LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 30. Jänner 2024

16. Gesetz:

NÖ Musikschulgesetz 2000 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2023 beschlossen:

Änderung des NÖ Musikschulgesetzes 2000

Das NÖ Musikschulgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5200, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

„§ 1

Musikschulen

  1. Absatz eins,Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.
  2. Absatz 2,Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes haben ein umfassendes Fächerangebot (Haupt- und Ergänzungsfächer) und bieten mindestens 300 Wochenstunden Unterricht an.
  3. Absatz 3,Musikschulerhalterinnen und Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort Außenstellen (Filialmusikschule(n) bzw. Musikschulen in Gemeindeverbandsgemeinden) führen. Weitere Unterrichtsstandorte wie dislozierte Ausbildungsklassen können im jeweiligen Musikschulstatut gemäß Paragraph 8, vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    umfassende Ausbildung im Hauptfach auf der Elementar-, Unter-, Mittel- und Oberstufe sowie die Vorbereitung besonders Begabter auf ein Studium an Konservatorien und Universitäten für Musik und darstellende Kunst in den künstlerischen Hauptfächern.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

„§ 3a

Erweitertes Fächerangebot

  1. Absatz eins,Musikschulen können in Ergänzung zu den in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Fachbereichen Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere bildender Kunst, Film- und Medienkunst sowie Literatur anbieten.
  2. Absatz 2,Der Unterricht in den genannten Fachbereichen erfolgt vorwiegend in Form von Gruppenunterricht.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4,Eine Musikschule, deren Fächerangebot mehr als musikalische Fächer im engeren Sinn umfasst, kann sich auch Musik- und Kunstschule nennen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Musikschulunterricht umfasst ein oder mehrere Hauptfächer, die grundsätzlich in Form von regelmäßigem, wöchentlichem Unterricht erteilt werden, sowie Ergänzungsfächer zur praktischen Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Der Musikschulunterricht wird durch öffentliche Auftritte ergänzt; weiters können Workshops und Schulprojekte durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen freien Unterrichtsplätze und der Eignung für das betreffende Fach sowie entsprechender Anmeldung. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur bei schwerer Krankheit, Wohnsitzwechsel oder ähnlich schwerwiegenden Gründen zulässig.
  2. Absatz 3,Nähere Bestimmungen über Zugang, Aufnahme, Anmeldung und Ausschluss sind im Musikschulstatut zu treffen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Auf Lehrkräfte und Leiterinnen bzw. Leiter, die Musikschulunterricht erteilen, sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, oder des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Fächerangebot und Umfang der Ausbildung;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Zugang, Aufnahme, Anmeldung und Ausschluss;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Aufgaben der Schulleitung, deren Stellvertretung, der Standortkoordination und der Lehrkräfte, insbesondere in den Bereichen Organisation, Pädagogik und Weiterbildung;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der NÖ Musikschulplan hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Einteilung der Musikschulregionen (Anzahl der Musikschulen);
    2. Ziffer 2
      Schulstandort mit geförderten Wochenstunden, die Art der Musikschulerhalterin bzw. des Musikschulerhalters (Gemeinde oder Gemeindeverband) und Außenstellen;
    3. Ziffer 3
      Musikschul-Entwicklungskonzept.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 11, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Der Musikschulbeirat hat zu seiner Beratung Fachleute beizuziehen, so insbesondere Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kultur.Region.Niederösterreich GmbH, der MKM Musik & Kunst Schulen Management Niederösterreich GmbH, des NÖ Blasmusikverbandes, der Bildungsdirektion für Niederösterreich, der Musikschulleiterinnen bzw. Musikschulleiter und Musikschullehrerinnen bzw. Musikschullehrer, der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und anderer einschlägiger Fachinstitutionen sowie Auskunftspersonen der zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 12, erhalten die (bisherigen) Absätze 2 bis 7 die Bezeichnungen Absatz 3 bis 8, Paragraph 12, Absatz 2, (neu) lautet:

  1. Absatz 2,Das Land Niederösterreich fördert Hauptfachunterricht ausschließlich von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30. Oktober des jeweiligen Schuljahres), sowie Hauptfach- und Ergänzungsfachunterricht in Gruppen, wenn der überwiegende Teil der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen zum Stichtag das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 12, Absatz 8, (neu) wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Förderung setzt voraus, dass sich die Musikschulerhalterin bzw. der Musikschulerhalter bereit erklärt, folgende Schülerinnen und Schüler aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      vorrangig Schülerinnen und Schüler, deren Hauptwohnsitz sich im Gebiet der jeweiligen, durch das Land Niederösterreich geförderten, Musikschule befindet;
    2. Ziffer 2
      Schülerinnen und Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in Niederösterreich, aber nicht im Gebiet einer durch das Land Niederösterreich geförderten Musikschule befindet;
    3. Ziffer 3
      Schülerinnen und Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in einer niederösterreichischen Gemeinde befindet, welches zum Gebiet einer durch das Land Niederösterreich geförderten Musikschule zählt, diese Musikschule aber jenes Hauptfach nicht führt, welches die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler besuchen will.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 13, lautet:

„§ 13

Bemessung der Förderung

  1. Absatz eins,Die Förderung der Musikschulen erfolgt im Rahmen des vom niederösterreichischen Landtag genehmigten Budgets. Sie besteht aus einem fixen prozentualen Förderanteil an den errechneten Personalkosten je Lehrperson, einem variablen Förderanteil mittels von der Musikschule zu erfüllenden Indikatoren und der Strukturförderung.
  2. Absatz 2,Für die Abhaltung des Musikschulunterrichtes gebührt eine Förderung wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Gefördert wird maximal jene Anzahl der Wochenstunden, die gemäß NÖ Musikschulplan für die betreffende Musikschule einschließlich ihrer Außenstellen vorgesehen ist.
    2. Ziffer 2
      Für die Berechnung der Förderung werden seitens des Fördergebers 30 % der errechneten Personalkosten der Lehrenden für die förderbaren Wochenstunden herangezogen. Unter errechneten Personalkosten sind jene Kosten zu verstehen, die man erhält, wenn man das vierzehnfache Monatsentgelt je Lehrperson gemäß den beim Förderantrag der Musikschule förderbaren Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen zuzüglich eines pauschalierten Lohnnebenkostenanteils und etwaiger Zulagen für Leitung, Stellvertretung und Standortkoordination im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, oder des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,, auf die Anzahl der förderbaren Wochenstunden je Lehrperson aufrechnet.
    3. Ziffer 3
      Eine geförderte Wochenstunde ist als eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen.
    4. Ziffer 4
      Zusätzlich zu den Fördermitteln gemäß Absatz 2, Ziffer 2, wird seitens des Landes Niederösterreich ein variabler Förderanteil bei Erfüllung von Indikatoren durch die Musikschulerhalterin bzw. den Musikschulerhalter im Ausmaß von höchstens 15 % der errechneten Personalkosten vergeben. Unter Indikatoren sind objektiv messbare Zielvorgaben des Landes Niederösterreich im Sinne des Paragraph 2, zu verstehen, deren Art, Kriterien und Höhe im NÖ Musikschulplan festgelegt werden. Die Überprüfung der Voraussetzungen der Indikatoren je Musikschule wird durch das Land bzw. die von diesem beauftragten Einrichtungen und Organisationen im Rahmen der Förderantragskontrolle vorgenommen.
    5. Ziffer 5
      Wochenstunden, die von Lehrkräften abgehalten werden, die durch die Musikschulerhalterin bzw. den Musikschulerhalter besser als nach ihrer Befähigung gemäß den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, oder des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,, eingereiht und eingestuft sind, werden so gefördert, als ob sie entsprechend ihrer Befähigung gemäß den genannten dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen eingereiht und eingestuft wären.
  3. Absatz 3,Von den für die niederösterreichischen Musikschulen gemäß Absatz eins, zur Verfügung zu stellenden Gesamtmitteln ist ein Betrag von höchstens 10 % als Strukturförderung jeweils auf Vorschlag des Musikschulbeirates, insbesondere
    1. Ziffer eins
      für den Musikschulunterricht in jenen Fächern, die im Ausbildungsangebot der Musikschulen in Niederösterreich unterrepräsentiert sind,
    2. Ziffer 2
      zur Unterstützung sonstiger Qualitätsverbesserungs- und -sicherungsmaßnahmen und
    3. Ziffer 3
      zur Unterstützung regionaler und struktureller Besonderheiten
    zu vergeben.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 15, Absatz 4, dritter Satz tritt anstelle des Zitates „§ 13 Absatz 3, Ziffer 3, das Zitat „§ 13 Absatz 2, Ziffer 5,

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 15, werden folgende Absatz 6 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 6,Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem römisch drei. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem römisch drei. Abschnitt.
    Die Förderung beträgt:
    1. Ziffer eins
      in den Förderjahren 2027 und 2028 mindestens 100 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    2. Ziffer 2
      in den Förderjahren 2029 und 2030 mindestens 90 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung.
  2. Absatz 7,Eine Musikschule, die am 30. Oktober des dem jeweiligen Förderjahr vorangehenden Jahres im NÖ Musikschulplan in der jeweils gültigen Fassung mit 100 bis zu 249,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält
    1. Ziffer eins
      im Förderjahr 2027 80 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    2. Ziffer 2
      im Förderjahr 2028 70 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    3. Ziffer 3
      in den Förderjahren 2029 und 2030 60 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung,
    wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.
  3. Absatz 8,Eine Musikschule, die am 30. Oktober des dem jeweiligen Förderjahr vorangehenden Jahres im NÖ Musikschulplan in der jeweils gültigen Fassung mit 250 bis zu 299,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält
    1. Ziffer eins
      in den Förderjahren 2027 und 2028 100 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    2. Ziffer 2
      in den Förderjahren 2029 und 2030 90 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung,
    wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.
  4. Absatz 9,Für Musikschulerhalterinnen bzw. Musikschulerhalter, die im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, weder eine Gemeinde noch ein Gemeindeverband sind, gelten die Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 7 und 8 sinngemäß, wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen eins, 3, Absatz eins, 3 a, 4, Absatz eins, 5, Absatz 2, und 3, 7 Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz 3, sowie 11 Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, treten am 1. September 2026 in Kraft. Die Paragraphen 12, Absatz 2, bis 9, 13 sowie 15 Absatz 4, und Absatz 6, bis 9 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, treten am 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner