Landesgesetz, mit dem die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) und die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) geändert werden
Artikel 1
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)
Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 27 lautet:Paragraph 27, lautet:
„§ 27
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der zu erwartenden Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3)Absatz 3,Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(4)Absatz 4,Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2023) hergestellt werden.Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,) hergestellt werden.
(5)Absatz 5,Frühestens am dreißigsten Tag, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Kreiswahlvorschlages, dem die Gemeinde im Wahlkreis angehört oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.“Frühestens am dreißigsten Tag, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Kreiswahlvorschlages, dem die Gemeinde im Wahlkreis angehört oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Absatz eins bis 4 bleiben unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 119 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 119, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 27 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2024 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Wahlverfahren, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 39/2024 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden.“Paragraph 27, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024, tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Wahlverfahren, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024, liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden.“
Artikel 2
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994)
Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Behörden bleiben bis zum Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahlen im Amt (Amtsperiode).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 lautet:Paragraph 22, lautet:
„§ 22
Ausfolgung an wahlwerbende Parteien
(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben den im Gemeinderat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung ausdrücklich beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger der Ausdrucke haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Die Gemeinden haben den im Gemeinderat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung ausdrücklich beteiligen wollen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger der Ausdrucke haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3)Absatz 3,Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(4)Absatz 4,Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2023) hergestellt werden.Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,) hergestellt werden.
(5)Absatz 5,Frühestens am dreiunddreißigsten, spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines in dieser Gemeinde veröffentlichten Wahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.“Frühestens am dreiunddreißigsten, spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines in dieser Gemeinde veröffentlichten Wahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Absatz eins bis 4 bleiben unberührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 78 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 78, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„§ 22 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2024 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Wahlverfahren, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 39/2024 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden.“„§ 22 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024, tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Wahlverfahren, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024, liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner