Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, wird wie folgt geändert:Das NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 9240, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
AsylG 2005: Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 221/2022;“AsylG 2005: Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
FPG: Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2022;“FPG: Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
NAG: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2023;“NAG: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023,;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
ABGB: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2024;“ABGB: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2024;“Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2024,;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
ASVG: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2024;“ASVG: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 2 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
IntG: Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2022;“IntG: Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 2 Abs. 2 Z 10 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:
BPGG: Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023;“BPGG: Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 2 Abs. 2 Z 11 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:
AVRAG: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2024;“AVRAG: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,;“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 2 Abs. 2 wird folgende Z 12 angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 2, wird folgende Ziffer 12, angefügt:
WaffG 1996: Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021.“WaffG 1996: Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Mittel für Sonderbedarf;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Grundversorgungsleistungen gemäß § 5 und § 6 können bis zur Höhe einer vom Landtag genehmigten Art. 15a B-VG Vereinbarung, welche Kostenhöchstsätze im Sinne des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung zum Gegenstand hat, festgelegt werden. Insbesondere in den Fällen des § 6 können in begründeten Fällen Leistungen auch darüber hinaus gewährt werden. Grundversorgungsleistungen können in Form von Geld- oder Sachleistungen, über elektronische Medien oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.“Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraph 5 und Paragraph 6, können bis zur Höhe einer vom Landtag genehmigten Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung, welche Kostenhöchstsätze im Sinne des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung zum Gegenstand hat, festgelegt werden. Insbesondere in den Fällen des Paragraph 6, können in begründeten Fällen Leistungen auch darüber hinaus gewährt werden. Grundversorgungsleistungen können in Form von Geld- oder Sachleistungen, über elektronische Medien oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 8 Abs. 1 Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:
im Bundesgebiet entgegen den Bestimmungen des WaffG 1996 Waffen oder Munition besitzt.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 17 Abs. 2 Z 1 lit. d entfällt.Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 24 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Hilfe suchende und leistungsempfangende Personen: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten, Bankdaten und Daten für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach § 7 Abs. 1;“Hilfe suchende und leistungsempfangende Personen: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten, Bankdaten und Daten für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach Paragraph 7, Absatz eins,;“
16.Novellierungsanordnung 16, § 24 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
die mit der Grundversorgung von Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Personen betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Sozialhilfe bzw. Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind und Dienstleister für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach § 7 Abs. 1;“die mit der Grundversorgung von Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Personen betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Sozialhilfe bzw. Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind und Dienstleister für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach Paragraph 7, Absatz eins,;“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die §§ 7 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 1 und 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2024 treten am 1. März 2024 in Kraft.“Die Paragraphen 7, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer eins, und 24 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, treten am 1. März 2024 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner