NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2025
§ 1Paragraph eins,
Ziel
In dieser Verordnung sollen alle im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2025 erforderlichen Werte zusammengefasst zugänglich gemacht werden.
§ 2Paragraph 2,
Anpassung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge
(1)Absatz einsDer Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr 2025 mit 1,046 festgesetzt.
(2)Absatz 2Abweichend von der Vervielfachung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge mit dem Anpassungsfaktor ist im Kalenderjahr 2025 das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 3) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2025 zu erhöhenAbweichend von der Vervielfachung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge mit dem Anpassungsfaktor ist im Kalenderjahr 2025 das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 3,) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2025 zu erhöhen
wenn es nicht mehr als € 6.060,-- monatlich beträgt, um 4,6 %;
wenn es über € 6.060,-- monatlich beträgt, um € 278,76.
(3)Absatz 3Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe ihrer für Dezember 2024 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegenden Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, und aller ihrer von § 807 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2024, erfassten Leistungen.Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe ihrer für Dezember 2024 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegenden Pensionen nach dem NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 0030, und aller ihrer von Paragraph 807, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,, erfassten Leistungen.
(4)Absatz 4Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, oder Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 3 zählen, so ist jede einzelne Leistung entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1 oder – im Falle des Abs. 2 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von € 278,76 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen nach dem NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, oder Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 0030, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 3, zählen, so ist jede einzelne Leistung entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer eins, oder – im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von € 278,76 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
§ 3Paragraph 3,
Aufwertungsfaktoren für die Ruhegenussberechnung
Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2025 betragen für das Jahr
1984 | 2,501 |
1985 | 2,406 |
1986 | 2,355 |
1987 | 2,302 |
1988 | 2,258 |
1989 | 2,208 |
1990 | 2,114 |
1991 | 2,021 |
1992 | 1,941 |
1993 | 1,863 |
1994 | 1,823 |
1995 | 1,769 |
1996 | 1,728 |
1997 | 1,728 |
1998 | 1,706 |
1999 | 1,683 |
2000 | 1,676 |
2001 | 1,658 |
2002 | 1,640 |
2003 | 1,633 |
2004 | 1,618 |
2005 | 1,592 |
2006 | 1,556 |
2007 | 1,531 |
2008 | 1,503 |
2009 | 1,457 |
2010 | 1,436 |
2011 | 1,420 |
2012 | 1,381 |
2013 | 1,343 |
2014 | 1,312 |
2015 | 1,290 |
2016 | 1,275 |
2017 | 1,265 |
2018 | 1,245 |
2019 | 1,221 |
2020 | 1,199 |
2021 | 1,181 |
2022 | 1,161 |
2023 | 1,097 |
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§ 4Paragraph 4,
Beträge zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses
Im Jahr 2025 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 76b Abs. 7 und Abs. 8 DPL 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 3.323,18 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 3.476,05 und anstelle des Divisors in der Höhe von 35.610 ein Divisor in der Höhe von 37.248 festgelegt.Im Jahr 2025 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß Paragraph 76 b, Absatz 7 und Absatz 8, DPL 1972, LGBl. 2200 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 3.323,18 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 3.476,05 und anstelle des Divisors in der Höhe von 35.610 ein Divisor in der Höhe von 37.248 festgelegt.
§ 5Paragraph 5,
Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
Der Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses beträgt für das Jahr 2025 € 2.547,91.
§ 6Paragraph 6,
Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage
Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner 2025
für beamtete Bedienstete € 1.273,99 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 196,57
für verheiratete beamtete Bedienstete oder für beamtete Bedienstete, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, € 2.009,85 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 196,57;
für den überlebenden Ehegatten
zusätzlich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten ein Kinderzuschuss gebührt, € 196,57;
für eine Halbwaise
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 468,58 und
nach diesem Zeitpunkt € 832,68;
für eine Vollwaise
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 703,58 und
nach diesem Zeitpunkt € 1.273,99;
für einen früheren Ehegatten € 1.273,99.
§ 7Paragraph 7,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2024, LGBl. Nr. 74/2023, außer Kraft.Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2024, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,, außer Kraft.
NÖ Landesregierung
Mikl-Leitner
Landeshauptfrau