Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018
Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 16 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 16, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 16a Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 Abs. 1 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:
„Für NÖ Mittelschulen kann auch ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte Landesgebiet oder Teile davon erstreckt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 11 lautet:Paragraph 7, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11,Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel einer NÖ Mittelschule nicht angehörigen Schulpflichtigen kann durch die Schulleitung nach Zustimmung durch den Schulerhalter für diesen erfolgen, wobei hierdurch keine Klassenteilung eintreten darf und auf die vorhandenen personellen und räumlichen Ressourcen Bedacht zu nehmen ist. Die Aufnahme von Schulpflichtigen aus dem Berechtigungssprengel kann vom Schulerhalter nur abgelehnt werden, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder die personellen und räumlichen Ressourcen nicht vorhanden sind. Die Antragstellung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung der aufnehmenden NÖ Mittelschule. Die Wohnsitzgemeinde hat dem aufnehmenden Schulerhalter den gemäß § 46 jährlich errechneten Schulerhaltungsbeitrag der aufnehmenden Schule, jedoch maximal in Höhe von € 2.000,-- pro Kalenderjahr zu bezahlen. Dieser Maximalbeitrag erhöht sich jährlich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl. Der Vergleichsmonat ist der Jänner des dem betreffenden Kalenderjahr vorausgegangenen Jahres.“Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel einer NÖ Mittelschule nicht angehörigen Schulpflichtigen kann durch die Schulleitung nach Zustimmung durch den Schulerhalter für diesen erfolgen, wobei hierdurch keine Klassenteilung eintreten darf und auf die vorhandenen personellen und räumlichen Ressourcen Bedacht zu nehmen ist. Die Aufnahme von Schulpflichtigen aus dem Berechtigungssprengel kann vom Schulerhalter nur abgelehnt werden, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder die personellen und räumlichen Ressourcen nicht vorhanden sind. Die Antragstellung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung der aufnehmenden NÖ Mittelschule. Die Wohnsitzgemeinde hat dem aufnehmenden Schulerhalter den gemäß Paragraph 46, jährlich errechneten Schulerhaltungsbeitrag der aufnehmenden Schule, jedoch maximal in Höhe von € 2.000,-- pro Kalenderjahr zu bezahlen. Dieser Maximalbeitrag erhöht sich jährlich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl. Der Vergleichsmonat ist der Jänner des dem betreffenden Kalenderjahr vorausgegangenen Jahres.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:
„§ 16a
Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten
(1)Absatz eins,Den allgemeinbildenden Pflichtschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, unter Beachtung der gebotenen Objektivität und Unparteilichkeit folgende Arten von Zuwendungen im eigenen Namen entgegenzunehmen und darüber zu verfügen:
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte geldwerte Leistungen Dritter,
finanzielle Beiträge, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern und Schülerinnen an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Lebens zu bedecken ist sowie
sonstige schülerbezogene Zahlungen.
Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleitung vertreten, bei einem Schulcluster durch dessen Leiterin oder Leiter. Die Zuwendungen nach lit. a dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden; Beiträge und Zahlungen nach lit. b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c kann sich die Schulleitung von einer Lehrerin oder einem Lehrer vertreten lassen, der oder dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt. Ist der Schule eine administrative Assistenzkraft zugewiesen, so kann sich die Schulleitung bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c auch von dieser vertreten lassen.Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleitung vertreten, bei einem Schulcluster durch dessen Leiterin oder Leiter. Die Zuwendungen nach Litera a, dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden; Beiträge und Zahlungen nach Litera b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach Litera b und c kann sich die Schulleitung von einer Lehrerin oder einem Lehrer vertreten lassen, der oder dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt. Ist der Schule eine administrative Assistenzkraft zugewiesen, so kann sich die Schulleitung bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach Litera b und c auch von dieser vertreten lassen.
(2)Absatz 2,Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleitung ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen; hinsichtlich der Bedienung des Kontos gilt Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Schulaufwandes (§ 45 Abs. 3 Z 11).Zur Verwahrung der Geldmittel nach Absatz eins und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleitung ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen; hinsichtlich der Bedienung des Kontos gilt Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sinngemäß. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Schulaufwandes (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 11,).
(3)Absatz 3,Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.
(4)Absatz 4,Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleitung hat auf dessen Verlangen innerhalb von 4 Wochen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Bildungsdirektion zu verständigen.Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Absatz eins, sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleitung hat auf dessen Verlangen innerhalb von 4 Wochen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Bildungsdirektion zu verständigen.
(5)Absatz 5,Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule gehen allenfalls vorhandene Zuwendungen nach Abs. 1 in das Eigentum des Schulerhalters über.“Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule gehen allenfalls vorhandene Zuwendungen nach Absatz eins, in das Eigentum des Schulerhalters über.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 70 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 70, wird folgender Satz angefügt:
„Die Bewilligung wird allenfalls unter Auflagen erteilt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 73 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 73, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Bewilligungen werden allenfalls unter Auflagen erteilt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 91 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 91, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Bewilligung wird allenfalls unter Auflagen erteilt.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner