„NÖ Kindergartengesetz 2006 (NÖ KGG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 2a - Antragstellung“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 8 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 8, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 8a - Abgabenbefreiung“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Kindergärten Anwendung, soweit es sich nicht um Praxiskindergärten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind oder um Kindergärten in sonstigen Bundeseinrichtungen handelt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a
Antragstellung
Die Berechtigung zur Antragstellung für Genehmigungen und Bewilligungen sowie zur Einbringung von Anzeigen in Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz hat, sofern in den folgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, jeweils der Kindergartenerhalter.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 4 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 4, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„In Gemeinden, die im gesamten Gemeindegebiet nicht mehr als eine Kindergartengruppe betreiben, kann mit Bewilligung der Landesregierung davon abgegangen werden, dass die Höchstzahl der Kinder unter 3 Jahren 5 beträgt, sofern keine pädagogischen Gründe dagegen sprechen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 6 Abs. 1 Z 1 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. f und g angefügt:Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Litera f und g angefügt:
Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:
„§ 8a
Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 13 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 13, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Bauplanbewilligung ist allenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn der Bauplan den Erfordernissen gemäß §§ 10 und 11 entspricht.“„Die Bauplanbewilligung ist allenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn der Bauplan den Erfordernissen gemäß Paragraphen 10 und 11 entspricht.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 14 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
der Kindergartenerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht nach Abs. 2 untersagt wird.“der Kindergartenerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht nach Absatz 2, untersagt wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Inbetriebnahmeanzeige ist ein aktueller Bestandsplan und ein Nachweis der Erfüllung aller Auflagen beizulegen. Bei nicht bescheidgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Inbetriebnahmeanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen. Diese Frist beginnt erst, wenn der Behörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Das Land Niederösterreich kann NÖ Gemeinden in den Jahren 2024 bis 2026 Zweckzuschüsse zur Unterstützung der Erreichung der für den Zukunftsfonds im Bereich Elementarpädagogik festgelegten Ziele (§ 23 Abs. 4 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) gewähren. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln.“Das Land Niederösterreich kann NÖ Gemeinden in den Jahren 2024 bis 2026 Zweckzuschüsse zur Unterstützung der Erreichung der für den Zukunftsfonds im Bereich Elementarpädagogik festgelegten Ziele (Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins, Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,) gewähren. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Eingewöhnung darf ein Kind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung bereits einen Monat vor dem 2. Geburtstag den Kindergarten besuchen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 18 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Volksschulkinder können nach Maßgabe vorhandener Plätze im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung für die vor und nach der Bildungszeit festgesetzte Erziehungs- und Betreuungszeit jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 23 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 23, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die Kindergartenleitung hat bei Inanspruchnahme einer Ruhepause des Kindergartenpersonals nach bestehenden dienstrechtlichen Bestimmungen dafür zu sorgen, dass die Aufsichtspflicht gewahrt wird, auch wenn für einen unbedingt erforderlichen Zeitraum der erforderliche Betreuungsschlüssel nicht eingehalten werden kann.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst im Kindergarten abwesend ist und in der Bildungszeit keine Elementarpädagogin/kein Elementarpädagoge als Ersatz zur Verfügung steht, oder“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 26 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 26, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,In Kindergartengruppen mit zwei Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern ist eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 3 nicht zu verfügen, wenn für maximal 3 Tage wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer gemeinsam mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zur Verfügung steht.“In Kindergartengruppen mit zwei Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern ist eine Sperre gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht zu verfügen, wenn für maximal 3 Tage wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer gemeinsam mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zur Verfügung steht.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 27 Abs. 1 lautet der fünfte Spiegelstrich:Im Paragraph 27, Absatz eins, lautet der fünfte Spiegelstrich:
zuständige Organe der Landesregierung,“
19.Novellierungsanordnung 19, § 28 Abs. 1 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen können vom Kindergartenerhalter mit Bewilligung der Landesregierung für höchstens fünf Jahre Versuche (Projekte) in Kindergärten und Kindergartengruppen durchgeführt werden. Die Bewilligung ist allenfalls unter Bedingungen und Auflagen (z. B. Stützmaßnahmen) zu erteilen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 28 Abs. 3 entfällt. Im § 28 erhält der (bisherige) Absatz 4 die Bezeichnung Abs. 3.Paragraph 28, Absatz 3, entfällt. Im Paragraph 28, erhält der (bisherige) Absatz 4 die Bezeichnung Absatz 3,
21.Novellierungsanordnung 21, § 31 lautet:Paragraph 31, lautet:
„§ 31
Anzuwendende Rechtsnormen
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der §§ 9, 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 bis 7, 17, 18, 22 Abs. 2, 3 und 5, 23 Abs. 3, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.“Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der Paragraphen 9, 14, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 bis 7, 17, 18, 22 Absatz 2, 3 und 5, 23 Absatz 3, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 38 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „– Transport zum und vom Kindergarten“ die Wortfolge „– Beschäftigungsausmaß der Eltern (Erziehungsberechtigten)“ eingefügt.Im Paragraph 38, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „– Transport zum und vom Kindergarten“ die Wortfolge „– Beschäftigungsausmaß der Eltern (Erziehungsberechtigten)“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 41 wird folgender Abs. 14 angefügt:Im Paragraph 41, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Die §§ 4 Abs. 8, 14 Abs. 7, 18 Abs. 1 und 31 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.“Die Paragraphen 4, Absatz 8, 14, Absatz 7, 18, Absatz eins und 31 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG)
Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, Landesgesetzblatt 5065, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Besucht ein Kind, bis zum Schuleintritt, mangels eines entsprechenden Betreuungsangebotes der Hauptwohnsitzgemeinde eine Tagesbetreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde, so hat die Hauptwohnsitzgemeinde der Standortgemeinde der Tagesbetreuungseinrichtung einen Betrag maximal in Höhe von € 400,-- pro Monat und Kind zu bezahlen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 6, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Die näheren Bestimmungen sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln. Die Verpflichtung zur Zahlung gilt nur, sofern nicht zwischen der Hauptwohnsitzgemeinde und der Standortgemeinde eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde oder wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 6, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Das Land Niederösterreich kann NÖ Gemeinden in den Jahren 2024 bis 2026 Zweckzuschüsse zur Unterstützung der Erreichung der für den Zukunftsfonds im Bereich Elementarpädagogik festgelegten Ziele (§ 23 Abs. 4 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) gewähren. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln.“Das Land Niederösterreich kann NÖ Gemeinden in den Jahren 2024 bis 2026 Zweckzuschüsse zur Unterstützung der Erreichung der für den Zukunftsfonds im Bereich Elementarpädagogik festgelegten Ziele (Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins, Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,) gewähren. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 11 Abs. 1 werden folgende Z 11 und 12 angefügt:Im Paragraph 11, Absatz eins, werden folgende Ziffer 11 und 12 angefügt:
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 21.Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, Amtsblatt Nummer L 132 vom 21. Mai 2016, Seite 21.
Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S. 1.“Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382 vom 28. Oktober 2021, Seite 1.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 6 Abs. 1 und 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins und 4 a in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner