1,181

2022

1,161

2023

1,097

Paragraph 4,

Beträge zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

Im Jahr 2025 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß Paragraph 76 b, Absatz 7 und Absatz 8, DPL 1972, LGBl. 2200 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 3.323,18 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 3.476,05 und anstelle des Divisors in der Höhe von 35.610 ein Divisor in der Höhe von 37.248 festgelegt.

Paragraph 5,

Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Der Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses beträgt für das Jahr 2025 € 2.547,91.

Paragraph 6,

Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage

Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner 2025

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      für beamtete Bedienstete € 1.273,99 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 196,57
    2. Litera b
      für verheiratete beamtete Bedienstete oder für beamtete Bedienstete, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, € 2.009,85 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 196,57;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten
    • Strichaufzählung
      € 1.273,99 und
    • Strichaufzählung
      zusätzlich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten ein Kinderzuschuss gebührt, € 196,57;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise
    • Strichaufzählung
      bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 468,58 und
    • Strichaufzählung
      nach diesem Zeitpunkt € 832,68;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise
    • Strichaufzählung
      bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 703,58 und
    • Strichaufzählung
      nach diesem Zeitpunkt € 1.273,99;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten € 1.273,99.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2024, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,, außer Kraft.

NÖ Landesregierung

Mikl-Leitner

Landeshauptfrau