Änderung des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997
Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt 0032, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bezüge, Entschädigungen und Kommissionsgebühren“ durch die Wortfolge „Bezüge, Entschädigungen oder Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bezüge, Entschädigungen und Kommissionsgebühren“ durch die Wortfolge „Bezüge, Entschädigungen oder Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Gemeinderat kann beschließen, dass den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Abs. 3 Z 6 für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von höchstens 18 % des Bezuges des Bürgermeisters gebührt. Ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung gebührt höchstens für die ersten zehn stattfindenden Sitzungen des Gemeinderates einer Funktionsperiode in einem Kalenderjahr.“Der Gemeinderat kann beschließen, dass den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Absatz 3, Ziffer 6, für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von höchstens 18 % des Bezuges des Bürgermeisters gebührt. Ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung gebührt höchstens für die ersten zehn stattfindenden Sitzungen des Gemeinderates einer Funktionsperiode in einem Kalenderjahr.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 16 wird die Wortfolge „weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (§ 2) beträgt und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben“ durch die Wortfolge „weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (§ 2) beträgt oder die ein Sitzungsgeld gemäß § 15 Abs. 4 beziehen und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben“ ersetzt.Im Paragraph 16, wird die Wortfolge „weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (Paragraph 2,) beträgt und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben“ durch die Wortfolge „weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (Paragraph 2,) beträgt oder die ein Sitzungsgeld gemäß Paragraph 15, Absatz 4, beziehen und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Entschädigung als Mitglied des Gemeinderates“ durch die Wortfolge „Entschädigung als Mitglied des Gemeinderates oder das Sitzungsgeld“ ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „Entschädigung als Mitglied des Gemeinderates“ durch die Wortfolge „Entschädigung als Mitglied des Gemeinderates oder das Sitzungsgeld“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 18 wird die Wortfolge „Bezüge gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen und der Kommissionsgebühr“ durch die Wortfolge „Bezügen gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr“ ersetzt.Im Paragraph 18, wird die Wortfolge „Bezüge gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2, der Entschädigungen und der Kommissionsgebühr“ durch die Wortfolge „Bezügen gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 20 wird die Wortfolge „Die Kommissionsgebühren“ durch die Wortfolge „Die Sitzungsgelder und die Kommissionsgebühren“ ersetzt.Im Paragraph 20, wird die Wortfolge „Die Kommissionsgebühren“ durch die Wortfolge „Die Sitzungsgelder und die Kommissionsgebühren“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 26 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Im Paragraph 26, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9,Unbeschadet des Abs. 8 können Gemeinderäte nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2024 Verordnungen gemäß § 18 erlassen, die Sitzungsgelder für Mitglieder des Gemeinderates festlegen. Diese Verordnungen sind mit dem ersten Tag eines Monats in Kraft zu setzen. Sieht eine solche Verordnung ein abweichendes Inkrafttreten vor oder ergebe sich nach den gesetzlichen Bestimmungen ein anderes Inkrafttreten, so tritt die Festlegung des Sitzungsgeldes mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.Unbeschadet des Absatz 8, können Gemeinderäte nach Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2024, Verordnungen gemäß Paragraph 18, erlassen, die Sitzungsgelder für Mitglieder des Gemeinderates festlegen. Diese Verordnungen sind mit dem ersten Tag eines Monats in Kraft zu setzen. Sieht eine solche Verordnung ein abweichendes Inkrafttreten vor oder ergebe sich nach den gesetzlichen Bestimmungen ein anderes Inkrafttreten, so tritt die Festlegung des Sitzungsgeldes mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.
(10)Absatz 10,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 30. Juni 2024 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe.“Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 30. Juni 2024 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Organe.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner