Landesgesetz, mit dem das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) und die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO) geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)
Artikel 2
Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Artikel 3 Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)
Artikel 1
Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)
Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 5 lautet:Paragraph 21, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Mitglied des Beirats kann nicht sein, wer Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrates, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Organisations- oder Servicegesellschaft oder Bedienstete oder Bediensteter der NÖ LGA, einer von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtung oder eines verbundenen Unternehmens der NÖ LGA mit wesentlicher Entscheidungsbefugnis ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 29 Abs. 3 wird folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 29, Absatz 3, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
des Frauenförderungsprogrammes gemäß § 9 des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes (NÖ GBG, LGBl. 2060).“des Frauenförderungsprogrammes gemäß Paragraph 9, des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes (NÖ GBG, Landesgesetzblatt 2060).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 29 Abs. 8 lautet:Paragraph 29, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die im Sinne des Abs. 7 erster Satz ermächtigten Organe sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepage der NÖ LGA bekanntzumachen.“Die im Sinne des Absatz 7, erster Satz ermächtigten Organe sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepage der NÖ LGA bekanntzumachen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 30 Abs. 4 lautet:Paragraph 30, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023 gewährt werden, an Bedienstete gemäß § 28 Abs. 1 zu erlassen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Pflegefondsgesetz – PFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023, gewährt werden, an Bedienstete gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zu erlassen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 30, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes dienstrechtliche Vereinbarungen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren in Angelegenheiten des Dienstrechts für Bedienstete gemäß § 28 Abs. 1 abschließen. Dienstrechtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.“Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes dienstrechtliche Vereinbarungen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren in Angelegenheiten des Dienstrechts für Bedienstete gemäß Paragraph 28, Absatz eins, abschließen. Dienstrechtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 46 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 46, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 30 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 31/2024, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2024,, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 22 lautet:Paragraph 22, lautet:
„§ 22
Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal
Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Pflegefondsgesetz – PFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 55 wird folgender Abs. 15 angefügt:Im Paragraph 55, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 22 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 22, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2024, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)
Die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7
Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal
Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Pflegefondsgesetz – PFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 33 wird folgender Abs. 13 angefügt:Im Paragraph 33, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2024, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner