Absatz eins a,Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Absatz eins, zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts um einen monatlichen Zuschlag
- Ziffer einsin Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
- Ziffer 2in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Ziffer eins, ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, besteht. Die Berücksichtigung des Zuschlages erfolgt ab 1. November 2024.Der Zuschlag ist nur für die Monate zu gewähren, in denen eine Maßnahme absolviert wurde und ist bei schuldhaftem Abbruch der Maßnahme entsprechend zu kürzen.Die Höhe des in Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, angeführten Zuschlags ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und in der Verordnung nach Absatz eins, auszuweisen.“