LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 11. November 2024

61. Gesetz:

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 26. September 2024 beschlossen:

Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)

Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9270, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Absatz 2, die entsprechende praktische Erfahrung aufweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 25, Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12 und Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 12
    Familienhilfe;
  2. Ziffer 13
    Frühe Hilfen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Paragraph 3, können auch Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 25, herangezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. Ziffer eins
      behördliche Bewilligung oder Eignungsfeststellung nach anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften;
    2. Ziffer 2
      Heranziehung durch andere Bundesländer oder den Bund aufgrund einer Fördervereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG oder aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften sowie fachgerechter Betrieb der Einrichtung.
    Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; Paragraph 17, Absatz 3 a, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 29 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Absatz eins, wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, festlegen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 38, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Unterstützung der Erziehung kann im begründeten Einzelfall im Rahmen der Vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme durchgeführt werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 2, lauten:

  1. Absatz eins,Erziehungshilfen gemäß Paragraphen 44, Ziffer 5 und 50 Absatz eins, können als Hilfen für junge Erwachsene auch nach Unterbrechung fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des vor Erreichen der Volljährigkeit im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.
  2. Absatz 2,Hilfen für junge Erwachsene müssen mit diesen selbst vereinbart werden und enden jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 48 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Absatz eins, wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, festlegen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 55, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Absatz eins, wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, festlegen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 75, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene und Familienhilfe gemäß Paragraph 25, Ziffer 12, sind – unbeschadet der Kostentragungs- und Ersatzpflicht nach Absatz 2, – zunächst vom Land zu tragen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der vollen Erziehung, zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 44, Ziffer 2 bis 6 und zu den Kosten der Familienhilfe gemäß Paragraph 25, Ziffer 12, in der Höhe von 50 % zu leisten, soweit diese nicht nach den Paragraphen 77 und 78 ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 85, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraphen 17, Absatz 4, 25, Ziffer 12 und Ziffer 13, 29, Absatz 5, 29 a, Absatz 3, 38, Absatz 2, 42, Absatz eins, und 2, 48a Absatz 3, 55, Absatz 5, 75, Absatz eins, und 2 in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,, treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner