Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)
Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9270, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 Abs. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Abs. 2 die entsprechende praktische Erfahrung aufweisen.“Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Absatz 2, die entsprechende praktische Erfahrung aufweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 25 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 und Z 13 angefügt:Im Paragraph 25, Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12 und Ziffer 13, angefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 können auch Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zur Erbringung der Leistungen gemäß § 25 herangezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:Zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Paragraph 3, können auch Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 25, herangezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
behördliche Bewilligung oder Eignungsfeststellung nach anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften;
Heranziehung durch andere Bundesländer oder den Bund aufgrund einer Fördervereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften sowie fachgerechter Betrieb der Einrichtung.Heranziehung durch andere Bundesländer oder den Bund aufgrund einer Fördervereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG oder aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften sowie fachgerechter Betrieb der Einrichtung.
Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.“Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; Paragraph 17, Absatz 3 a, gilt sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 29a wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 29 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 festlegen.“Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Absatz eins, wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, festlegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 38 Abs. 2 lautet:Paragraph 38, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Unterstützung der Erziehung kann im begründeten Einzelfall im Rahmen der Vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme durchgeführt werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 42 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„(1)Absatz eins,Erziehungshilfen gemäß §§ 44 Z 5 und 50 Abs. 1 können als Hilfen für junge Erwachsene auch nach Unterbrechung fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des vor Erreichen der Volljährigkeit im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.Erziehungshilfen gemäß Paragraphen 44, Ziffer 5 und 50 Absatz eins, können als Hilfen für junge Erwachsene auch nach Unterbrechung fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des vor Erreichen der Volljährigkeit im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.
(2)Absatz 2,Hilfen für junge Erwachsene müssen mit diesen selbst vereinbart werden und enden jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 48a wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 48 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß § 46 Abs. 1 festlegen.“Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Absatz eins, wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, festlegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 55 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 55, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß § 52 Abs. 1 festlegen.“Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Absatz eins, wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, festlegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 75 Abs. 1 lautet:Paragraph 75, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene und Familienhilfe gemäß § 25 Z 12 sind – unbeschadet der Kostentragungs- und Ersatzpflicht nach Abs. 2 – zunächst vom Land zu tragen.“Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene und Familienhilfe gemäß Paragraph 25, Ziffer 12, sind – unbeschadet der Kostentragungs- und Ersatzpflicht nach Absatz 2, – zunächst vom Land zu tragen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 75 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der vollen Erziehung, zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß § 44 Z 2 bis 6 und zu den Kosten der Familienhilfe gemäß § 25 Z 12 in der Höhe von 50 % zu leisten, soweit diese nicht nach den §§ 77 und 78 ersetzt werden.“„Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der vollen Erziehung, zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 44, Ziffer 2 bis 6 und zu den Kosten der Familienhilfe gemäß Paragraph 25, Ziffer 12, in der Höhe von 50 % zu leisten, soweit diese nicht nach den Paragraphen 77 und 78 ersetzt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 85 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 85, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§§ 17 Abs. 4, 25 Z 12 und Z 13, 29 Abs. 5, 29a Abs. 3, 38 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 48a Abs. 3, 55 Abs. 5, 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 61/2024, treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraphen 17, Absatz 4, 25, Ziffer 12 und Ziffer 13, 29, Absatz 5, 29 a, Absatz 3, 38, Absatz 2, 42, Absatz eins, und 2, 48a Absatz 3, 55, Absatz 5, 75, Absatz eins, und 2 in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,, treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner