LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 30. Jänner 2024

15. Gesetz:

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025; NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – Änderung; NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 authentisch interpretiert – Aufhebung

[CELEX-Nr.: 31996L0034, 31997L0081, 31999L0070, 32001L0023, 32003L088, 32003L0109, 32004L0038, 32011L0098, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0093, 32014L0054, 32016L0801, 32019L1937, 32019L1152, 32019L1158, 32021L1883]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2023 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
(NÖ GBedG 2025) erlassen, die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), das
NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) und das
NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert und das Gesetz, mit dem das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 und die
NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 authentisch interpretiert wird, aufgehoben wird (Gemeinde-Dienstrechtsreformgesetz 2023)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025)

Artikel 2

Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)

Artikel 3

Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)

Artikel 4

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)

Artikel 5

Änderung des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 6

Aufhebung des Gesetzes, mit dem das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 und die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 authentisch interpretiert wird

Artikel 1
NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025)

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

 

Paragraph 2,

Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenaustausch

 

Paragraph 3,

Koalitionsrecht

 

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

 

Paragraph 5,

Betriebsübergang

 

Paragraph 6,

Dienstpostenplan

 

Paragraph 7,

Funktionsdienstposten und Funktionsgruppen

 

Paragraph 8,

Personalverzeichnis

 

Paragraph 9,

Personalakt

 

Paragraph 10,

Aufnahmeerfordernisse

 

Paragraph 11,

Verwendungsbeschränkungen

 

Paragraph 12,

Dienstliche Aus- und Weiterbildung

 

Paragraph 13,

Dienstvertrag

 

Paragraph 14,

Sonderverträge

 

Paragraph 15,

Mitarbeitervorsorge

 

Paragraph 16,

Besondere Befugnisse der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

 

römisch II. Abschnitt

Dienstpflichten

 

Paragraph 17,

Allgemeine Dienstpflichten und Verpflichtungserklärung

 

Paragraph 18,

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

 

Paragraph 19,

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

 

Paragraph 20,

Besondere Dienstpflichten der Vorgesetzten

 

Paragraph 21,

Amtsverschwiegenheit

 

Paragraph 22,

Befangenheit

 

Paragraph 23,

Verbot von Folgebeschäftigungen

 

Paragraph 24,

Geschenkannahme

 

Paragraph 25,

Dienstzeit Begriffsbestimmungen

 

Paragraph 26,

Regelmäßige Dienstzeit

 

Paragraph 27,

Mehrleistungen

 

Paragraph 28,

Höchstgrenzen der Dienstzeit

 

Paragraph 29,

Ruhepausen

 

Paragraph 30,

Tägliche Ruhezeiten

 

Paragraph 31,

Wochenruhezeit

 

Paragraph 32,

Nachtarbeit

 

Paragraph 33,

Ausnahmebestimmungen

 

Paragraph 34,

Dienstverhinderung, ärztliche Untersuchungen

 

Paragraph 35,

Nebenbeschäftigung

 

Paragraph 36,

Nebentätigkeit

 

Paragraph 37,

Dienstweg, Anzeigepflicht

 

Paragraph 38,

Wohnsitz

 

römisch III. Abschnitt

Rechte

 

Paragraph 39,

Schutz vor Benachteiligung

 

Paragraph 40,

Dienstkleidung, Dienstausweis

 

Paragraph 41,

Telearbeit

 

Paragraph 42,

Teilzeitbeschäftigung

 

Paragraph 43,

Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit)

 

Paragraph 44,

Erholungsurlaub

 

Paragraph 45,

Ausmaß des Erholungsurlaubes

 

Paragraph 46,

Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit

 

Paragraph 47,

Sonderurlaub mit Bezügen

 

Paragraph 48,

Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge

 

Paragraph 49,

Karenzurlaub und Sonderurlaub zur Kindererziehung

 

Paragraph 50,

Frühkarenzurlaub für Väter

 

Paragraph 51,

Bildungsfreistellung und Bildungsteilzeit

 

Paragraph 52,

Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Sabbatical)

 

Paragraph 53,

Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen

 

Paragraph 54,

Pflegefreistellung, Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

 

Paragraph 55,

Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Pflegekarenz)

 

Paragraph 56,

Familienhospizfreistellung

 

Paragraph 57,

Sonstige Dienstfreistellungen

 

römisch IV. Abschnitt

Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

 

Paragraph 58,

Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter (Alterssabbatical)

 

Paragraph 59,

Zuordnung wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit

 

römisch fünf. Abschnitt

Besoldungsrecht

 

Paragraph 60,

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges und der Nebengebühren

 

Paragraph 61,

Auszahlung

 

Paragraph 62,

Verjährung

 

Paragraph 63,

Bezüge

 

Paragraph 64,

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

 

Paragraph 65,

Zuordnung

 

Paragraph 66,

Zeitabhängige Rechte

 

Paragraph 67,

Anrechnung von Berufserfahrungen und zwingender Vorbildung

 

Paragraph 68,

Erfahrungsanstieg

 

Paragraph 69,

Ermahnung, Leistungsbeurteilung

 

Paragraph 70,

Monatsentgelt

 

Paragraph 71,

Verwendungsaufstieg

 

Paragraph 72,

Kinderzuschuss

 

Paragraph 73,

Verwendungszulage

 

Paragraph 74,

Funktionszulage bei Betrauung mit einem Funktionsdienstposten

 

Paragraph 75,

Personalzulage

 

Paragraph 76,

Teuerungszulagen

 

Paragraph 77,

Überstellung

 

Paragraph 78,

Nebengebühren und Naturalbezüge

 

Paragraph 79,

Aufwandsentschädigungen

 

Paragraph 80,

Reisegebühren

 

Paragraph 81,

Überstundenentschädigungen

 

Paragraph 82,

Turnus- und Wechseldienstzulage, Sonn- und Feiertagszulage

 

Paragraph 83,

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage

 

Paragraph 84,

Fehlgeldentschädigung

 

Paragraph 85,

Bereitschaftsentschädigungen

 

Paragraph 86,

Qualitative Leistungszulage

 

Paragraph 87,

Naturalbezüge

 

Paragraph 88,

Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen Interesse und sonstiger Kostenersatz

 

Paragraph 89,

Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen

 

Paragraph 90,

Jubiläumsbelohnung

 

Paragraph 91,

Ansprüche bei Dienstverhinderung

 

Paragraph 92,

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots

 

Paragraph 93,

Legalzession

 

Paragraph 94,

Vorschuss

 

römisch VI. Abschnitt

Beendigung von Dienstverhältnissen

 

Paragraph 95,

Enden des Dienstverhältnisses

 

Paragraph 96,

Kündigung des Dienstverhältnisses

 

Paragraph 97,

Kündigungsfristen

 

Paragraph 98,

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

 

Paragraph 99,

Dienstzeugnis

 

Paragraph 100,

Urlaubsersatzleistung

 

Paragraph 101,

Ersatz von Aus- und Weiterbildungskosten

 

römisch VII. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst

 

Paragraph 102,

Anwendungsbereich

 

Paragraph 103,

Aufnahmeerfordernisse und Entlohnung

 

Paragraph 104,

Wachdienstzulage

 

Paragraph 105,

Vergütung für besondere Gefährdung

 

Paragraph 106,

Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

 

Paragraph 107,

Zulage für wachespezifische Belastungen

 

römisch VIII. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Vertragslehrkräfte an von den Gemeinden erhaltenen Musik- und Kunstschulen

 

Paragraph 108,

Anwendungsbereich

 

Paragraph 109,

Besondere Dienstpflichten (Lehramtspflichten)

 

Paragraph 110,

Besondere Dienstpflichten und Rechte der Schulleitung

 

Paragraph 111,

Dienstzeit

 

Paragraph 112,

Besondere Anstellungserfordernisse für die Schulleitung

 

Paragraph 113,

Vertretung

 

Paragraph 114,

Ferien und Urlaub

 

Paragraph 115,

Urlaubsersatzleistung

 

römisch IX. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete, die in einer Gemeinde als Lehrling ausgebildet wurden

 

Paragraph 116,

Lehrverhältnis

 

römisch zehn. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Paragraph 117,

Abschluss neuer Dienstverträge, Verordnungsermächtigung

 

Paragraph 118,

Umgesetztes Unionsrecht

 

Paragraph 119,

Verweisungen

 

Paragraph 120,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

Paragraph 121,

Optionsrecht

 

Paragraph 122,

Inkrafttreten

 

Anlage 1

 

 

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für Personen, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (im Folgenden: Dienstgeber) nach dem 31. Dezember 2024 begründet wurde (Vertragsbedienstete).
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Standesamts- oder Staatsbürgerschaftsverband usw.) oder Verwaltungsgemeinschaft (Paragraph 14 a, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000) nach dem 31. Dezember 2024 begründet wurde.
  3. Absatz 3Auf die in den Absatz eins bis 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes dann nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      unbeschadet der Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung gemäß Paragraph 121, die Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, (im Folgenden: GVBG) Anwendung finden oder sonst besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen,
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis, nur zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Bediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten begründet wird und dessen Dauer ein Monat nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      die Art der Verwendung, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen des Dienstgebers oder seiner betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert.
    Abweichend von Ziffer 2 und 3 sind die Bestimmungen des Paragraph 5, (Betriebsübergang) und des Paragraph 15, (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.
  4. Absatz 4Über alle auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, (im Folgenden: NÖ GO 1973), dem NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, (im Folgenden: NÖ STROG), dem NÖ Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt 1600, oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ des Dienstgebers. Für Gemeindeverbände gilt, dass das dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Verbandsvorstand ist.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des APSG, sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 2,

Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenaustausch

  1. Absatz einsDie Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
    1. Ziffer eins
      in einem in Paragraph eins, genannten Dienstverhältnis zur Gemeinde,
    2. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, wobei die oder der Vertragsbedienstete der Gemeinde zur Dienstleistung überlassen wird,
    stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinn des Artikel 4, Ziffer 2, der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten, soweit diese Daten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Dienstgeber benötigt werden oder diese zur Erfüllung der obliegenden sonstigen rechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung.
  2. Absatz 2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist weiters ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, DSG zu verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat,
    2. Ziffer 2
      dieses Ersuchen zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
    3. Ziffer 3
      die Verarbeitung zu einem der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere Zugriffsbeschränkungen auf jene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich sind, und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
  4. Absatz 4Die nach Absatz eins, verantwortliche Stelle hat personenbezogene Daten – sofern nicht andere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung bestehen – zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Paragraph 3,

Koalitionsrecht

  1. Absatz einsDie Freiheit der Vertragsbediensteten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Dienstgebers gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Vertragsbediensteten.
  3. Absatz 3Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den an die Vertragsbediensteten auszuzahlenden Ansprüchen abzuziehen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen gewidmet und ausschließlich für Vertragsbedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, haben alle Vertragsbediensteten das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4Beiträge und Spenden gemäß Absatz 3, dürfen vom Dienstgeber nur mit schriftlicher Zustimmung der Vertragsbediensteten von den auszuzahlenden Ansprüchen abgezogen werden. Diese Zustimmung wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam und kann schriftlich widerrufen werden.
  5. Absatz 5Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 abgezogen worden sind, sind vom Dienstgeber zurückzuzahlen, wenn die betroffenen Vertragsbediensteten dies binnen drei Jahren verlangen.

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsDer Dienstposten bezeichnet einen Arbeitsplatz im Gemeindedienst, der bis zum Ausmaß der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit (Paragraph 26, Absatz eins,) von einer (oder mehreren) physischen Person(en) besetzt wird, um die der Gemeinde obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Dienstposten der Gemeinde werden im Dienstpostenplan festgesetzt und einem Verwendungszweig, einer Verwendung, einer Verwendungsgruppe (Ausnahme: Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1) und einem Tätigkeitsprofil zugewiesen.
  2. Absatz 2Der Dienstpostenplan (Paragraph 6,) ist der Stellenplan der Gemeinde und ist Bestandteil des Voranschlages.
  3. Absatz 3Verwendungszweige fassen vergleichbare Verwendungen zusammen.
  4. Absatz 4Die Verwendung beschreibt das innerhalb eines bestimmten Verwendungszweiges für den konkreten Dienstposten maßgebende abstrakte Anforderungsprofil, das aus typischen Aufgaben gebildet wird und bezeichnet die für den Dienstposten maßgebliche Einreihung, nach der sich die Entlohnung richtet. Die Tätigkeitsprofile der einzelnen Verwendungen sind in der Anlage 1 dargestellt.
  5. Absatz 5Der Gesamtzeitraum setzt sich zusammen aus dem für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Zeitraum im Dienstverhältnis zum Dienstgeber und den Zeiten der angerechneten Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung (Paragraph 67, Absatz eins und 2).
  6. Absatz 6Schlüsselkräfte (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3,) sind Vertragsbedienstete, deren Tätigkeit eine hohe strategische Relevanz zukommt, weil sie für die Umsetzung von Organisationsprozessen und für das Funktionieren der Abläufe innerhalb der Organisation von entscheidender Bedeutung sind.
  7. Absatz 7Fachexpertinnen und Fachexperten (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4,) sind Vertragsbedienstete, die – neben der erforderlichen Fachkompetenz und Fachverantwortung – tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen haben und besondere fachliche Qualifikationen aufweisen.

Paragraph 5,

Betriebsübergang

  1. Absatz einsGeht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 118, Ziffer 4,) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Gemeinde über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Bediensteten werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz, soweit auf das überzugehende Dienstverhältnis nicht die Bestimmungen des GVBG anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Absatz eins, auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
    1. Ziffer eins
      bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten auf Grund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder
    2. Ziffer 2
      Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen der Gemeinde oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebs, Unternehmens- oder Betriebsteils des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.
  4. Absatz 4Soweit die gemäß Absatz eins, oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß Paragraph 14, getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.
  5. Absatz 5Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 118, Ziffer 4,) auf das Land Niederösterreich (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet die Gemeinde als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnis zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
  6. Absatz 6Die Gemeinde hat den nach Absatz 5, betroffenen Dienstnehmern den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Dienstnehmer erklären, sein Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Dienstnehmer stehen auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
  7. Absatz 7Im Fall eines Betriebsüberganges nach Absatz 5, haftet die Gemeinde für ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Die Haftung der Gemeinde ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.
  8. Absatz 8Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 7,

Paragraph 6,

Dienstpostenplan

  1. Absatz einsDer Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde mit einer oder mehreren physischen Personen zu besetzen sind – im Folgenden als Dienstposten bezeichnet –, festsetzt.
  2. Absatz 2Die Mindesterfordernisse des Dienstpostenplanes werden in einer Verordnung der NÖ Landesregierung bestimmt (Paragraph 117, Absatz 2,). In der Verordnung ist auch vorzusehen, welche Verwendungszweige und Verwendungen den Dienstzweigen nach den Anlagen 1, 1a und 1b zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400 (im Folgenden: GBDO) und nach der Anlage 1 zum GVBG entsprechen.
  3. Absatz 3Im Dienstpostenplan sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:
    1. Ziffer eins
      Dienstposten der Amtsleitung;
    2. Ziffer 2
      Dienstposten der Leitung einer Abteilung, eines Fachbereichs oder Referates, einer Schule sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung;
    3. Ziffer 3
      die mit einem Leitungsposten nach Ziffer 2, vergleichbaren Dienstposten (Schlüsselkräfte);
    4. Ziffer 4
      Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung (Fachexpertinnen und Fachexperten).
  4. Absatz 4Die näheren Voraussetzungen für die Verwendungszweige und Verwendungen, insbesondere die Vorbildung, Ausbildung und die Dienstprüfung werden in den Tätigkeitsprofilen der Anlage 1 bestimmt.

Paragraph 7,

Funktionsdienstposten und Funktionsgruppen

  1. Absatz einsDer Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut, unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeinderates gemäß Paragraph 32, Ziffer 16, NÖ STROG: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete mit schriftlichem Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen.
  2. Absatz 2Den Vertragsbediensteten, die mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, gebührt ab Wirksamkeit der Betrauung eine Funktionszulage zum Monatsentgelt. Soweit sich aus Paragraph 12, Absatz 6, nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Funktionszulage nach der Funktionsgruppe, der der Funktionsdienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß Absatz 4, oder 5.
  3. Absatz 3Die Zuordnung der im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen erfolgt mit Verordnung des Gemeinderates (Funktionsverordnung). Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat per Verordnung eine neue Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzunehmen.
  4. Absatz 4Funktionsdienstposten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst und Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- und sozialpädagogischer Dienst und Musik- und kunstpädagogischer Dienst können entsprechend Absatz 3, folgenden Funktionsgruppen zugeordnet werden:
    1. Ziffer eins
      Verwendungszweig Technischer Dienst in der Verwendung:

Fachdienst

Funktionsgruppe FL1

Gehobener Dienst

Funktionsgruppen FL2 oder FL3

Höherer Dienst

Funktionsgruppen FL3 oder FL4

  1. Ziffer 2
    Verwendungszweig Verwaltungsdienst in der Verwendung:

Fachdienst

Funktionsgruppen FL1 oder FL2

Gehobener Dienst

Funktionsgruppen FL2 oder FL3

Höherer Dienst

Funktionsgruppen FL3 oder FL4

Für den Funktionsdienstposten der Leitung des Magistrats einer Stadt mit eigenem Statut kann auch die Funktionsgruppe FL5 vorgesehen werden.
  1. Ziffer 3
    Verwendungszweig Gemeindewachdienst in der Verwendung:

Gehobener Dienst

Funktionsgruppe FL2

  1. Ziffer 4
    Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst in der Verwendung:

 

 

Gehobener Dienst

Funktionsgruppen FL2 oder FL3

Höherer Dienst

Funktionsgruppen FL3 oder FL4

  1. Ziffer 5
    Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst in der Verwendung:

Gehobener Dienst

Funktionsgruppe FL1

  1. Ziffer 6
    Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst in der Verwendung:

Gehobener Dienst

Funktionsgruppe FL1

Höherer Dienst

Funktionsgruppe FL1 oder FL2

  1. Absatz 5Funktionsdienstposten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 4, der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst und Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- oder sozialpädagogischer Dienst und Musik- und kunstpädagogischer Dienst können entsprechend Absatz 3, folgenden Funktionsgruppen zugeordnet werden:

Fachdienst

Funktionsgruppe FE1

Gehobener Dienst

Funktionsgruppen FE1 oder FE2

Höherer Dienst

Funktionsgruppen FE1, FE2 oder FE3

  1. Absatz 6Soweit nur durch die Erfüllung eines bestimmten Zeitraums die Entlohnung nach einer höherwertigeren Verwendungsgruppe erreicht wird (Paragraph 71,), ist die Zuordnung einer ausschließlich dem Höheren Dienst vorbehaltenen Funktionsgruppe nicht zulässig.

Paragraph 8,

Personalverzeichnis

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat über die Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche der Gemeindeverwaltung getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Den Vertragsbediensteten sind ihre eigenen Personaldaten möglichst in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies verlangen.
  2. Absatz 2Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungszweigen anzuführen.
  3. Absatz 3Im Personalverzeichnis sind jedenfalls folgende Personaldaten der Vertragsbediensteten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Name und Geburtsdatum;
    2. Ziffer 2
      Wohnsitz
    3. Ziffer 3
      Familienstand sowie Anzahl und Geburtsdatum der Kinder;
    4. Ziffer 4
      Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis sowie eine allfällige Befristung;
    5. Ziffer 5
      Beschäftigungsausmaß;
    6. Ziffer 6
      Verwendungszweig;
    7. Ziffer 7
      Verwendung, Verwendungsgruppe, Tätigkeitsprofil und Entlohnungsstufe;
    8. Ziffer 8
      Ausmaß der angerechneten Berufserfahrung und zwingenden Vorbildung;
    9. Ziffer 9
      Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe (Erfahrungsanstieg);
    10. Ziffer 10
      allfällige Betrauung mit einem Funktionsdienstposten sowie Funktionsgruppe.

Paragraph 9,

Personalakt

Über jede Vertragsbedienstete und jeden Vertragsbediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.

Paragraph 10,

Aufnahmeerfordernisse

  1. Absatz einsAls Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder ein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
    2. Ziffer 2
      das vollendete 15. Lebensjahr;
    3. Ziffer 3
      die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
    4. Ziffer 4
      die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen;
    5. Ziffer 5
      ein einwandfreies Vorleben.
  2. Absatz 2Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  3. Absatz 3Das einwandfreie Vorleben (Absatz eins, Ziffer 5,) ist durch Einholen einer Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 vor jeder Neuaufnahme zu überprüfen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist zusätzlich eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
  4. Absatz 4Von der Aufnahme sind jedenfalls ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die eine gerichtliche Verurteilung im Sinn des Paragraph 98, Absatz 4, aufweisen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung, mit der der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist, aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
    3. Ziffer 3
      Personen, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind, sofern nicht berücksichtigungswürdige Gründe für die Aufnahme sprechen.
  5. Absatz 5Die Aufnahme von Vertragsbediensteten setzt voraus, dass auch die besonderen Aufnahmeerfordernisse des jeweiligen Tätigkeitsprofils gemäß der Anlage 1 erfüllt werden.
  6. Absatz 6Die Aufnahme von Vertragsbediensteten darf – unbeschadet Paragraph 75, Absatz eins, NÖ GO 1973 bzw. Paragraph 57, Absatz eins, NÖ STROG – nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist. Bei Freiwerden eines Dienstpostens kann zur Nachbesetzung ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten für die Dauer einer erforderlichen Einschulung (höchstens ein Jahr) durch Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten doppelt besetzt werden.
  7. Absatz 7Der Aufnahme von Vertragsbediensteten auf einen Funktionsdienstposten hat eine Ausschreibung des zu besetzenden Dienstpostens durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister voranzugehen. In der Ausschreibung ist der Dienstposten zu bezeichnen und unter Anführung der Aufnahmeerfordernisse eine ausreichende Bewerbungsfrist, mindestens aber 4 Wochen, zu stellen.

Paragraph 11,

Verwendungsbeschränkungen

Vertragsbedienstete dürfen mit

nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
  1. Ziffer eins
    Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,
  2. Ziffer 2
    Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (Paragraph 17, Absatz eins, dritter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.

Paragraph 12,

Dienstliche Aus- und Weiterbildung

  1. Absatz einsDie dienstliche Aus- und Weiterbildung soll den Vertragsbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete können, soweit für ihr Tätigkeitsprofil nach den Bestimmungen der Anlage 1 eine Dienstprüfung vorgesehen ist, vertraglich verpflichtet werden, diese erfolgreich abzulegen.
  3. Absatz 3Vertragsbedienstete, die vom Gemeinderat zur Kassenverwalterin oder zum Kassenverwalter bestellt wurden oder mit der Stellvertretung betraut wurden (Paragraph 80, Absatz eins, NÖ GO 1973), haben die für ihre Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Vertragsbedienstete des Verwendungszweiges Verwaltungsdienst, die nach Paragraph 7, Absatz eins, mit einem Funktionsdienstposten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 betraut worden sind, haben die für ihre Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren nach der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgreich abzulegen. Wird die vorgeschriebene Dienstprüfung nicht binnen 3 Jahren abgelegt, so gilt die Betrauung zur Kassenverwalterin oder zum Kassenverwalter oder mit dem Funktionsdienstposten mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) insbesondere bei längerer Krankheit oder Entfall eines Prüfungstermins die Frist über Ansuchen der Vertragsbediensteten um höchstens zwei Jahre verlängern.
  4. Absatz 4Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete von der Ablegung der Dienstprüfung gemäß Absatz 3, befreien, wenn die erfolgreiche Ablegung einer dieser gleichwertigen Prüfung nachgewiesen wird. Eine Prüfung ist gleichwertig, wenn sie als Dienstprüfung für die gleiche Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft gilt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen befreien, wenn diese Bestandteil einer bereits abgelegten Dienstprüfung waren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die gänzliche oder teilweise Befreiung von Prüfungen für den Standesbeamten- oder Staatsbürgerschaftsdienst sind Stellungnahmen von der oder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst bzw. für die Fachprüfung für den Staatsbürgerschaftsdienst über die Frage der Gleichwertigkeit der bereits erfolgreich abgelegten Prüfungen einzuholen. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete von der Ablegung der Prüfung befreien, wenn eine Verhinderung an der Ablegung der Prüfung infolge gesundheitlicher Schädigung auf nicht absehbare Zeit besteht und darüber ein ärztliches Gutachten erbracht wird.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 4, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Ablegung der Dienstprüfung gemäß Absatz 3, aussprechen. Diese Befreiung darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Laufbahn Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes und der für die konkrete Verwendung maßgeblichen Rechtsgebiete im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden sind.
  6. Absatz 6Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsdienstposten
    1. Ziffer eins
      der Verwendungen Gehobener Dienst und Höherer Dienst im Verwendungszweig Technischer Dienst oder
    2. Ziffer 2
      der Verwendungen Fachdienst, Gehobener Dienst und Höherer Dienst im Verwendungszweig Verwaltungsdienst oder
    3. Ziffer 3
      der Verwendungen Gehobener Dienst und Höherer Dienst im Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst
    haben zur Begründung eines Anspruchs entsprechend Paragraph 7, Absatz 2, auf die nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 jeweils höchstmögliche Funktionsgruppe eine einschlägige universitäre Ausbildung (z. B. Führungskräfteausbildung im Public Management) mit mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen, soweit eine dieser Funktionsgruppen mit Verordnung (Paragraph 7, Absatz 3,) ihren Funktionsdienstposten zugeordnet ist.
  7. Absatz 7Bei der Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist das Gleichbehandlungsgebot (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Gleichbehandlungsgesetz) zu beachten.
  8. Absatz 8Hinsichtlich der Zulassung und der Ablegung der Dienstprüfungen vor der Prüfungskommission sowie für die Prüfungskommission selbst gelten die Bestimmungen des römisch fünf. Abschnittes der GBDO sinngemäß.

Paragraph 13,

Dienstvertrag

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      welches Organ den Dienstvertrag abgeschlossen hat sowie den Namen und das Geburtsdatum der Vertragsbediensteten;
    2. Ziffer 2
      in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt;
    3. Ziffer 3
      ob die Aufnahme auf einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich erfolgt;
    4. Ziffer 4
      ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, wobei bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit die Dauer des Dienstverhältnisses und bei Vertretungsdienstverhältnissen, für welche Person und welchen Vertretungsfall die Vertretung erfolgt, anzuführen ist;
    5. Ziffer 5
      welchem Verwendungszweig und Tätigkeitsprofil sowie welcher Verwendung und Verwendungsgruppe die Vertragsbediensteten angehören bzw. bei Mischverwendungen (Paragraph 65, Absatz 3,) in welchem prozentuellen Ausmaß eine Zuordnung in die Verwendungszweige erfolgt;
    6. Ziffer 6
      ob eine Beschäftigung während der vollen Wochendienstzeit oder nur während eines Teiles derselben vorliegen soll (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung);
    7. Ziffer 7
      das Ausmaß einer allenfalls angerechneten Berufserfahrung oder zwingenden Vorbildung (Paragraph 67, Absatz eins und 2) sowie Einstufung in der Verwendungsgruppe des jeweiligen Verwendungszweiges und der nächste Vorrückungstermin;
    8. Ziffer 8
      Ausmaß des Monatsbezuges sowie eine allenfalls zuerkannte Erfahrungszulage (Paragraph 67, Absatz 3,) und die Modalitäten der Auszahlung;
    9. Ziffer 9
      Aus- und Weiterbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind;
    10. Ziffer 10
      ob innerhalb von 3 Jahren nach der Aufnahme die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abzulegen ist;
    11. Ziffer 11
      welches Ausmaß an Erholungsurlaub für ein Urlaubsjahr gebührt;
    12. Ziffer 12
      die Identität des Sozialversicherungsträgers und der Mitarbeitervorsorgekasse;
    13. Ziffer 13
      dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.
    Die Informationen nach Ziffer 9,, 11 und 12 können auch in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
  2. Absatz 2Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von den Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
  3. Absatz 3Änderungen des Dienstvertrages, insbesondere der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder der Verwendung, sind durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
  4. Absatz 4Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis, das zur Vertretung von vorübergehend abwesenden Vertragsbediensteten abgeschlossen wird (Vertretungsdienstverhältnis), gilt als Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, wenn der konkrete Vertretungsfall und der Namen der zu vertretenden Person im Dienstvertrag aufgenommen werden.
  5. Absatz 5Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis oder ein auf bestimmte Zeit verlängertes Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  6. Absatz 6Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über in der Gemeinde auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen.

Paragraph 14,

Sonderverträge

In begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die zugunsten der Vertragsbediensteten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen stets der vorherigen Genehmigung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates).

Paragraph 15,

Mitarbeitervorsorge

Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß Paragraph 63, Absatz 2, sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß Paragraph 63, Absatz 3,
  2. Ziffer 2
    Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.

Paragraph 16,

Besondere Befugnisse der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

  1. Absatz einsDie Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) kann Vertragsbedienstete auf bestimmte Zeit bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen.
  2. Absatz 2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) kann die Kündigung (Paragraph 96,) und die Entlassung (Paragraph 98,) von Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach Paragraph eins, Absatz 4, zuständigen Organes des Dienstgebers nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Genehmigung ist jedoch ehestmöglich einzuholen.
  3. Absatz 3Verweigert das nach Paragraph eins, Absatz 4, zuständige Organ des Dienstgebers die Genehmigung für eine von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (vom Magistrat) nach Absatz 2, getroffene Maßnahme, so gilt die Kündigung oder Entlassung als nicht ausgesprochen.

römisch II. Abschnitt
Dienstpflichten

Paragraph 17,

Allgemeine Dienstpflichten und Verpflichtungserklärung

  1. Absatz einsDie Vertragsbediensteten sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten und Verrichtungen unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit vollster Unparteilichkeit zu vollziehen. Sie haben die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten und nötigenfalls ihre Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Vertragsbedienstete können, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, auf einen anderen Dienstposten versetzt werden. Sie haben sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen und in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  2. Absatz 2Bei der Aufnahme haben die Vertragsbediensteten nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Paragraph 18,

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Die Vertragsbediensteten haben den Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Paragraph 19,

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

  1. Absatz einsVertragsbedienstete haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzt ist jene Person, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Vertragsbediensteten betraut ist.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Wird die Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig gehalten, so haben die Vertragsbediensteten vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Vertragsbediensteten haben das Recht, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, eine ihnen erteilte Weisung schriftlich zu verlangen. Wird die Weisung auf Verlangen nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.

Paragraph 20,

Besondere Dienstpflichten der Vorgesetzten

  1. Absatz einsVorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierbei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Sie haben auch rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Die Amtsleitung hat außerdem für einen gesetzmäßigen, einheitlichen sowie sparsamen, geregelten, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften der Gemeindeverwaltung und für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen Organisationseinheiten zu sorgen. Der Amtsleitung obliegt die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über alle Gemeindebediensteten.

Paragraph 21,

Amtsverschwiegenheit

  1. Absatz einsDie Vertragsbediensteten sind gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
    • Strichaufzählung
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
    • Strichaufzählung
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
    • Strichaufzählung
      im Interesse der auswärtigen Beziehungen,
    • Strichaufzählung
      im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
    • Strichaufzählung
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    • Strichaufzählung
      im überwiegenden Interesse der Parteien.
    Diese Pflicht zur Verschwiegenheit wird durch die Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung verdrängt.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
  3. Absatz 3Vertragsbedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entscheiden. Es ist dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

Paragraph 22,

Befangenheit

Die Vertragsbediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Paragraph 23,

Verbot von Folgebeschäftigungen

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die oder der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird oder
    2. Ziffer 2
      der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      der Dienstgeber durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder
    4. Ziffer 4
      der Dienstgeber das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den Paragraphen 96, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4 oder 6 oder 98 Absatz 2, aufgezählten Gründe vorliegt oder
    5. Ziffer 5
      ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet.

Paragraph 24,

Geschenkannahme

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Ehrengeschenke dürfen entgegengenommen werden. Der Dienstgeber ist hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister innerhalb eines Monates die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

Paragraph 25,

Dienstzeit Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsDienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (Paragraph 29,), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
  2. Absatz 2Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
  3. Absatz 3Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  4. Absatz 4Turnusdienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben.
  5. Absatz 5Wechseldienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
  6. Absatz 6Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete verpflichtet werden, sich in ihrer Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.
  7. Absatz 7Rufbereitschaft liegt vor, wenn Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Die für Bedienstete angeordnete Rufbereitschaft darf nur mit deren Zustimmung oder durch Dienstleistung unterbrochen werden. Werden Vertragsbedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der Dienst versehen wird (einschließlich der zusätzlichen An- und Abreisezeit), als Dienstzeit.
  8. Absatz 8Mehrleistungen liegen vor, wenn über schriftliche Anordnung (Paragraph 27, Absatz eins,) oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes (Paragraph 27, Absatz 2,) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen ist. Bei Gleitzeit liegen Mehrleistungen vor, wenn über schriftliche Anordnung oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes die Solldienstzeit (fiktive Normaldienstzeit) überschritten wird.
  9. Absatz 9Überstunden liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Absatz 8,) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Paragraph 26, Absatz eins,) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Überstunden vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder die Mehrleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens (Rahmenzeit) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird.

Paragraph 26,

Regelmäßige Dienstzeit

  1. Absatz einsDas Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung) ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen. Solange vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) keine Wochendienstzeit festgesetzt wird, beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit 40 Stunden.
  2. Absatz 2Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die regelmäßige Wochendienstzeit (Absatz eins,) nicht überschreitet. Eine flexible innerdienstliche Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, die fiktive Normaldienstzeit, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind, wobei hierüber mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen sind und eine Vereinbarung anzustreben ist.
  4. Absatz 4Die regelmäßige Wochendienstzeit (Absatz eins,) ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Werden Vertragsbedienstete im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen, ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonntagen gilt dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- und Feiertagszulage gemäß Paragraph 82, Absatz 2,
  5. Absatz 5An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember. Vertragsbedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden. Teilzeitbeschäftigte haben an diesen Tagen ihre vorgeschriebene Dienstzeit nur im entsprechenden Teil zu erbringen.
  6. Absatz 6Die Dienstzeit für Vertragsbedienstete im pädagogischen Kindergartendienst (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060) richtet sich nach Paragraph 24, NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060.

Paragraph 27,

Mehrleistungen

  1. Absatz einsDie Vertragsbediensteten haben auf schriftliche Anordnung
    1. Ziffer eins
      des Gemeinderates (in den Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates),
    2. Ziffer 2
      der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, eines von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister hiezu ermächtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder des Stadtsenates oder
    3. Ziffer 3
      einer oder eines von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister hiezu schriftlich ermächtigten Inhaberin oder Inhabers eines Funktionsdienstpostens unter Berufung auf diese Ermächtigung
    über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).
  2. Absatz 2Den auf Anordnung geleisteten Mehrleistungen (Absatz eins,) sind Dienstleistungen gleichzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vertragsbediensteten eine zur Anordnung der Mehrleistung befugte Person nicht erreichen konnten und
    2. Ziffer 2
      die Mehrleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
    3. Ziffer 3
      die Notwendigkeit der Mehrleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von den Vertragsbediensteten, die die Mehrleistung erbracht haben, hätten vermieden werden können und
    4. Ziffer 4
      die Vertragsbediensteten diese Mehrleistung spätestens innerhalb einer Woche nach Erbringung der Leistung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit schriftlich melden. Besteht für die rechtzeitige Meldung eine Verhinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ohne Verschulden der Vertragsbediensteten, verlängert sich die Frist um die Dauer dieser Verhinderung.
    Soweit die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, sind Mehrleistungen innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Meldung von der zur Anordnung befugten Person gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 3Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten die nicht die Erfordernisse des Paragraph 25, Absatz 9, erfüllen können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Vertragsbediensteten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend Paragraph 64, Absatz 2, zu erfolgen.
  4. Absatz 4Folgende Zeiten sind keine Mehrleistungen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer von den Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung);
    2. Ziffer 2
      Zeitguthaben aus der Gleitzeit.

Paragraph 28,

Höchstgrenzen der Dienstzeit

  1. Absatz einsDie Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
    1. Ziffer eins
      die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
    2. Ziffer 2
      die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
    wenn den betroffenen Vertragsbediensteten in der Folge eine Ruhezeit (Paragraph 30,) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
  3. Absatz 3Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder abwesend sind, außer Betracht.
  4. Absatz 4Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der Vertragsbediensteten zulässig. Jenen Vertragsbediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
  5. Absatz 5Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Paragraph 29,

Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Vertragsbediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.

Paragraph 30,

Tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Wird im Rahmen der Rufbereitschaft (Paragraph 25, Absatz 7,) Dienstleistung erbracht, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.

Paragraph 31,

Wochenruhezeit

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (Paragraph 30,) zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
  2. Absatz 2Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

Paragraph 32,

Nachtarbeit

  1. Absatz einsDie Dienstzeit der Vertragsbediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Bezüglich der Festlegung, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, gelten die Vorschriften für die Landesvertragsbediensteten sinngemäß.
  3. Absatz 3Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

Paragraph 33,

Ausnahmebestimmungen

  1. Absatz einsDie Paragraphen 28 bis 32 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
  2. Absatz 2Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, B-VG beschäftigt sind, gelten die Paragraphen 25, Absatz eins bis 3 und 28 bis 31 und 32 Absatz eins und 2 nicht.

Paragraph 34,

Dienstverhinderung, ärztliche Untersuchungen

  1. Absatz einsVertragsbedienstete haben eine Dienstverhinderung ohne Verzug ihrer oder ihrem unmittelbaren Vorgesetzten unter Angabe des Grundes der Verhinderung (Krankheit, Unfall, sonstige Dienstverhinderung) anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Vertragsbediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn der Dienstgeber dies verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Die Vertragsbediensteten haben dafür vorzusorgen, dass ihre krankheits- oder unfallbedingte Dienstverhinderung überprüft werden kann. Die Dienstabwesenheit von Vertragsbediensteten, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigern, gilt als nicht gerechtfertigt.
  3. Absatz 3Für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, verlieren die Vertragsbediensteten den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Absatz eins und 2 entgegengestanden sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Arbeitstage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.
  4. Absatz 4Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit (Absatz 3,) vom Dienst ununterbrochen 5 Arbeitstage, ist das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen mit Ablauf des 5. Tages beendet.
  5. Absatz 5Vertragsbedienstete haben sich auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      an der zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung berechtigte Zweifel bestehen oder zur Erhaltung der gesundheitlichen Eignung oder der Dienstfähigkeit medizinische Maßnahmen erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      sie infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesend sind oder waren oder
    3. Ziffer 3
      eine Entscheidung des Dienstgebers von der Beantwortung von Fragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen.
    Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung nach Ziffer 2, ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen.
  6. Absatz 6Vertragsbedienstete, die einer Anordnung gemäß Absatz 5, keine Folge leisten oder die zur Durchführung der Untersuchung unerlässlichen Angaben verweigern, verlieren für die Dauer ihrer Säumnis die vom Ergebnis der Untersuchung allfällig abhängigen Begünstigungen im Zusammenhang mit der Dienstverhinderung. Die Verantwortung für eine allfällig damit verbundene Dienstpflichtverletzung bleibt unberührt.

Paragraph 35,

Nebenbeschäftigung

  1. Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Vertragsbedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit (Paragraph 36,) ausüben.
  2. Absatz 2Vertragsbediensteten ist es untersagt eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die
    1. Ziffer eins
      sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert,
    2. Ziffer 2
      die Vermutung einer Befangenheit hervorruft,
    3. Ziffer 3
      für sie eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist,
    4. Ziffer 4
      dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Sonderurlaubes widerspricht,
    5. Ziffer 5
      dem Anstand widerstreitet oder
    6. Ziffer 6
      sonstige wesentliche dienstliche Interessen des Dienstgebers gefährdet.
  3. Absatz 3Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
  4. Absatz 4Vertragsbedienstete haben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  5. Absatz 5Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
  6. Absatz 6Die beabsichtigte wie auch die bereits aufgenommene Ausübung einer aus Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, kann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: vom Magistrat) unverzüglich mit schriftlicher Weisung untersagt werden.
  7. Absatz 7Vertragsbedienstete bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (in Städten mit eigenem Statut: des Magistrats). Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Paragraph 36,

Nebentätigkeit

  1. Absatz einsEine Nebentätigkeit liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      Vertragsbediensteten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden, oder
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete auf Veranlassung des Dienstgebers eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausüben, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Gemeinde stehen.
  2. Absatz 2Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt den Vertragsbediensteten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen ist.

Paragraph 37,

Dienstweg, Anzeigepflicht

  1. Absatz einsDie Vertragsbediensteten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Die Vertragsbediensteten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung ihrer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 BEinstG sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses erheblich sind.
  3. Absatz 3Wird den Vertragsbediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie angehören, so haben sie dies unverzüglich der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
  4. Absatz 4Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  5. Absatz 5Die Dienststellenleitung kann abweichend vom Absatz 4, eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
    1. Ziffer eins
      in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. Ziffer 2
      in der amtlichen Tätigkeit selbst
    liegen.

Paragraph 38,

Wohnsitz

Die Vertragsbediensteten haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht behindert werden. Niemand kann aus der Lage seines Wohnsitzes einen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.

römisch III. Abschnitt
Rechte

Paragraph 39,

Schutz vor Benachteiligung

  1. Absatz einsTeilzeitbeschäftigte (Paragraph 42,) dürfen gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
  3. Absatz 3Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 37, Absatz 3, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, BAK-G genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
  4. Absatz 4Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, Sitzung 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Artikel eins, Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
  5. Absatz 5Vertragsbedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022, in der geltenden Fassung, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Paragraph 118, Ziffer 14,) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Vertragsbediensteten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Vertragsbediensteten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.
  6. Absatz 6Vertragsbedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 35, ausüben oder eine Telearbeit nach Paragraph 41,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 50,, eine Pflegefreistellung oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 54, oder eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 55, beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
  7. Absatz 7Vertragsbedienstete, die eines der in Absatz 5, aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 13, Absatz 2,
  8. Absatz 8Vertragsbedienstete dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.

Paragraph 40,

Dienstkleidung, Dienstausweis

  1. Absatz einsVertragsbediensteten ist
    1. Ziffer eins
      ein Dienstausweis auszustellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht,
    2. Ziffer 2
      eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn ihre Tätigkeit
      1. Litera a
        das Tragen der Dienstkleidung zwingend erfordert oder
      2. Litera b
        eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleider verursacht.
    Darüber hinaus kann der Gemeinderat die Zuteilung einer Dienstkleidung beschließen.
  2. Absatz 2Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld durch den Gemeinderat ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum der Vertragsbediensteten durch den Gemeinderat ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
  4. Absatz 4Die Vertragsbediensteten haben ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln und auf Verlangen des Dienstgebers diesem unverzüglich zurückzustellen.

Paragraph 41,

Telearbeit

  1. Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Vertragsbediensteten schriftlich vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihnen gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
    1. Ziffer eins
      sich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Art, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Bediensteten der Dienststelle und der Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit,
    4. Ziffer 4
      die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle,
    5. Ziffer 5
      der Ort, an dem die Telearbeit erbracht wird,
    6. Ziffer 6
      ob im Falle eines Gleitzeitmodells über die Solldienstzeit hinaus Dienstleistungen erbracht werden dürfen und
    7. Ziffer 7
      die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.
  3. Absatz 3Telearbeit kann auch befristet vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. Absatz 4Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
  5. Absatz 5Durch die Vereinbarung von Telearbeit wird weder der Dienstort noch die Dienststelle der Vertragsbediensteten geändert.
  6. Absatz 6Die Vereinbarung von Telearbeit endet durch einvernehmliche Vereinbarung oder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
    1. Ziffer eins
      durch schriftliche Erklärung des Dienstgebers, wenn
      1. Litera a
        eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt oder
      2. Litera b
        die oder der Vertragsbedienstete wiederholt einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 nicht nachkommt oder
      3. Litera c
        die oder der Vertragsbedienstete wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
      4. Litera d
        strukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufes oder eine Organisationsänderung es erfordern,
    2. Ziffer 2
      durch schriftliche Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.
  7. Absatz 7Im Falle einer allgemeinen Krisensituation, Epidemie oder Naturkatastrophe kann den Vertragsbediensteten mittels Weisung Telearbeit im Sinne des Absatz eins, zeitlich befristet angeordnet werden, soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist und den Vertragsbediensteten die dafür erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt oder ein angemessener Kostenersatz für den Einsatz eigener Informations- und Kommunikationstechnik gewährt wird.

Paragraph 42,

Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit (Paragraph 26, Absatz eins,) kann auf Antrag der Vertragsbediensteten herabgesetzt werden (Teilzeitbeschäftigung), wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen Vertragsbedienstete in Teilzeitbeschäftigung Dienst zu versehen haben, ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

Paragraph 43,

Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit)

Vertragsbediensteten kann im Sinne von Paragraph 13 a, AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Paragraph 44,

Erholungsurlaub

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
  2. Absatz 2Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muss jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles anteilig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.
  3. Absatz 3Auf Antrag kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
  4. Absatz 4Die Zeit gerechtfertigter Dienstabwesenheiten wegen Krankheit oder Unfalles wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt für derartige Abwesenheitsgründe, die während eines Erholungsurlaubes eintreten, wenn dies unverzüglich der oder dem Vorgesetzten mitgeteilt wird. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Dienstantritt ist der Beginn und das Ende der Dienstverhinderung durch ärztliches Zeugnis oder einen anderen geeigneten Nachweis darzulegen.
  5. Absatz 5Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen im Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist. Vertragsbedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen. Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Vertragsbediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  6. Absatz 6Vertragsbediensteten, die vorzeitig vom Urlaub zurückgerufen oder einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten dürfen, gebührt der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen. Darf der persönliche Feiertag gemäß Absatz 5, aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Monatsbezuges, womit das Recht gemäß Absatz 5, dritter Satz konsumiert ist.
  7. Absatz 7Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, soweit er nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Bei Vertragsbediensteten, die einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, (im Folgenden: NÖ Mutterschutz-Landesgesetz) oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, Landesgesetzblatt 2050, (im Folgenden: NÖ VKUG 2000) oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Anspruch genommen haben, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.
  8. Absatz 8Im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Absatz 7, hat der Dienstgeber rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Vertragsbediensteten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Verfall gemäß Absatz 7, tritt nicht ein, wenn verabsäumt wurde auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken.

Paragraph 45,

Ausmaß des Erholungsurlaubes

  1. Absatz einsDer Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden;
    2. Ziffer 2
      ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden.
  2. Absatz 2Für begünstigte Behinderte (Paragraph 2, BEinstG) erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Absatz eins, um 40 Arbeitsstunden.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
  4. Absatz 4Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Soweit aber das Dienstverhältnis nicht länger als ein Monat dauert gebührt für jeden Kalendertag des Dienstverhältnisses ein Dreihundertfünfundsechzigstel des jährlichen Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
  5. Absatz 5Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
  6. Absatz 6Den Vertragsbediensteten im pädagogischen Kindergartendienst (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, Landesgesetzblatt 5015, in Anspruch zu nehmen. Paragraph 44, Absatz 4, gilt nicht. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Absatz 7, ein Erholungsurlaub von 56 Arbeitsstunden. Für begünstigte Behinderte (Paragraph 2, BEinstG) erhöht sich dieser Erholungsurlaub im nächstfolgenden Kalenderjahr in jenem Ausmaß in dem sich die Summe aus dem Ferienurlaub, dem Erholungsurlaub gemäß dem dritten Satz sowie den Schließtagen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060, durch Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während des Ferienurlaubes auf weniger als 240 Stunden verkürzt, höchstens jedoch um 40 Arbeitsstunden. Die Vertragsbediensteten sind verpflichtet, auf Anordnung an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
  7. Absatz 7Teilzeitbeschäftigte oder nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, teilweise dienstfrei gestellte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer vereinbarten Dienstzeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes; Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden.

Paragraph 46,

Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit

  1. Absatz einsEine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Absatz 2, besteht.
  2. Absatz 2Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Eine Kur ist anlässlich der Bewilligung durch den Dienstgeber zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn eine Kur absolviert wird, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt. Von der halben Anrechnung ist ebenso Abstand zu nehmen, wenn die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Paragraph 2, BEinstG feststeht. Die Kur gilt, soweit sie nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.
  4. Absatz 4Eine ambulante medizinische Rehabilitation während aufrechter Dienstfähigkeit ist jedenfalls zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen, sofern an den jeweiligen Tagen auch sonst kein Dienst verrichtet wird. Soweit die medizinische Rehabilitation während vorliegender Dienstunfähigkeit erfolgt, liegt eine durch Krankheit oder Unfall verursachte Dienstverhinderung (Paragraph 91,) vor.

Paragraph 47,

Sonderurlaub mit Bezügen

  1. Absatz einsDie Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, Vertragsbediensteten über begründetes Ansuchen einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Kalenderjahr zu erteilen.
  2. Absatz 2Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.
  3. Absatz 3Vertragsbediensteten, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Paragraph 48,

Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge

  1. Absatz einsAuf begründeten Antrag kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge bewilligen. Der Sonderurlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Zeit eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge ist für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 49,

Karenzurlaub und Sonderurlaub zur Kindererziehung

  1. Absatz einsSonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ VKUG 2000 ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Karenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.
  2. Absatz 2Über Antrag ist im Anschluss an einen Karenzurlaub (Absatz eins,), auf dessen Gewährung gemäß Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 ein Rechtsanspruch besteht, ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Die Anrechnung wird mit dem Wiederantritt des Dienstes wirksam.

Paragraph 50,

Frühkarenzurlaub für Väter

  1. Absatz einsEinem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 4, Absatz eins und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Absatz eins, spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Vertragsbedienstete spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
  3. Absatz 3Ein Frühkarenzurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Frühkarenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.

Paragraph 51,

Bildungsfreistellung und Bildungsteilzeit

  1. Absatz einsAuf Antrag kann Vertragsbediensteten vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken (Bildungsfreistellung) unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
    2. Ziffer 2
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    3. Ziffer 3
      die oder der Vertragsbedienstete sich dazu verpflichtet, für die Dauer der Bildungsfreistellung den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG nachzuweisen.
    Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst vier Jahre ab Antritt der letzten Bildungsfreistellung (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsfreistellung kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsfreistellung zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2Anstelle der Bildungsfreistellung nach Absatz eins, können Vertragsbedienstete für mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre über Antrag um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der vereinbarten Wochendienstzeit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64, vom Dienst freigestellt werden (Bildungsteilzeit). Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist (Absatz eins,), die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, ist eine Vereinbarung über eine Bildungsteilzeit unwirksam.
  3. Absatz 3Ein einmaliger Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit ist zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung nicht ausgeschöpft wurde. Anstelle von Bildungsfreistellung kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit hat vier Monate zu betragen. Anstelle von Bildungsteilzeit kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsfreistellung höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsfreistellung hat zwei Monate zu betragen.
  4. Absatz 4Für die Dauer eines in eine Bildungsfreistellung fallenden
    1. Ziffer eins
      Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 2, oder 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
    2. Ziffer 2
      Karenzurlaubes nach Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
    ist die vereinbarte Bildungsfreistellung unwirksam.

Paragraph 52,

Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Sabbatical)

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  2. Absatz 2Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von 2, 3, 4 oder 5 Dienstjahren für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) ist der regelmäßige Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, kann eine Freistellung nach Absatz eins, in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden (Mini-Sabbatical). Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Absatz 2, zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Absatz eins, oder 3 ist spätestens 3 Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
  5. Absatz 5Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
  6. Absatz 6Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. Ziffer eins
      den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,
    2. Ziffer 2
      die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
    3. Ziffer 3
      eine gänzliche Dienstfreistellung,
    4. Ziffer 4
      eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder
    5. Ziffer 5
      ein Beschäftigungsverbot nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.
  7. Absatz 7Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten die gewährte Maßnahme gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  8. Absatz 8Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens ein Drittel der regelmäßigen Wochendienstzeit (Paragraph 26, Absatz eins,) betragen.
  9. Absatz 9Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Absatz eins und Absatz 3, gebührt für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
  10. Absatz 10Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  11. Absatz 11Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor Ablauf der Rahmenzeit sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

Paragraph 53,

Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen

  1. Absatz einsVertragsbediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewerben, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Europäischen Kommission sind, sind für die Dauer dieser Funktion vom Dienst unter Entfall der Bezüge freizustellen.
  3. Absatz 3Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher sind, ist die zur Ausübung des jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
  4. Absatz 4Ist eine Weiterbeschäftigung von Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
    1. Ziffer eins
      auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre oder
    2. Ziffer 2
      ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten und der freien Ausübung des Mandates erwarten lässt oder
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang der politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz unvereinbar ist oder
    4. Ziffer 4
      auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des zuständigen Ausschusses des Landtages gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Unv-Transparenz-G die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz unzulässig ist,
    ist diesen Vertragsbediensteten innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein der jeweiligen bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit Zustimmung dieser Vertragsbediensteten – ein dieser Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in Ziffer eins bis 4 angeführten Umstände zutrifft.
  5. Absatz 5Vertragsbedienstete, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Absatz 3, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge vom Dienst frei zu stellen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      dies beantragen oder
    2. Ziffer 2
      die Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung nach Absatz 4, Ziffer 4, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnen.
    Im Fall der Ziffer 2, erfolgt die Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung.
  6. Absatz 6Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Absatz 4,) oder der Dienstfreistellung (Absatz 5,) ein Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
    1. Ziffer eins
      um Abgeordnete zum Nationalrat oder Mitglied des Bundesrates handelt, auf Antrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der oder des jeweiligen Vertragsbediensteten eine Stellungnahme der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission,
    2. Ziffer 2
      um Mitglieder eines Landtages handelt, eine Stellungnahme der Präsidialkonferenz
    einzuholen.
  7. Absatz 7Die Bezüge von Vertragsbediensteten, denen die zur Ausübung ihres Mandates als Abgeordneter zum Nationalrat, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit gewährt wird, gebühren in einem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber im Ausmaß von 75 % der Dienstbezüge. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den den jeweiligen Vertragsbediensteten als Abgeordneter des Nationalrates, des Landtages oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach den jeweiligen bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder gebührt. Auf Ansprüche nach Paragraph 80, ist diese Verminderung nicht anzuwenden. Die Dienstbezüge von Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, und die nicht dienstfrei gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.
  8. Absatz 8Überschreiten die Vertragsbediensteten bei einer prozentuellen Kürzung der Dienstbezüge im Kalenderjahr (Durchrechnungszeitraum) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 7,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die jeweiligen Vertragsbediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von Paragraph 61, Absatz 6, in jedem Fall zu ersetzen.
  9. Absatz 9Bei Vertragsbediensteten, die im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 7, unterschreiten, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist diesen Vertragsbediensteten nachzuzahlen.
  10. Absatz 10Ebenso ist Vertragsbediensteten, die Funktionärinnen oder Funktionäre der Gewerkschaft sind, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder der Amtsleitung auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionärinnen oder Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft um deren Beurlaubung bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit es der Dienst gestattet, zu entsprechen.
  11. Absatz 11Dienstbezüge im Sinne der Absatz 7 bis 9 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.

Paragraph 54,

Pflegefreistellung, Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

  1. Absatz einsVertragsbedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes für diese Pflege ausfällt oder
    3. Ziffer 3
      wegen der notwendigen Begleitung eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt oder bei einer ambulanten Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt.
  2. Absatz 2Als nahe Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
  3. Absatz 3Unabhängig von Absatz eins, haben Vertragsbedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes für diese Pflege ausfällt.
  4. Absatz 4Vertragsbedienstete mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Absatz 5,) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins und Absatz 3, verbraucht ist und
    2. Ziffer 2
      wegen des Vorliegens eines der Gründe des Absatz 3, eine neuerliche Dienstverhinderung eintritt oder weiterhin besteht.
  5. Absatz 5Die Vertragsbediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
  6. Absatz 6Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn dem Dienstgeber das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.
  7. Absatz 7Vertragsbedienstete, deren minderjährigem, eigenem Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung unter Entfall der Bezüge (Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt).
  8. Absatz 8Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung nach Absatz 7, oder anderen vergleichbaren Rechtsvorschriften durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme der Freistellung nach Absatz 7, schließt eine Dienstverhinderung gemäß Paragraph 91, Absatz 6, letzter Satz für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Desweiteren ist die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gemäß Absatz eins bis 6 für diesen Anlassfall nicht zulässig.
  9. Absatz 9Vertragsbedienstete, die eine Freistellung nach Absatz 7, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
  10. Absatz 10Im Fall der Freistellung nach Absatz 7, sind die Absatz 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
  11. Absatz 11Die Zeit einer Freistellung nach Absatz 7, bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

Paragraph 55,

Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Pflegekarenz und Pflegeteilzeit)

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer in Paragraph 56, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmen oder
    3. Ziffer 3
      einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 54, Absatz 2, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmen.
    Der gemeinsame Haushalt gemäß Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 45. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Gewährung der Freistellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, wenn eine Freistellung von mehr als 3 Monaten beabsichtigt ist. Eine Freistellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf Antrag zulässig.
  4. Absatz 4Der Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Absatz eins und 2) ist innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  5. Absatz 5Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für die oder den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6Die Zeit der Freistellung gemäß Absatz eins, wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß Paragraph 49, Absatz eins, oder 2 besteht, für alle zeitabhängigen Rechte voll wirksam.
  7. Absatz 7Anstelle einer Freistellung nach Absatz eins, können Vertragsbedienstete bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochendienstzeit (Paragraph 26, Absatz eins,) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64, vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit).

Paragraph 56,

Familienhospizfreistellung

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Ziffer eins
      teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64, oder
    2. Ziffer 2
      gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, zu gewähren. Auf Antrag ist eine Verlängerung der Dienstfreistellung zu gewähren, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2Die Vertragsbediensteten haben sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über die beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für die Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht) der oder des Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden. Wurde diese Dienstfreistellung bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden.
  5. Absatz 5Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für zeitabhängige Rechte wirksam.
  6. Absatz 6Vertragsbedienstete haben für Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.
  7. Absatz 7Vertragsbedienstete haben den Wegfall des Grundes für eine Dienstfreistellung nach Absatz eins, oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Paragraph 57,

Sonstige Dienstfreistellungen

Soferne die Möglichkeiten nach den Paragraphen 47 bis 56 nicht gegeben sind, können Vertragsbedienstete vom Dienst ganz oder teilweise freigestellt werden, wenn es mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und diese bei Nichtgewährung in eine Notlage gerieten oder sie Aufgaben im allgemeinen oder öffentlichen Interesse zu erfüllen haben. Paragraph 48, Absatz eins, gilt sinngemäß.

römisch IV. Abschnitt
Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

Paragraph 58,

Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter (Alterssabbatical)

  1. Absatz einsVertragsbediensteten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Alterssabbatical) frühestens vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, APG – gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6, APG – gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  2. Absatz 2Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei bis sieben vollen Dienstjahren in der Dauer von einem halben Jahr bis dreieinhalb Jahren gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Vertragsbediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung ist am Ende der Rahmenzeit vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters zu verbrauchen und hat in der Dauer von halben bzw. vollen Jahren zu erfolgen. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
  3. Absatz 3Der Antrag auf ein Alterssabbatical nach Absatz eins, ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
  4. Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
  5. Absatz 5Das Alterssabbatical endet bei:
    1. Ziffer eins
      Antritt eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung,
    wenn diese Abwesenheit vom Dienst die Dauer eines Monats überschreitet sowie bei einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens sechs Monaten nach Paragraph 91, Absatz 4, In begründeten Ausnahmefällen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Fortlaufen eines Alterssabbaticals verfügen.
  6. Absatz 6Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der Vertragsbediensteteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Absatz eins, widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  7. Absatz 7Das für das Dienstverhältnis vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der Rahmenzeit erreicht werden.
  8. Absatz 8Während eines Alterssabbaticals gemäß Absatz eins, gebührt den Vertragsbediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Eine Jubiläumsbelohnung gebührt auch während der Freistellung. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
  9. Absatz 9Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  10. Absatz 10Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Beendigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des Paragraph 61, Absatz 6, hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ist während der Freistellung unzulässig.

Paragraph 59,

Zuordnung wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit

  1. Absatz einsVertragsbedienstete, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mit einem Funktionsdienstposten betraut sind, können auf Grund ihrer herabgesetzten Leistungsfähigkeit schriftlich beantragen, dass die Funktionsverwendung unter Entfall der Funktionszulage unwiderruflich entzogen wird.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat (bei Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann den Vertragsbediensteten eine Verwendung schriftlich anbieten, deren Aufgaben sie mit ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen können. Voraussetzung für ein Angebot ist das Vorliegen eines freien Dienstpostens, auf dem die der angebotenen Verwendung entsprechenden Aufgaben zu erfüllen sind. Zu diesem Angebot ist binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist kann bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen erstreckt werden.
  3. Absatz 3Vertragsbedienstete, die das Angebot annehmen, werden in die neue Verwendung dauernd zugeordnet.
  4. Absatz 4Vertragsbedienstete, deren Monatsbezug sich infolge einer gemäß Absatz 3, erfolgten Zuordnung im Vergleich zur bisherigen Funktionsverwendung reduziert, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Monatsbezug und dem Durchschnitt des Monatsbezuges der letzten fünf Jahre vor der Zuordnung
    • Strichaufzählung
      im ersten und zweiten Jahr zu 75 %
    • Strichaufzählung
      im dritten und vierten Jahr zu 50 %
    • Strichaufzählung
      im fünften und sechsten Jahr zu 25 %.
    Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt zehn Stunden nicht überschreiten.

römisch fünf. Abschnitt
Besoldungsrecht

Paragraph 60,

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges und der Nebengebühren

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die nach diesem Gesetz gebührenden besoldungsrechtlichen Ansprüche mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt.
  2. Absatz 2Bei Änderung des Monatsbezuges ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf die besoldungsrechtlichen Ansprüche endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten trifft, so behalten diese ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen unter Einrechnung dessen, was sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  4. Absatz 4Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.

Paragraph 61,

Auszahlung

  1. Absatz einsDie Bezüge sind so auszuzahlen, dass die Vertragsbediensteten am 15. eines jeden Kalendermonats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses darüber verfügen können. Eine vorzeitige Auszahlung kann verfügt werden, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  2. Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im November auszuzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die aliquote Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Vertragsbediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen werden können, über das sie verfügungsberechtigt sind. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit die Vertragsbediensteten über dieses Konto allein verfügungsberechtigt sind und sie auf ihre Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegen, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit dem Dienstgeber ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Bezüge, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Bezügen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der besoldungsrechtlichen Ansprüche kann den Vertragsbediensteten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugszettel).
  4. Absatz 4Werden Erklärungen nach Absatz 3, nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufgeschoben werden.
  5. Absatz 5Die Auszahlung sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche hat folgendermaßen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Reisegebühren nach Paragraph 80, sind längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem der Anspruch ordnungsgemäß geltend gemacht wurde (Paragraph 80, Absatz 4,); Pauschalvergütungen für Reisegebühren sind jeweils monatlich im Nachhinein, längstens bis zum 15. des nachfolgenden Monats auszubezahlen;
    2. Ziffer 2
      Überstundenentschädigungen nach Paragraph 81,, Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 85 und Sonn- und Feiertagszulagen nach Paragraph 82, Absatz 2, sind von Amts wegen jeweils monatlich auszurechnen und längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Leistung bzw. die Bereitschaft erbracht wurde, auszuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist den Vertragsbediensteten auszufolgen;
    3. Ziffer 3
      Aufwandsentschädigungen nach Paragraph 79,, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nach Paragraph 83 und die Fehlgeldentschädigung nach Paragraph 84, sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im Nachhinein auszubezahlen;
    4. Ziffer 4
      Turnus- und Wechseldienstzulagen nach Paragraph 82, Absatz eins und qualitative Leistungszulagen nach Paragraph 86, sind gleichzeitig mit den monatlichen Bezügen auszubezahlen.
  6. Absatz 6Die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Dienstgeber zu ersetzen. Gegen die Rückforderung von Bezügen, die für nach dem Tod liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann der Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  7. Absatz 7Die Abtretung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.

Paragraph 62,

Verjährung

  1. Absatz einsEin Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
  5. Absatz 5Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten, wenn
    1. Ziffer eins
      die oder der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung des Dienstgebers keine Klage einbringt oder
    2. Ziffer 2
      der Dienstgeber binnen zwölf Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der oder dem Vertragsbediensteten keine endgültige Entscheidung trifft und die oder der Vertragsbedienstete binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist keine Klage einbringt.

Paragraph 63,

Bezüge

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge.
  2. Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Funktionszulagen, Personalzulage, Erfahrungszulage, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in einen anderen Verwendungszweig oder in eine andere Verwendung (Paragraph 77, Absatz 5,), Verwendungszulage, Ausgleichsvergütung (Paragraph 59, Absatz 4 und Paragraph 74, Absatz 6,), Kinderzuschuss und Teuerungszulagen).
  3. Absatz 3Außer dem Monatsbezug gebührt den Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, der für den Monat der Auszahlung zusteht. Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Monatsbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei die Auszahlung allfälliger Mehrleistungen (Paragraph 64, Absatz 2,) in die Berechnung miteinzubeziehen ist.

Paragraph 64,

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz einsFür eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (Paragraph 26, Absatz eins,) 40 Stunden beträgt, der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechende Teil des Monatsbezuges. Abweichend davon gebührt der Kinderzuschuss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß in voller Höhe.
  2. Absatz 2Mehrleistungen (Paragraph 25, Absatz 8,) von Teilzeitbeschäftigten, die nicht entsprechend Paragraph 27, Absatz 3, in Freizeit ausgeglichen werden, sind unter Anwendung des Absatz eins, erster Satz abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist Paragraph 63, Absatz 3, letzter Satz anzuwenden.

Paragraph 65,

Zuordnung

  1. Absatz einsDie Einreihung der Vertragsbediensteten erfolgt durch Zuordnung auf einen bestimmten Dienstposten (Paragraph 4, Absatz eins,) folgender Verwendungszweige und Verwendungen:

Verwendungszweig

Verwendung

Hilfsdienst

Hilfsdienst

Assistenzdienst

Assistenzdienst

Technischer Dienst

Fachdienst

Gehobener Dienst

Höherer Dienst

Verwaltungsdienst

Fachdienst

Gehobener Dienst

Höherer Dienst

Gemeindewachdienst

Fachdienst

Gehobener Dienst

Sozial- und medizinischer Dienst

Fachdienst

Gehobener Dienst

Höherer Dienst

Elementar- und sozialpädagogischer Dienst

Fachdienst

Gehobener Dienst

Musik- und kunstpädagogischer Dienst

Fachdienst

Gehobener Dienst

Höherer Dienst

  1. Absatz 2Neben der Zuordnung zur Verwendung kann auch eine Konkretisierung durch Bezeichnung der Tätigkeit erfolgen.
  2. Absatz 3Erfolgt eine dauerhafte Zuordnung zu unterschiedlichen Verwendungszweigen, liegt eine Mischverwendung vor. Die Anrechnung von Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung (Paragraph 67, Absatz eins und 2) hat dabei für jeden zugeordneten Verwendungszweig bzw. für jede zugeordnete Verwendung gesondert zu erfolgen. Hinsichtlich der Bemessung des Monatsentgelts gilt Paragraph 70, Absatz 3,

Paragraph 66,

Zeitabhängige Rechte

  1. Absatz einsDer für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte entscheidende Zeitraum beginnt – soweit der Lauf des Zeitraums nicht gehemmt ist – mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis und endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
  2. Absatz 2Der Lauf des Zeitraums nach Absatz eins, wird zur Gänze gehemmt während
    1. Ziffer eins
      einer Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, StGB,
    2. Ziffer 2
      der Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge (Paragraph 48, Absatz eins,), soweit gesetzlich nicht anders bestimmt wird,
    3. Ziffer 3
      der Inanspruchnahme einer Bildungsfreistellung (Paragraph 51,).
  3. Absatz 3Der Lauf des Zeitraums gemäß Absatz eins, wird im halben Ausmaß gehemmt während der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz, soweit es sich nicht um die Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes handelt, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß Paragraph 49, besteht.
  4. Absatz 4Die Hemmung im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, erlischt rückwirkend, wenn das strafrechtliche Verfahren zu keiner Verurteilung führt.
  5. Absatz 5Die Zeit der Hemmung ist für den Erfahrungsanstieg (Paragraph 68,) nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 67,

Anrechnung von Berufserfahrung und zwingender Vorbildung

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst, Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- und sozialpädagogischer Dienst oder Musik- und kunstpädagogischer Dienst können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, NÖ STROG: vom Magistrat) für die vorgesehene Verwendung dienliche Berufserfahrungen (Berufseinschlägigkeit) angerechnet werden. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die oder der Vertragsbedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Eine Berufstätigkeit ist berufseinschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
    1. Ziffer eins
      eine fachliche Einarbeitung auf dem Arbeitsplatz weitestgehend unterbleiben kann oder
    2. Ziffer 2
      ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
  2. Absatz 2Eine Anrechnung von Studienzeiten (Mindeststudiendauer) hat zu erfolgen, wenn diese für die Verwendung entsprechend der Anlage 1 als zwingende Vorbildung definiert sind, wobei ein Ausmaß von insgesamt 6 Jahren nicht überschritten werden darf. Zeiten eines abgeschlossenen Schulbesuchs an einer höheren Schule können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) bis zu einem Höchstausmaß von 2 Jahren angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung entsprechend der Anlage 1 als zwingende Vorbildung definiert sind.
  3. Absatz 3Anstelle einer Anrechnung von Berufserfahrung gemäß Absatz eins, kann auch mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, NÖ STROG: von dem Magistrat) eine Erfahrungszulage gewährt werden, die nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Entlohnungsstufe mit mindestens 50 % des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten ist.
  4. Absatz 4Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes bei Anwendung der Absatz eins bis 3 ist nicht zulässig. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiträume auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.
  5. Absatz 5Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei:
    1. Ziffer eins
      Zeiten in einem Dienstverhältnis, das durch den freiwilligen Austritt während eines Disziplinarverfahrens, durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst wurde;
    2. Ziffer 2
      Zeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das vom Dienstgeber vorzeitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;
    3. Ziffer 3
      Zeiten, für die ein Ruhegenuss bezogen wird oder auf Grund einer nach Absatz eins, anrechenbaren Beschäftigung ein Anspruch auf laufende Pensionsleistung erworben wurde.
  6. Absatz 6Die Vertragsbediensteten sind bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Berufserfahrung (Abs: 1) und zwingender Vorbildung (Absatz 2,) zu belehren. Sie haben sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiträume nach Absatz eins und 2 unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen.
  7. Absatz 7Der Nachweis über eine anrechenbare Berufserfahrung (Absatz eins,) oder zwingende Vorbildung (Absatz 2,) ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Berufserfahrung oder zwingende Vorbildung nicht anrechenbar.

Paragraph 68,

Erfahrungsanstieg

  1. Absatz einsDer Zeitraum gemäß Paragraph 66 und die Summe der gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 angerechneten Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung bilden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, den für den Erfahrungsanstieg maßgebenden Gesamtzeitraum. Für die Einstufung am Beginn des Dienstverhältnisses sind allein die angerechnete Berufserfahrung oder zwingende Vorbildung maßgebend.
  2. Absatz 2Die Vertragsbediensteten rücken in die nächsthöhere Entlohnungsstufe innerhalb der Verwendungsgruppe oder der Funktionsgruppe nach jeweils 6 Jahren Gesamtzeitraum (Absatz eins,) vor (Erfahrungsanstieg).
  3. Absatz 3Für den Vorrückungstermin ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintrittes in den Gemeindedienst maßgebend, wobei die Vorrückung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eintritt, wenn der Eintrittstag in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April liegt, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli. Erfolgte zu Beginn des Dienstverhältnisses die Anrechnung von Zeiten einer Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung (Paragraph 67, Absatz eins und 2) ist anstelle des Zeitpunktes des Eintrittes in den Gemeindedienst, der Zeitpunkt maßgeblich, der sich durch Voranstellen dieser Anrechnungszeiträume vor dem Eintrittstag ergibt.

Paragraph 69,

Ermahnung, Leistungsbeurteilung

  1. Absatz einsIm Fall der Wahrnehmung von Missständen bei Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit oder von Dienstpflichtverletzungen der oder des Vertragsbediensteten, die nicht unmittelbar eine Kündigung, Entlassung oder Abberufung von einem Funktionsdienstposten zur Folge haben, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Ermahnung auszusprechen und insbesondere nachstehende Umstände schriftlich zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      den zugrundeliegenden Sachverhalt,
    2. Ziffer 2
      die vorgeworfene Pflichtverletzung,
    3. Ziffer 3
      eine Anleitung über das künftige Verhalten der oder des Vertragsbediensteten,
    4. Ziffer 4
      allenfalls den Hinweis, dass bei künftigen Dienstpflichtverletzungen entsprechend den Paragraphen 96, oder 98 vorgegangen wird und
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, dass eine Leistungsbeurteilung (Absatz 2,) in einem angemessenen Zeitraum nach Ausspruch der Ermahnung erfolgt.
    Die schriftliche Dokumentation ist der oder dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Leistungsbeurteilung (Absatz eins, Ziffer 5,) ist festzustellen, ob im Beurteilungszeitraum der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      nicht aufgewiesen,
    2. Ziffer 2
      aufgewiesen oder
    3. Ziffer 3
      durch besondere Leistungen überschritten
    wurde. Die Leistungsbeurteilung ist schriftlich festzuhalten und der oder dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Bei der Leistungsbeurteilung sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
    2. Ziffer 2
      persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Weiterbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst und Führungsqualitäten.
  4. Absatz 4Beurteilungszeitraum ist jener Zeitraum, der seit Beginn des Dienstverhältnisses oder seit der letzten Leistungsbeurteilung oder seit einer Ermahnung gemäß Absatz eins, verstrichen ist, höchstens jedoch zwei Jahre, wobei Zeiträume gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, oder Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften sowie Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem NÖ VKUG 2000 nicht einzubeziehen sind.
  5. Absatz 5Wird bei der Leistungsbeurteilung nach einer Ermahnung gemäß Absatz eins, festgestellt, dass der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wurde (Absatz 2, Ziffer eins,), liegt ein Grund vor, der den Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses (Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 3,) berechtigt. Soweit ein Funktionsdienstposten bekleidet wird, ist der Dienstgeber berechtigt auch nur eine Abberufung vom Funktionsdienstposten (Paragraph 7, Absatz eins,) vorzunehmen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Vertragsbediensteten angenommen werden kann, dass diese allein genügen wird, die oder den Vertragsbediensteten von weiteren Verfehlungen abzuhalten und künftig ein zumindest angemessener Leistungserfolg zu erwarten ist. Bei Vorliegen der vorstehenden Annahmen kann auch nur eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten (Paragraph 17, Absatz eins, vorletzter Satz) vorgenommen werden.
  6. Absatz 6Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Verwendungsaufstieg (Paragraph 71, Absatz eins,) können Vertragsbedienstete die Leistungsbeurteilung einmalig schriftlich verlangen. In diesem Fall ist die Leistungsbeurteilung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, andernfalls der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen als überschritten (Absatz 2, Ziffer 3,) gilt.

Paragraph 70,

Monatsentgelt

  1. Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die Verwendungszweige Hilfsdienst (A1) und Assistenzdienst (A2):

in der Entlohnungs-stufe

in der Verwendungsgruppe

Gesamtzeitraum
nach Jahren

A1

A2

Euro

1

2.242,1

2.309,7

 

2

2.276,3

2.358,3

6

3

2.310,5

2.406,9

12

4

2.344,7

2.455,5

18

5

2.378,9

2.504,1

24

6

2.413,1

2.552,7

30

7

2.447,3

2.601,3

36

  1. Ziffer 2
    für den Verwendungszweig Technischer Dienst:

in der Entlohnungsstufe

in der Verwendungsgruppe

Gesamtzeitraum
nach Jahren

T1

T2

T3

Euro

1

2.713,9

3.143,7

3.885,0

 

2

2.816,5

3.316,2

4.105,5

6

3

2.919,1

3.488,7

4.326,0

12

4

3.021,7

3.661,2

4.546,5

18

5

3.124,3

3.833,7

4.767,0

24

6

3.226,9

4.006,2

4.987,5

30

7

3.329,5

4.178,7

5.208,0

36

  1. Ziffer 3
    für die Verwendungszweige Verwaltungsdienst und Gemeindewachdienst, wobei für den Verwendungszweig Gemeindewachdienst nur die Verwendungsgruppen V1 und V2 in Betracht kommen:

in der Entlohnungsstufe

in der Verwendungsgruppe

Gesamtzeitraum
nach Jahren

V1

V2

V3

Euro

1

2.584,7

2.994,0

3.700,0

 

2

2.687,3

3.166,5

3.920,5

6

3

2.789,9

3.339,0

4.141,0

12

4

2.892,5

3.511,5

4.361,5

18

5

2.995,1

3.684,0

4.582,0

24

6

3.097,7

3.856,5

4.802,5

30

7

3.200,3

4.029,0

5.023,0

36

  1. Ziffer 4
    für den Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst:

in der Entlohnungsstufe

in der Verwendungsgruppe

Gesamtzeitraum
nach Jahren

S1

S2

S3

Euro

1

2.662,9

2.949,2

3.636,4

 

2

2.761,5

3.110,2

3.912,0

6

3

2.860,1

3.271,2

4.187,6

12

4

2.958,7

3.432,2

4.463,2

18

5

3.057,3

3.593,2

4.738,8

24

6

3.155,9

3.754,2

5.014,4

30

7

3.254,5

3.915,2

5.290,0

36

  1. Ziffer 5
    für den Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst:

in der Entlohnungsstufe

in der Verwendungsgruppe

Gesamtzeitraum
nach Jahren

P1

P2

Euro

1

2.419,9

3.032,4

 

2

2.491,9

3.244,2

6

3

2.563,9

3.456,0

12

4

2.635,9

3.667,8

18

5

2.707,9

3.879,6

24

6

2.779,9

4.091,4

30

7

2.851,9

4.303,2

36

  1. Ziffer 6
    für den Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst:

in der Entlohnungsstufe

in der Verwendungsgruppe

Gesamtzeitraum
nach Jahren

MK1

MK2

MK3

Euro

1

2.561,7

3.016,5

3.554,6

 

2

2.669,1

3.253,0

3.806,7

6

3

2.776,5

3.489,5

4.058,8

12

4

2.883,9

3.726,0

4.310,9

18

5

2.991,3

3.962,5

4.563,0

24

6

3.098,7

4.199,0

4.815,1

30

7

3.206,1

4.435,5

5.067,2

36

  1. Absatz 2Die jeweilige Verwendungsgruppe ergibt sich aus dem im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten, bei dem eine Verwendung und die Verwendungsgruppe gemäß der Anlage 1 ausgewiesen ist (Ausnahme: Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1). Das anfängliche Monatsentgelt richtet sich – unbeschadet einer allfälligen Anrechnung gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 – nach der Entlohnungsstufe 1.
  2. Absatz 3Das Monatsentgelt bei Mischverwendungen (Paragraph 65, Absatz 3,) ergibt sich aus der prozentuellen Verteilung des für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Monatsentgelts unter Zugrundelegung des für die jeweilige Verwendung festgelegten Beschäftigungsausmaßes.

Paragraph 71,

Verwendungsaufstieg

  1. Absatz einsVertragsbedienstete der folgenden Verwendungsgruppen haben bei einer Leistungsbeurteilung nach Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 3 und Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen Anspruch auf Entlohnung nach folgender höherer Verwendungsgruppe:

Verwendungs-gruppe

Voraussetzung

höhere Verwendungs-gruppe

T2

  • Strichaufzählung
    mindestens 7 Jahre facheinschlägige Berufspraxis im Verwendungszweig Technischer Dienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 3.4. der Anlage 1 und einschlägiges Bachelorstudium

T3

V2

  • Strichaufzählung
    mindestens 7 Jahre facheinschlägige Berufspraxis im Verwendungszweig Verwaltungsdienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 4.2. der Anlage 1 und einschlägiges Bachelorstudium

V3

MK2

  • Strichaufzählung
    mindestens 7 Jahre Berufspraxis im Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1 und Abschluss eines musikalisch-künstlerischen Studiums (z. B. Instrumentalstudium) mit mindestens 360 ECTS-Anrechnungspunkten

MK3

MK2

  • Strichaufzählung
    mindestens 7 Jahre Berufspraxis im Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1 und Abschluss des Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Musikerziehung oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung

MK3

MK2

  • Strichaufzählung
    mindestens 7 Jahre Berufspraxis im Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1 und Abschluss eines musikpädagogischen Bachelorstudiums (z. B. Instrumental- und (Gesangs-)pädagogik) mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten

MK3

Zeiträume, die eine Hemmung gemäß Paragraph 66, bewirken, sind bei der Ermittlung der Dauer der facheinschlägigen Berufspraxis nicht zu berücksichtigten. Eine Leistungsbeurteilung gemäß dem ersten Satz unterbleibt, wenn die oder der Vertragsbedienstete in einem anderen Dienstverhältnis bereits einen Verwendungsaufstieg nach dieser Bestimmung in dieselbe höhere Verwendungsgruppe erfahren hat.
  1. Absatz 2Die Entlohnung nach der höheren Verwendungsgruppe gemäß Absatz eins, erfolgt mit dem der Vollendung der erforderlichen Berufspraxis folgenden 1. Jänner, soweit die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht bereits bei Aufnahme in das Dienstverhältnis erfüllt sind.
  2. Absatz 3Die Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe gemäß Absatz eins, erfolgt in jene Entlohnungsstufe, deren Monatsentgelt dem unmittelbar vor dem Änderungszeitpunkt (Absatz 2,) bezogenen Monatsentgelt entspricht. Ist ein derartiges Monatsentgelt in der höheren Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, ist für die Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich.
  3. Absatz 4Eine Änderung des Vorrückungstermins (Paragraph 68,) tritt nicht ein.

Paragraph 72,

Kinderzuschuss

  1. Absatz einsEin Kinderzuschuss gebührt monatlich – soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
    1. Ziffer eins
      eigene Kinder,
    2. Ziffer 2
      Wahlkinder oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der jeweiligen Vertragsbediensteten angehören und diese überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommen.
  2. Absatz 2Der Kinderzuschuss beträgt bei
    1. Ziffer eins
      bis zu zwei Kindern 0,75 %
    2. Ziffer 2
      bei drei oder vier Kindern 0,94 % und
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 4 Kindern 1,17 %
    des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, je Kind. Für ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, gebührt der Kinderzuschuss doppelt.
  3. Absatz 3Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt auf Antrag der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
  4. Absatz 4Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss derjenigen Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch jener Person vor, die die Familienbeihilfe erhält. Wurde die Meldung nach Paragraph 37, Absatz 2, rechtzeitig erstattet, gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen dem Dienstgeber erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt, entsteht der Anspruch ab dem Monat, in dem die Anzeige nachgeholt wird.
  5. Absatz 5Dem Haushalt der jeweiligen Vertragsbediensteten gehören Kinder an, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der jeweiligen Vertragsbediensteten deren Wohnung teilen oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht sind. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  6. Absatz 6Der Kinderzuschuss gebührt, sofern er nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß.

Paragraph 73,

Verwendungszulage

  1. Absatz einsErgibt sich die Notwendigkeit, dass Vertragsbedienstete eine oder einen anderen Bediensteten einer höherwertigen Verwendung oder in Funktionsverwendung an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten haben, so gebührt für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.
  2. Absatz 2Die Verwendungszulage für einen vollen Monat beträgt im Falle
    1. Ziffer eins
      einer höherwertigen Verwendung das Einfache des Vorrückungsbetrages der Verwendungsgruppe der zu vertretenden Person und
    2. Ziffer 2
      einer Funktionsverwendung 50 % der Funktionszulage für die ersten fünf Jahre der Funktionsgruppe der zu vertretenden Person.
  3. Absatz 3Werden Bedienstete vertreten, auf deren Dienstverhältnis die GBDO oder das GVBG anzuwenden ist, so ist die vertretene Person hinsichtlich ihrer Einreihung und Funktionsgruppe für die Berechnung der Verwendungszulage so zu betrachten, wie deren Dienstposten im Dienstpostenplan darzustellen ist.

Paragraph 74,

Funktionszulage bei Betrauung mit einem Funktionsdienstposten

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, gebührt ab Wirksamkeit der Betrauung eine Funktionszulage zum Monatsentgelt. Die Funktionszulage bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der der Funktionsdienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß Paragraph 7, Absatz 4,
  2. Absatz 2Die Funktionszulage für Funktionsdienstposten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, (Funktionsgruppen FL1 bis FL5) ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

Jahre in der

in der Funktionsgruppe

Funktions-

FL1

FL2

FL3

FL4

FL5

gruppe

Euro

bis 5

654,9

1.200,7

1.528,1

2.510,5

3.602,0

5 bis 10

1.309,8

2.183,0

2.728,8

4.038,6

5.130,1

10 bis 20

1.964,7

3.165,4

3.929,4

5.566,7

6.658,2

über 20

2.619,6

4.147,7

5.130,1

7.094,8

8.186,3

  1. Absatz 3Die Funktionszulage für Schlüsselkräfte (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3,) und Fachexpertinnen und Fachexperten (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4,) ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Jahre in der

in der Funktionsgruppe

Funktions-

FE1

FE2

FE3

gruppe

Euro

bis 5

327,5

600,3

764,1

5 bis 10

654,9

1.091,5

1.364,4

10 bis 20

982,4

1.582,7

1.964,7

über 20

1.309,8

2.073,9

2.565,0

  1. Absatz 4Für den Fall einer vorübergehenden Höherverwendung gelten die Bestimmungen des Paragraph 73,
  2. Absatz 5Mit Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens (z. B. durch Fristablauf, Abberufung, Versetzung, Organisationsänderung) entfällt die Funktionszulage sowie eine allfällige Personalzulage mit Wirksamkeit der Beendigung der Funktionsverwendung.
  3. Absatz 6Vertragsbedienstete, deren Monatsbezug sich infolge einer Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens durch Organisationsänderung im Vergleich zur bisherigen Funktionsverwendung reduziert, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Monatsbezug und dem Durchschnitt des Monatsbezuges der letzten fünf Jahre vor der Beendigung
    • Strichaufzählung
      im ersten und zweiten Jahr zu 75 %
    • Strichaufzählung
      im dritten und vierten Jahr zu 50 %
    • Strichaufzählung
      im fünften und sechsten Jahr zu 25 %.
  4. Absatz 7Im Falle der Änderung der Wertigkeit des Funktionsdienstpostens (durch Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe) oder der Betrauung mit einem anderen Funktionsdienstposten ist die Funktionszulage entsprechend Absatz eins, neu zu bestimmen, wobei eine Anrechnung des bisher in einer Funktionsgruppe verbrachten Zeitraums zulässig ist.
  5. Absatz 8Vertragsbedienstete, die mit einem Funktionsdienstposten betraut worden sind, sind berechtigt eine Funktionsbezeichnung zu führen, die die Bezeichnung des Funktionsdienstpostens beinhaltet.

Paragraph 75,

Personalzulage

  1. Absatz einsDie Vertragsbediensteten mit Ausnahme des Gemeindewachdienstes und des Musik- und kunstpädagogischen Dienstes, die mit einem Funktionsdienstposten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 betraut wurden (Paragraph 7,), haben Anspruch auf eine Personalzulage, wenn der Anspruch auf Personalzulage im Dienstpostenplan für diesen Funktionsdienstposten ausgewiesen ist.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Personalzulage im Dienstpostenplan darf für Funktionsdienstposten nur vorgesehen werden, wenn diensthoheitliche Befugnisse (z. B. Dienstaufsicht) von den mit diesen Funktionsdienstposten betrauten Bediensteten wahrzunehmen sind.
  3. Absatz 3Die Höhe der Personalzulage ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) in Prozenten des jeweiligen Monatsentgelts (Paragraph 70,) einschließlich einer etwaigen Teuerungszulage (Paragraph 76,) festzusetzen. Das Prozentausmaß ist nach der Bedeutung der Dienststellung und ihrer Verantwortlichkeit festzusetzen, wobei auch auf die Führungsspanne Bedacht zu nehmen ist.

Paragraph 76,

Teuerungszulagen

Soferne es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren den Vertragsbediensteten Teuerungszulagen zum Monatsentgelt. Die Landesregierung hat im Bedarfsfall die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in gleichen oder verschieden hohen Hundertsätzen oder festen Beträgen festzusetzen.

Paragraph 77,

Überstellung

  1. Absatz einsÜberstellung ist die Ernennung von Vertragsbediensteten auf einen Dienstposten einer anderen Verwendung innerhalb desselben oder eines anderen Verwendungszweiges. Die Betrauung mit und die Abberufung von einem Funktionsdienstposten (Paragraph 7, Absatz eins,) gelten nicht als Überstellung.
  2. Absatz 2Anlässlich einer Überstellung ist eine allfällige Anrechnung einer Berufserfahrung oder zwingenden Vorbildung neu zu beurteilen und allenfalls die Anrechnung entsprechend zu berichtigen. Bisher angerechnete Berufserfahrungen können dabei mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, NÖ STROG: vom Magistrat) reduziert angerechnet werden oder allenfalls gänzlich nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Berufseinschlägigkeit nicht oder in einem geringeren Ausmaß vorhanden ist. Nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz eins bis 3 kann anlässlich der Überstellung die Anrechnung von Berufserfahrung vorgenommen werden oder hat die Anrechnung einer zwingenden Vorbildung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Bei der Überstellung gebührt die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn der bis zum Zeitpunkt der Überstellung vorliegende Zeitraum (Paragraph 66,) einschließlich der Anrechnungszeit nach Absatz 2, innerhalb der neuen Verwendung zurückgelegt worden wäre. Eine Änderung des der Überstellung nächstfolgenden Vorrückungstermins tritt nicht ein. Bei der Überstellung ist die in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Besteht vor Wirksamkeit der Überstellung ein Anspruch auf eine Erfahrungszulage (Paragraph 67, Absatz 3,), ist diese bei Änderung der Gewährungsvoraussetzungen im Zuge der Überstellung mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) neu festzusetzen oder abzuerkennen.
  5. Absatz 5Ist das Monatsentgelt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt.

Paragraph 78,

Nebengebühren und Naturalbezüge

  1. Absatz einsDie Vertragsbediensteten haben Anspruch auf folgende Nebengebühren:
    1. Ziffer eins
      Aufwandsentschädigungen nach Paragraph 79 ;,
    2. Ziffer 2
      Reisegebühren nach Paragraph 80 ;,
    3. Ziffer 3
      Überstundenentschädigungen nach Paragraph 81 ;,
    4. Ziffer 4
      Turnus- und Wechseldienstzulage nach Paragraph 82, Absatz eins ;,
    5. Ziffer 5
      Sonn- und Feiertagszulage nach Paragraph 82, Absatz 2 ;,
    6. Ziffer 6
      Schmutzzulagen für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind nach Paragraph 83, Absatz eins ;,
    7. Ziffer 7
      Erschwerniszulagen für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind nach Paragraph 83, Absatz 2 ;,
    8. Ziffer 8
      Gefahrenzulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind nach Paragraph 83, Absatz 3 ;,
    9. Ziffer 9
      Fehlgeldentschädigung nach Paragraph 84 ;,
    10. Ziffer 10
      Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 85 ;,
    11. Ziffer 11
      Qualitative Leistungszulage nach Paragraph 86,
  2. Absatz 2Die Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 6 bis 9 und 11 werden vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: vom Stadtsenat) gewährt.
  3. Absatz 3Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 bis 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.
  4. Absatz 4Bei einer länger als vier Wochen ununterbrochenen Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen Erholungsurlaub –, ruhen die pauschalierten Nebengebühren, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 8, bleibt unberührt.
  5. Absatz 5Nebengebühren sind neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten.
  6. Absatz 6Nebengebühren, die in absoluten Beträgen festgesetzt sind, sind in demselben Ausmaß zu erhöhen, um das sich das Monatsentgelt der Verwendungsgruppe V2 Entlohnungsstufe 3 ändert.

Paragraph 79,

Aufwandsentschädigungen

Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) kann für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung gewähren. Es ist der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten.

Paragraph 80,

Reisegebühren

  1. Absatz einsBei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle gebührt der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 99 bis 116 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100 (NÖ LBG), zu ermitteln.
  2. Absatz 2Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.
  3. Absatz 3Während Reisezeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden, sind allfällige Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsentschädigungen nur mit der Hälfte des nach den gehaltsrechtlichen Vorschriften zustehenden Betrages abzugelten.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen ist innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Vertragsbediensteten sind für die Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich.

Paragraph 81,

Überstundenentschädigungen

  1. Absatz einsFür Überstunden (Paragraph 25, Absatz 9,) gebührt eine Überstundenentschädigung, wenn und insoweit
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 9, erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      die deshalb entstandenen Überstunden durch Freizeitgewährung gemäß Absatz 2 bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monat nicht ausgeglichen werden konnten. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung der jeweiligen Vertragsbediensteten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  2. Absatz 2Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind je nach Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
    1. Ziffer eins
      im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      nach den Bestimmungen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 abzugelten oder
    3. Ziffer 3
      im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, abzugelten.
    Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) hat bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der vorstehenden Abgeltungsarten angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
  3. Absatz 3Die Überstundenentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.
    1. Ziffer eins
      Die Grundvergütung einer Überstunde beträgt bei Vollbeschäftigung von 40 Wochenstunden den 173,2. Teil des Monatsbezuges und bei einem abweichenden Ausmaß der Vollbeschäftigung den der 4,33 fachen Stundenanzahl der nach Paragraph 26, Absatz eins, festgesetzten Wochendienstzeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
    2. Ziffer 2
      Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt wird,
      1. Litera a
        für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (6 bis 22 Uhr) 50 % und
      2. Litera b
        für Überstunden während der Nachtzeit 100 %
    der Grundvergütung.
  4. Absatz 4Soweit im Paragraph 82, Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, gebührt den Vertragsbediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Überstundenentschädigung gemäß Absatz 3, eine Sonn- und Feiertagsentschädigung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Absatz 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 % für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 % der Grundvergütung ab der neunten Stunde.
  5. Absatz 5Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsentschädigungen können im Einverständnis mit den jeweiligen Vertragsbediensteten bei regelmäßig wiederkehrenden Überstunden unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden.
  6. Absatz 6Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsentschädigungen gebühren für durch Reisezeiten entstandene Überstunden auch ohne Anordnung gemäß Absatz eins,
  7. Absatz 7Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß Paragraph 9, Absatz 5, ARG gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Sonn- und Feiertagsentschädigungen nach den Absatz 4 und 5 anzurechnen.

Paragraph 82,

Turnus- und Wechseldienstzulage, Sonn- und Feiertagszulage

  1. Absatz einsVertragsbediensteten, die Turnus- oder Wechseldienst zu leisten haben (Paragraph 26, Absatz 4,), gebührt für die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte Dienstverpflichtung eine Turnus- oder Wechseldienstzulage in der Höhe von 8 % des Monatsbezuges mit Ausnahme des Kinderzuschusses. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst.
  2. Absatz 2Den Vetragsbediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, die an einem Sonn- oder Feiertag Normalleistung erbringen, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 ‰ des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
  3. Absatz 3Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß Paragraph 9, Absatz 5, ARG gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Turnus- und Wechseldienstzulage und Sonn- und Feiertagszulage nach den Absatz eins und 2 anzurechnen.

Paragraph 83,

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage

  1. Absatz einsVertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit einer besonderen Verschmutzung von Körper und/oder Kleidung verbunden sind, kann eine Schmutzzulage gewährt werden. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Vertragsbediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, kann eine Erschwerniszulage gewährt werden. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit der Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sowie Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Vertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, kann eine Gefahrenzulage gewährt werden. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit der Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

Paragraph 84,

Fehlgeldentschädigung

Vertragsbediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld beschäftigt sind, kann zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung gewährt werden. Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

Paragraph 85,

Bereitschaftsentschädigungen

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle die dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür eine Bereitschaftsentschädigung. Diese beträgt 40 % der Überstundenentschädigung (Paragraph 81,) für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstunde.
  2. Absatz 2Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Diese beträgt an Werktagen 0,51 ‰, an Sonn- und Feiertagen 0,71 ‰ des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, für jede Stunde einer Rufbereitschaft.
  3. Absatz 3Für die Zeit, in der Vertragsbedienstete Dienstleistungen während des Bereitschaftsdienstes oder des Rufbereitschaftsdienstes erbringen, gebührt ihnen anstelle der Bereitschaftsentschädigung oder der Rufbereitschaftsentschädigung die entsprechende Überstundenentschädigung nach den Bestimmungen des Paragraph 81,

Paragraph 86,

Qualitative Leistungszulage

  1. Absatz einsDer Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann, wenn die Bedeutung des Dienstpostens die Verantwortlichkeit vergleichbarer Verwendungen erheblich übersteigt, qualitative Leistungen durch Gewährung einer Leistungszulage zusätzlich abgelten.
  2. Absatz 2Innerhalb dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von den jeweiligen Vertragsbediensteten in qualitativer Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
  3. Absatz 3Die Leistungszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist.

Paragraph 87,

Naturalbezüge

  1. Absatz einsDie Vertragsbediensteten haben für die ihnen auf Grund ihrer Dienstverhältnisse gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch den Gemeinderat festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
  2. Absatz 2Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Absatz eins, wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Dienstgebers besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, haben die Vertragsbediensteten dasselbe über Aufforderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters binnen drei Monaten zu räumen. Aus dem zeitweiligen Verzicht des Dienstgebers auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.

Paragraph 88,

Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen Interesse und sonstiger Kostenersatz

  1. Absatz einsVertragsbediensteten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden.
  2. Absatz 2Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der Paragraphen 17 a, Absatz 2 und 40 Absatz 5, FSG sind den Vertragsbediensteten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn sie den Führerschein in Ausübung ihres Dienstes benötigen.

Paragraph 89,

Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen

Vertragsbediensteten kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) für besondere dienstliche Leistungen die Anerkennung ausgesprochen werden und aus diesem Anlass die Zuerkennung einer einmaligen außerordentlichen Zuwendung bis zum Höchstbetrag des letzten Monatsbezuges gewährt werden.

Paragraph 90,

Jubiläumsbelohnung

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem sie eine Dauer des Dienstverhältnisses von 5, 10, 15, 25 und 40 Jahren vollenden. Diese beträgt bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von 5 Jahren 50 %, von 10 und 15 Jahren jeweils 100 %, von 25 Jahren 150 % und von 40 Jahren 200 % des Monatsbezuges (Paragraph 63, Absatz 2,) im Monat, in dem der jeweilige Zeitraum vollendet wurde. Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Vertragsbediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung teilzeitbeschäftigt waren, ist der Teil des vollen Monatsbezuges zugrunde zu legen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
  2. Absatz 2Als maßgeblicher Zeitraum im Sinne des Absatz eins, gilt die im Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit, soweit sie für den Erfahrungsanstieg uneingeschränkt anzurechnen ist.
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf Jubiläumsbelohnung besteht nicht, solange eine Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet (Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer eins,) oder gegen die jeweiligen Vertragsbediensteten ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, anhängig ist. Bei Einstellung des Strafverfahrens ist die Jubiläumsbelohnung unverzüglich nachzuzahlen.
  4. Absatz 4Wird das Dienstverhältnis durch Kündigung gemäß Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4 und 6 oder vorzeitige Auflösung (Paragraph 98,) mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 98, Absatz 5 und 7 beendet, so erlischt ein Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.

Paragraph 91,

Ansprüche bei Dienstverhinderung

  1. Absatz einsVertragsbedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen.
  2. Absatz 2Dauert die Dienstverhinderung über den Zeitraum von 42 Kalendertagen hinaus, gebühren ab diesem Zeitpunkt die Leistungen gemäß Absatz eins, wie folgt:
    • Strichaufzählung
      wenn das Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, für einen Zeitraum von 42 Kalendertagen im Ausmaß von 40 %;
    • Strichaufzählung
      wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, für einen Zeitraum von 140 Kalendertagen im Ausmaß von 40 %;
    • Strichaufzählung
      wenn das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert hat, für einen Zeitraum von 140 Kalendertagen im Ausmaß von 40 % und für einen weiteren Zeitraum von 182 Kalendertagen im Ausmaß von 20 %.
  3. Absatz 3Die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Absatz 5, etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung der in Absatz eins, vorgesehenen Frist sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre zusammenzurechnen.
  5. Absatz 5Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, können die Leistungen gemäß den Absatz eins bis 4 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden. Zeiträume einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst werden bei der Ermittlung des Ausmaßes der Leistungen gemäß Absatz 2, für eine nachfolgende Dienstverhinderung nicht berücksichtigt.
  6. Absatz 6Der Monatsbezug ist den Vertragsbediensteten auch dann zu belassen, wenn sie nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch höhere Gewalt ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind. Vertragsbedienstete, die nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind, behalten ihren Anspruch auf die Leistungen gemäß Absatz eins, pro Anlass für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
  7. Absatz 7Sind Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, KatFG 1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so haben sie unbeschadet der Ansprüche nach Absatz 6, einen Anspruch auf Fortzahlung des Monatsbezuges, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vereinbart wird.
  8. Absatz 8Für pauschalierte Nebengebühren gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 7 sinngemäß.

Paragraph 92,

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots

Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. Paragraph 63, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend. Die Zeitdauer, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins,

Paragraph 93,

Legalzession

Können Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Dienstgeber in jenem Umfang über, in dem er an die Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf den Dienstgeber tritt nicht gegenüber Verwandten der Vertragsbediensteten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber der Ehegattin oder dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner und den Geschwistern ein.

Paragraph 94,

Vorschuss

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten kann in berücksichtigungswürdigen Fällen zur Behebung eines Notstandes ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden, der in höchstens 120 Monatsraten durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen ist. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2Solange ein Vorschussrest besteht, darf ein neuer Vorschuss nur bis zur Höhe der Differenz zwischen Vorschussrest und dem Betrag des ersten Vorschusses gewährt werden.
  3. Absatz 3Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 2 ein Vorschuss bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen gewährt werden.
  4. Absatz 4Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
  5. Absatz 5Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein offener Vorschussrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die den betreffenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.

römisch VI. Abschnitt
Beendigung von Dienstverhältnissen

Paragraph 95,

Enden des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis endet
    1. Ziffer eins
      durch Tod;
    2. Ziffer 2
      durch einverständliche Lösung;
    3. Ziffer 3
      durch Kündigung (Paragraph 96,);
    4. Ziffer 4
      durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 98,);
    5. Ziffer 5
      bei Vorliegen einer Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall in der Dauer eines Jahres, soweit der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat bzw. der Magistrat) vor Ablauf der Jahresfrist keine Fortsetzung vereinbart hat, wobei bei der Berechnung der einjährigen Frist Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre zusammenzurechnen sind;
    6. Ziffer 6
      mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde;
    7. Ziffer 7
      mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war (Paragraph 13, Absatz 4,).
  2. Absatz 2Dem schriftlichen Antrag von Vertragsbediensteten auf einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister stattzugeben, wenn aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
  3. Absatz 3Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 96, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 98, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 96, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 60, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 96,

Kündigung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil schriftlich gekündigt werden. Das befristete Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil frühestens nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Dienstverhältnisses schriftlich gekündigt werden, wenn im Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird ein befristetes Dienstverhältnis in diesem Fall durch Kündigung des Dienstgebers beendet, obliegt abweichend von Paragraph 35, Ziffer 21, NÖ GO 1973 die Entscheidung hierüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat). Hat das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert, kann der Dienstgeber nur unter Angabe eines Grundes kündigen. Zeiten eines unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde sind bei Berechnung dieser Frist zu berücksichtigten und Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Frist nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor:
    1. Ziffer eins
      wenn die Dienstpflicht gröblich verletzt wird, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. Ziffer 2
      wenn Vertragsbedienstete sich für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben auf Grund eines ärztlichen Gutachtens als gesundheitlich ungeeignet erweisen;
    3. Ziffer 3
      wenn der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung (Paragraph 69, Absatz eins,) nicht aufgewiesen wurde (Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer eins,), sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    4. Ziffer 4
      wenn eine im Dienstvertrag vereinbarte besondere Verpflichtung nicht erfüllt wird;
    5. Ziffer 5
      wenn Vertragsbedienstete handlungsunfähig werden;
    6. Ziffer 6
      wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten von Vetragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    7. Ziffer 7
      wenn die Kündigung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen notwendig ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem das 50. Lebensjahr vollendet ist und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht wurden.
  3. Absatz 3Eine Kündigung kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam.

Paragraph 97,

Kündigungsfristen

  1. Absatz einsDie Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
  1. Absatz 2Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist den jeweiligen Vertragsbediensteten auf Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht und eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

Paragraph 98,

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 13, Absatz 4,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
  2. Absatz 2Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:
    1. Ziffer eins
      wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen wurde, die die Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätte;
    2. Ziffer 2
      wenn Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig machen, die sie des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lassen oder wenn sie sich in ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lassen;
    3. Ziffer 3
      wenn Vertragsbedienstete ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigen oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlassen;
    4. Ziffer 4
      wenn Vertragsbedienstete sich weigern, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen;
    5. Ziffer 5
      wenn eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 35, ausgeübt wird und diese Beschäftigung trotz Weisung gemäß Paragraph 35, Absatz 6, nicht aufgegeben wird;
    6. Ziffer 6
      wenn Vertragsbedienstete sich ein ärztliches Zeugnis arglistig beschaffen oder missbräuchlich verwenden.
  3. Absatz 3Eine Entlassung nach Absatz eins und 2 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach Paragraph 60, Absatz 3, zweiter und dritter Satz.
  4. Absatz 4Ist gegen Vertragsbedienstete ein strafgerichtliches Urteil durch ein inländisches Gericht ergangen, mit dem eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen, wenn
    1. Ziffer eins
      die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
    Dasselbe gilt, wenn Vertragsbedienstete durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht wurden oder ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurden. Das Dienstverhältnis endet in diesen Fällen auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
  5. Absatz 5Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,) als aufgelöst. Für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst bewirkt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses.
  6. Absatz 6Das Dienstverhältnis gilt bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst von ununterbrochen 5 Arbeitstagen mit Ablauf des 5. Tages als aufgelöst (Paragraph 34, Absatz 4,).
  7. Absatz 7Ein wichtiger Grund, der Vertragsbedienstete zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für die Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

Paragraph 99,

Dienstzeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Vertragsbediensteten ein schriftliches Dienstzeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.

Paragraph 100,

Urlaubsersatzleistung

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Monatsbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
  3. Absatz 3Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitige Auflösung (mit Ausnahme des Paragraph 98, Absatz 5 und 7) sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
  4. Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen (Übergenuss) grundsätzlich nicht rückzuerstatten. Eine Rückerstattung dieses Übergenusses hat aber zu erfolgen, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitige Auflösung (mit Ausnahme des Paragraph 98, Absatz 5 und 7) beendet worden ist.
  5. Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, das während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn dieser in dem Kalenderjahr verbraucht worden wäre, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  6. Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder dem NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden der jeweiligen Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die oder den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

Paragraph 101,

Ersatz von Aus- und Weiterbildungskosten

  1. Absatz einsVertragsbedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Auflösung (Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2,), Kündigung oder vorzeitige Auflösung die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Freibetrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
  2. Absatz 2Wird die Aus- und Weiterbildung von Vertragsbediensteten ohne triftigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die von Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
  3. Absatz 3In berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere bei ausschließlichem oder überwiegendem Interesse des Dienstgebers an der zu absolvierenden Aus- und Weiterbildung, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bereits vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung im Einzelfall
    1. Ziffer eins
      abweichend von Absatz 4, einen geringeren Kostenersatz im Falle einer Beendigung gemäß Absatz eins, vorsehen oder
    2. Ziffer 2
      von der Verpflichtung zum Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten überhaupt absehen.
  4. Absatz 4Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
    1. Ziffer eins
      die Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den im Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 2,, 5 oder 7 angeführten Gründen gekündigt wird;
    3. Ziffer 3
      das Dienstverhältnis durch begründeten vorzeitigen Austritt (Paragraph 98, Absatz 7,) beendet wurde;
    4. Ziffer 4
      die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann;
    5. Ziffer 5
      innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines allein oder gemeinsam mit der Ehegattin, dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder
      3. Litera c
        eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes,
    das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig das Dienstverhältnis beendet wird.
  5. Absatz 5Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
    1. Ziffer eins
      dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,
    2. Ziffer 2
      den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,
    3. Ziffer 3
      dem Fahrtkostenersatz,
    4. Ziffer 4
      den Lehrmittelkosten,
    5. Ziffer 5
      den Reisegebühren,
    6. Ziffer 6
      sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die von der Gemeinde ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
    Die Kosten nach Ziffer 2,, 4 und 6 können pauschaliert werden.
  6. Absatz 6Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 4, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

römisch VII. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst

Paragraph 102,

Anwendungsbereich

Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch VI soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.

Paragraph 103,

Aufnahmeerfordernisse und Entlohnung

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ist für eine Verwendung im Verwendungszweig Gemeindewachdienst die österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich. Männliche Vertragsbedienstete dürfen darüber hinaus nur aufgenommen werden, wenn sie den Grundwehrdienst abgeleistet haben. Von dieser Voraussetzung kann bei Personen, die auf Grund ihres Alters zum Grundwehrdienst nicht mehr eingezogen wurden, Abstand genommen werden, soferne bei diesen die erforderliche Vertrautheit im Umgang mit Waffen gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen ihren Dienst in Uniform erst nach einer Grundschulung im Ausmaß von mindestens 12 Monaten versehen.
  3. Absatz 3Die Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sind bis zur Ablegung der Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte nach der Verwendungsgruppe A2 zu entlohnen. Nach Ablegung der Dienstprüfung hat die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe V1 zu erfolgen.

Paragraph 104,

Wachdienstzulage

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten des Sicherheitsdienstes gebührt,
    1. Ziffer eins
      solange sie im Exekutivdienst verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      wenn sie infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,
    eine Wachdienstzulage.
  2. Absatz 2Die Wachdienstzulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

 

V1

3,11 %

V2

3,64 %

in einer Funktionsgruppe

4,17 %

des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3.
  1. Absatz 3Die Wachdienstzulage zählt zu den Bestandteilen des Monatsbezuges (Paragraph 63, Absatz 2,).

Paragraph 105,

Vergütung für besondere Gefährdung

  1. Absatz einsDen exekutivdienstfähigen Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt für die mit ihrer dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung anstelle der im Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 8, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (Paragraph 78,).
  2. Absatz 2Die Vergütung nach Absatz eins, erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3.
  3. Absatz 3Auf die nach Absatz eins, gebührende Vergütung sind die Paragraphen 78, Absatz 4 und 64 anzuwenden.
  4. Absatz 4Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Absatz eins, jedenfalls in der Höhe, die für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.

Paragraph 106,

Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt bei Verwendung im Exekutivdienst für die mit der dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 7, vorgesehenen Nebengebühr für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 ‰ des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (Paragraph 78,).
  2. Absatz 2Auf diese Vergütung sind die Paragraphen 64 und 78 Absatz 4, anzuwenden.

Paragraph 107,

Zulage für wachespezifische Belastungen

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt bei Verwendung im Exekutivdienst für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 4,37 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (Paragraph 78,).
  2. Absatz 2Auf diese Vergütung sind die Paragraphen 64 und 78 Absatz 4, anzuwenden.

römisch VIII. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragslehrkräfte an von den Gemeinden erhaltenen Musik- und Kunstschulen

Paragraph 108,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsFür Musik- und Kunstschullehrkräfte (im Folgenden: Lehrkräfte) finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch VI soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Folgende Bestimmungen finden mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      neben der Schulleitung abweichend von Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 5, Funktionsdienstposten nur für die Stellvertretung der Schulleitung und für die Standortkoordination bei mehreren Schulstandorten (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3 und 4) vorgesehen werden können,
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 13, in den Dienstverträgen und in den Nachträgen zu den Dienstverträgen jeweils die vereinbarte Gesamtstundenanzahl sowie deren Verteilung (Unterrichtsverpflichtung, Vor- und Nachbereitung, sonstige Tätigkeiten) anzuführen ist,
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 13, Absatz 4, bei Dienstverträgen, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und deren Unterrichtstätigkeit mit dem Unterrichtsjahr enden soll, als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen ist; dies gilt jedoch nicht für Vertretungsdienstverhältnisse (Paragraph 113,), wenn anzunehmen ist, dass der Anlass für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist,
    4. Ziffer 4
      abweichend von Paragraph 25, Absatz eins, die Dienstzeit die Zeit der Gesamtstundenanzahl und der Mehrleistungen (Paragraph 111,) ist, während derer die Lehrkräfte verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
    5. Ziffer 5
      anstelle der Paragraphen 44 und 45 die Bestimmungen des Paragraph 114, gelten,
    6. Ziffer 6
      abweichend von Paragraph 51, Absatz 2, anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbartes Beschäftigungsausmaß pro Schuljahr“ tritt; das in der Bildungsteilzeit vereinbarte Beschäftigungsausmaß pro Schuljahr darf ein Viertel der Vollbeschäftigung nicht unterschreiten,
    7. Ziffer 7
      abweichend von Paragraph 54, Absatz eins,, 3 und 4 ein Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von jeweils einem Zweiundfünfzigstel des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes pro Schuljahr besteht, wobei das errechnete Ausmaß anteilig im Verhältnis der gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu erbringenden Jahresstunden aufzuteilen ist,
    8. Ziffer 8
      ergänzend zu Paragraph 58, Absatz eins, ein wichtiger dienstlicher Grund auch dann vorliegen kann, wenn der Beginn der Freistellung vom Beginn eines Schuljahres abweicht und abweichend von Paragraph 58, Absatz 6, einem Antrag der Vertragsbediensteten zum Beginn eines Schuljahres stattzugeben ist, wenn das Beschäftigungsausmaß der Lehrkraft herabgesetzt wird (Paragraph 111, Absatz 11,),
    9. Ziffer 9
      abweichend von Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz der Monatsbezug anteilig dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß gebührt,
    10. Ziffer 10
      Paragraph 73, nicht anzuwenden ist,
    11. Ziffer 11
      ergänzend zu Paragraph 74, Absatz 5, die Abberufung vom Funktionsdienstposten der Schulleitung zudem eine Änderung der Unterrichtsverpflichtung in der Art bewirkt, dass
      1. Litera a
        im Falle eines bereits vor Betrauung mit dem Funktionsdienstposten der Schulleitung bestehenden Dienstverhältnisses jenes Ausmaß an Unterrichtsverpflichtung maßgebend ist, welches unmittelbar vor Betrauung mit dem Dienstposten der Schulleitung vereinbart war,
      2. Litera b
        im Falle einer gleichzeitig mit der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgten Begründung eines Dienstverhältnisses als Unterrichtsverpflichtung nach Beendigung der Funktionsverwendung jenes Ausmaß maßgebend ist, welches unmittelbar vor Beendigung der Funktionsverwendung unterrichtet wurde,
    12. Ziffer 12
      abweichend von Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 7, bei Auflösung der Schule eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen kann, wenn das Dienstverhältnis der Lehrkräfte durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht haben,
    13. Ziffer 13
      anstelle des Paragraph 100, die Bestimmungen des Paragraph 115, gelten.

Paragraph 109,

Besondere Dienstpflichten (Lehramtspflichten)

  1. Absatz einsDie Lehrkräfte sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben zu besorgen.
  2. Absatz 2Die Lehrkräfte sind zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Unterrichtsverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und haben die vorgeschriebenen Unterrichtszeiten einzuhalten.
  3. Absatz 3Die Lehrkräfte haben die Weisungen der Schulleitung zu befolgen.

Paragraph 110,

Besondere Dienstpflichten und Rechte der Schulleitung

  1. Absatz einsDie Person, die mit der Schulleitung betraut ist, ist unmittelbar vorgesetzte Person der Lehrkräfte.
  2. Absatz 2Die Schulleitung ist für die Organisation, den administrativen und pädagogischen Betrieb in der Schule sowie für die Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtsbetriebes der Schule im Hauptstandort und in den Außenstellen verantwortlich und hat für ein zeitgemäßes Organisationsmanagement zu sorgen. Die Person, die mit der Schulleitung betraut ist, hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Die Schulleitung hat der Gemeinde Vorschläge für die Personalentwicklung an der Schule zu erstatten und ist bei der Aufnahme von Lehrkräften zu hören.
  3. Absatz 3Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrkräfte ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Die Schulleitung ist befugt ihnen Weisungen zu erteilen und hat aufgetretene Fehler und Missstände im Unterricht abzustellen sowie für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.
  4. Absatz 4Die Person, die mit der Schulleitung betraut ist, hat spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit diesem Dienstposten eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Diese Ausbildung soll der Vermittlung von pädagogischen und bildungspolitischen Grundsätzen und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen dienen. Die Vorschriften über den Umfang und die Dauer der Ausbildung, den Lehrplan, die Anrechenbarkeit von Aus- und Weiterbildungen und die Abschlussarbeit anlässlich der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann bei längerer Krankheit, Entfall der Ausbildungsveranstaltung oder anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen um höchstens zwei Jahre verlängern.

Paragraph 111,

Dienstzeit

  1. Absatz einsDie von vollbeschäftigten Lehrkräften zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ist eine Jahresstunde eine Dienstleistungseinheit zu 60 Minuten. Die Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr teilt sich auf in
    1. Ziffer eins
      999 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung. Eine Jahresstunde ist eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit zuzüglich einer erforderlichen und pädagogisch sinnvollen Organisationszeit zwischen einzelnen Unterrichtseinheiten, die im Bedarfsfall jeweils im Stundenplan (Absatz 3,) vorzusehen ist. Die Organisationszeit darf ein Fünftel der tatsächlichen Unterrichtszeit nicht überschreiten. Unterrichtseinheiten in Hauptfächern (Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Musikschulgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5200), die im Rahmen des Gruppenunterrichts abzuhalten sind, sind mit folgendem Faktor zu bewerten:

Gruppengröße zu Beginn des Schuljahres:

Faktor:

ab 3 Schülerinnen und Schülern

1,1

ab 6 Schülerinnen und Schülern

1,2

ab 8 Schülerinnen und Schülern

1,3

ab 10 Schülerinnen und Schülern

1,4

Dieser Faktor erhöht sich im Hauptfach Elementare Musikpädagogik und im Hauptfach Tanz jeweils um 0,1. Unterrichtseinheiten in Ergänzungsfächern mit mindestens 9 Schülerinnen und Schülern sind mit dem Faktor 1,2 zu bewerten. Erfolgt die Unterrichtserteilung regelmäßig durch mehrere Lehrkräfte, ist keine Aufwertung vorzunehmen.
  1. Ziffer 2
    473 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes (Absatz 4,) und
  2. Ziffer 3
    296 Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten (Absatz 5,). Im Hauptfach Elementare Musikpädagogik verringern sich die Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten um 6 Stunden für je 37 Jahresstunden Unterrichtsverpflichtung. Hat die Schule mehrere Standorte und besteht die Verpflichtung während eines Unterrichtstages an mehreren Standorten Unterricht zu erteilen, verringern sich die Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten um bis zu 74 Stunden, dabei ist auf die gefahrenen Kilometer, die Anzahl der Reisebewegungen und die Anzahl der Standorte, an denen unterrichtet wird, Bedacht zu nehmen.
  1. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres. Die Aufteilung ist durch den Schulerhalter in Absprache mit der Schulleitung am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Werden vollbeschäftigte Lehrkräfte nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.
  2. Absatz 3Unterrichtsverpflichtung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Erteilung des Unterrichts unter Befolgung der Bildungsziele für einen die Schülerinnen und Schüler in ihrer Gesamtpersönlichkeit erfassenden Unterricht nach aktuellem Stand der Pädagogik aufgrund eines erstellten und von der Schulleitung genehmigten Stundenplanes.
  3. Absatz 4Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Absatz eins, Ziffer 2,) zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die freiwillige regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen.
  4. Absatz 5Sonstige Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, sind in Absprache mit der Schulleitung vom Schulerhalter zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall angeordnete Obliegenheiten insbesondere mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, Wettbewerbe und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden und angeordnete Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Dazu zählen auch Vorbereitungen für diese Tätigkeiten. Administrative Tätigkeiten im Sinne des Absatz 4, werden bis zu 5 Jahresstunden angerechnet. Tätigkeiten für ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden an Sonn- und Feiertagen werden doppelt gerechnet. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Schulleitung darauf zu achten, dass die im Absatz eins, Ziffer 3, festgelegten Jahresstunden von den Lehrkräften auch erfüllt werden können.
  5. Absatz 6Die Jahresstunden können bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen unterschritten werden und zwar:

Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule

Unterrichtsverpflichtung

Vor- und

Nachbereitung

Sonstige
Tätigkeiten

bis 18.500 Jahresstunden

74

35

22

über 18.500 Jahresstunden

222

105

66

Die Aufteilung hat entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsbelastung durch den Schulerhalter in Absprache mit der Schulleitung zu erfolgen, wobei die Summe keine Überschreitung des vorgesehenen Höchstausmaßes ergeben darf.
  1. Absatz 7Auf die Gesamtstundenanzahl der Schulleitung ist für die Leitungstätigkeit in Abhängigkeit von der Anzahl der Summe der Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule zu Beginn eines jeden Schuljahres nachstehendes Ausmaß an Jahresstunden anzurechnen:

ab einer Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule

Unterrichts-verpflichtung

Vor- und Nachbereitung

Sonstige Tätigkeiten

2.960

222

105

66

5.550

296

140

88

7.400

370

175

110

9.250

444

210

132

11.100

555

263

164

12.950

740

350

219

14.800

814

385

241

18.500

925

438

274

22.200

962

455

266

Die vorstehenden Leitungsstunden dienen der administrativen, pädagogischen und künstlerischen Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebes der Schule im Hauptstandort und in den Außenstellen. Hat ein Gemeindeverband Außenstellen, erhöht sich das vorstehende anrechenbare Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung bis zum Erreichen der Unterrichtsverpflichtung (Absatz eins, Ziffer eins,) im folgenden Ausmaß:

Anzahl der Außenstellen

Jahresstunden

mehr als 3 Außenstellen

18,5

mehr als 5 Außenstellen

37

mehr als 7 Außenstellen

55,5

mehr als 9 Außenstellen

74

  1. Absatz 8Auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind die vorstehenden Bestimmungen (mit Ausnahme des Absatz 7,) sinngemäß entsprechend ihrer vereinbarten Dienstzeit anzuwenden.
  2. Absatz 9Ergibt sich am Ende des Schuljahres, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht im dafür vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten, ist im darauf folgenden Schuljahr eine Anhebung der Unterrichtsverpflichtung unter gleichzeitiger Reduzierung der Jahresstunden der sonstigen Tätigkeiten ohne Änderung des Beschäftigungsausmaßes in Betracht zu ziehen. Die Anhebung der Unterrichtsverpflichtung darf bei Vollbeschäftigung das Ausmaß von 74 Jahresstunden nicht überschreiten.
  3. Absatz 10Eine Vergütung von Mehrleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Absatz 9, oder Absatz eins, Ziffer 3, überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei vollbeschäftigten Lehrkräften 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.
  4. Absatz 11Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt die Lehrkraft aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt, wobei die Einschränkungen bei Strukturkündigung nach Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 7, unbeachtlich sind. Eine wesentliche Änderung des Arbeitsumfanges liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um 20 % eintritt.

Paragraph 112,

Besondere Anstellungserfordernisse für die Schulleitung

  1. Absatz einsDer Besetzung des Funktionsdienstpostens der Schulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister voranzugehen. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Sollten nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mindestens drei Bewerbungen eingelangt sein, ist die Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von mindestens sechs Wochen zu wiederholen und jedenfalls in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Auf diesen Umstand ist in der ersten Stellenausschreibung hinzuweisen.
  2. Absatz 2Die öffentliche Ausschreibung gemäß Absatz eins, kann unterbleiben, wenn mindestens drei Bewerberinnen oder Bewerber aus dem Kreis der Lehrkräfte der Gemeinde vorhanden sind. Für diese interne Ausschreibung des Funktionsdienstpostens ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen.
  3. Absatz 3Die Bewerberinnen oder Bewerber für den Funktionsdienstposten der Schulleitung haben folgende Qualifikationen aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse für den Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst, Verwendung Höheren Dienst im Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens fünfjährige Unterrichtspraxis an einer öffentlichen Musikschule und
    3. Ziffer 3
      organisatorische und kommunikative Fähigkeiten, die die kompetente Leitung einer Schule gewährleisten.
    Von dem Erfordernis des Absatz 3, Ziffer eins, kann abgesehen werden, wenn nach der zweiten öffentlichen Stellenausschreibung keine Bewerberin oder kein Bewerber mit einer derartigen Qualifikation zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4Nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Absatz eins, oder Absatz 2,) hat der Rechtsträger der Schule die Gesuche mit den Beilagen der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Begutachtung zu übermitteln. Die Förderstelle hat in einem Bericht mit einer kurzen Begründung die Eignung oder Nichteignung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zur angestrebten Anstellung zu beurteilen. Der Bericht ist dem Rechtsträger der Schule zur Kenntnis zu bringen. Danach kann der Rechtsträger der Schule zu einem Hearing einladen. In die Hearingkommission entsenden der Rechtsträger der Schule und die Förderstelle jeweils zwei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter. Weitere Mitglieder können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vorgangsweise und der Ablauf beim Hearing sind vom Musikschulbeirat festzulegen. Der Bericht über das Ergebnis des Hearings ist dem Rechtsträger der Schule zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die erstmalige Betrauung mit dem Funktionsdienstposten der Schulleitung darf nur befristet auf höchstens 2 Jahren erfolgen. Die befristete Betrauung kann einmal um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Die befristete Betrauung endet mit Ablauf der Zeit, auf die sie abgestellt war, sofern vor Ablauf der Frist keine Verlängerung auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit erfolgt.

Paragraph 113,

Vertretung

  1. Absatz einsAuf Vertragslehrer, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, finden die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, keine Anwendung. Der Dienstvertrag hat den (die) Namen der vertretenen Person(en) und den konkreten Grund der Verhinderung zu enthalten.
  2. Absatz 2Eine Vertretung nach Absatz eins, liegt vor, wenn die vertretene Person
    1. Ziffer eins
      zur Gänze abwesend ist oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach dem NÖ VKUG 2000 in Anspruch nimmt oder
    2. Ziffer 2
      einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Ziffer eins, oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.

Paragraph 114,

Ferien und Urlaub

  1. Absatz einsUnterrichtsfrei sind die schulfreien Tage nach Paragraph 83, NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung. Der Gemeinderat kann mit Verordnung weitere Tage für unterrichtsfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der unterrichtsfreien Tage entsprechend anpassen.
  2. Absatz 2Die Lehrkräfte sind während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung der Schulleitung, Abhaltung von Prüfungen, sonstige Tätigkeiten gemäß Paragraph 111, Absatz 5, u. dgl.) entgegenstehen.
  3. Absatz 3An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
  4. Absatz 4Die Schulleitung ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
  5. Absatz 5Im Übrigen hat die Schulleitung für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie auch Lehrkräfte unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
  6. Absatz 6Die Lehrkräfte können aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
  7. Absatz 7Ist eine Lehrkraft unvorhergesehen gemäß Absatz 6, rückberufen worden, sind ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 80, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne der Lehrkraft nicht zumutbar ist.

Paragraph 115,

Urlaubsersatzleistung

  1. Absatz einsDen Lehrkräften gebührt für das Schuljahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Schuljahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung).
  2. Absatz 2Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für ein volles Schuljahr beträgt 13,5 % der durchschnittlich zu erbringenden Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (Paragraph 111, Absatz eins,). Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß reduziert sich entsprechend dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Schuljahr zum gesamten Schuljahr. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird weiters unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 45, Absatz 5, reduziert.
  3. Absatz 3Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Schuljahr verbleibt. Demnach sind von dem nach Anwendung des Absatz 2, verbleibenden ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß Paragraph 83, Absatz 4, NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn an ihnen Dienst oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder die Lehrkraft an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war (Paragraph 34, Absatz eins,).
  4. Absatz 4Die Ersatzleistung für die nach Anwendung des Absatz 3, verbleibenden Urlaubsstunden ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch 167,2 zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Schuljahr ist der volle Monatsbezug im letzten Monat des Dienstverhältnisses erhöht um ein Sechstel.
  5. Absatz 5Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ermittlung der Urlaubsersatzleistung anstelle des für das Schuljahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs ein Ausmaß von 9 % der durchschnittlich zu erbringenden Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (Paragraph 111, Absatz eins,) der Berechnung zugrunde zu legen ist.

römisch IX. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete, die in einer Gemeinde als Lehrling ausgebildet wurden

Paragraph 116,

Lehrverhältnis

  1. Absatz einsDie in einem Lehrverhältnis zur Gemeinde nach dem BAG zurückgelegte Zeit ist für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach dem BAG gilt als Erfüllung der zwingenden Vorbildung für den Fachdienst in den Verwendungszweigen Technischer Dienst bzw. Verwaltungsdienst.

römisch zehn. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 117,

Abschluss neuer Dienstverträge, Verordnungsermächtigung

  1. Absatz einsVom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Ausgestaltung des Dienstpostenplanes (Paragraph 6,) und dessen Mindestinhalte durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung darf bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden.

Paragraph 118,

Umgesetztes Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl.Nr. L 145 vom 19. Juni 1996, Sitzung 4.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl.Nr. L 14 vom 20. Jänner 1998, Sitzung 9.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl.Nr. L 175 vom 10. Juli 1999, Sitzung 43.
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 82 vom 22. März 2001, Sitzung 16.
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl.Nr. L 299 vom 18. November 2003, Sitzung 9.
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, Sitzung 44.
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG)            Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, Sitzung 77.
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, Sitzung 1.
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, Sitzung 1.
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, Sitzung 9.
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, Sitzung 1.
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl.Nr. L 128 vom 30. April 2014, Sitzung 8.
  13. Ziffer 13
    Richtlinie 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl.Nr. L132 vom 21. Mai 2016, Sitzung 21.
  14. Ziffer 14
    Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl.Nr. L 305 vom 26. November 2019, Sitzung 17.
  15. Ziffer 15
    Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl.Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, Sitzung 105.
  16. Ziffer 16
    Richtlinie (EU) 2019/1158 vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl.Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, Sitzung 79.
  17. Ziffer 17
    Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl.Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, Sitzung 1.

Paragraph 119,

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze und Verordnungen ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2023,
  3. Ziffer 3
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,
  4. Ziffer 4
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,
  5. Ziffer 5
    Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
  6. Ziffer 6
    Arbeitsruhegesetz (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,
  7. Ziffer 7
    Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
  8. Ziffer 8
    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,
  9. Ziffer 9
    Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,
  10. Ziffer 10
    Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
  11. Ziffer 11
    Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,
  12. Ziffer 12
    Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 82 aus 2022,
  13. Ziffer 13
    Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,
  14. Ziffer 14
    Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,
  15. Ziffer 15
    Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,
  16. Ziffer 16
    Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
  17. Ziffer 17
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
  18. Ziffer 18
    Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,
  19. Ziffer 19
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,
  20. Ziffer 20
    Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2023,
  21. Ziffer 21
    Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
  22. Ziffer 22
    Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,
  23. Ziffer 23
    Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,
  24. Ziffer 24
    Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, i.d F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,
  25. Ziffer 25
    Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2021,

Paragraph 120,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Paragraph 121,

Optionsrecht

  1. Absatz einsVertragsbedienstete, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zwischen 1. Jänner 2022 und 31. Dezember 2024 begründet wurde und auf deren Dienstverhältnis das GVBG zur Anwendung gelangt, können von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Eine solche Erklärung hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete, die eine schriftliche Erklärung entsprechend Absatz eins, abgeben, sind mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2025, jenem Verwendungszweig und jener Verwendung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zuzuordnen, die ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entsprechen. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befinden, können frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.
  3. Absatz 3Für gemäß Absatz 2, zugeordnete Vertragsbedienstete gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen dieses Gesetzes. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, ist mit den Vertragsbediensteten ein Erneuerungsvertrag unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, abzuschließen. Nehmen Vertragsbedienstete (Absatz eins,) vom Abschluss dieses Erneuerungsvertrages Abstand, so gilt die Erklärung im Sinn des Absatz eins, als nicht abgegeben.
  4. Absatz 4Die weitere Entlohnung der Vertragsbediensteten richtet sich nach dem für den Erfahrungsanstieg maßgebenden Gesamtzeitraum (Paragraph 68,). Ein allfälliger Anspruch auf Funktionszulage bestimmt sich nach der gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung. Soweit keine Änderung des Funktionsdienstpostens (Paragraph 6, Absatz 3,) eintritt, gilt die bisher erfolgte Betrauung mit dem Funktionsdienstposten unverändert weiter.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (Paragraph 45,) gelten für gemäß Absatz 2, zugeordnete Bedienstete mit Beginn des Urlaubsjahres, das auf die Antragstellung gemäß Absatz eins, folgt.
  6. Absatz 6Eine Jubiläumsbelohnung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, für eine Dauer des Dienstverhältnisses
    1. Ziffer eins
      von 5, 10 und 15 Jahren gebührt nicht, wenn im unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnis eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25 Jahren
    2. Ziffer 2
      von 5, 10, 15 und 25 Jahren gebührt nicht, wenn im unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnis eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren
    nach den Bestimmungen des Paragraph 24, GVBG ausbezahlt wurde.
  7. Absatz 7Für die Beurteilung von Ansprüchen gemäß Paragraph 91, sind nur Dienstverhinderungen ab 1. Jänner 2025 heranzuziehen. Soweit jedoch zum Zeitpunkt der Zuordnung die Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GVBG nicht abgelaufen ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt, die im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 5, GVBG trotz abgelaufener sechsmonatiger Frist als Fortsetzung einer früheren Dienstverhinderung gilt, sind allfällige Ansprüche auf Monatsbezug im Falle einer Dienstverhinderung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 26, GVBG zu beurteilen.
  8. Absatz 8Für die Beendigung von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 5, sind nur Dienstverhinderungen ab 1. Jänner 2025 heranzuziehen. Soweit zum Zeitpunkt der Zuordnung die Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 26, Absatz 9, GVBG nicht abgelaufen ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt, die im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 9, trotz abgelaufener sechsmonatiger Frist als Fortsetzung einer früheren Dienstverhinderung gilt, ist das Erreichen der Jahresfrist unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 9, GVBG zu beurteilen.
  9. Absatz 9Eine Zuordnung gemäß Absatz 2, begründet kein neues Dienstverhältnis.

Paragraph 122,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Anlage 1

Die Verwendungszweige Hilfsdienst, Assistenzdienst, Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst, Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- und sozialpädagogischer Dienst und Musik- und kunstpädagogischer Dienst umfassen nachstehende Tätigkeitsprofile samt zwingenden Vorbildungen und Dienstprüfungen bzw. Dienstausbildungsmodulen:

  1. Ziffer eins
    Hilfsdienst
    Tätigkeitsprofil 1.1.

Verwendungszweig Hilfsdienst

Verwendungsgruppe:

A1

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Durchführen von Hilfstätigkeiten im jeweiligen Aufgabenbereich, für die eine Einschulung von wenigen Tagen oder Wochen ausreicht;
  • Strichaufzählung
    Durchführen von einfachen anlernbaren Arbeiten;
  • Strichaufzählung
    Mitwirken bei allen Maßnahmen der Erhaltung und Instandsetzung von Straßenkörpern, Kunstbauten und Nebenanlagen im Rahmen zugewiesener Arbeitspartien auf angelerntem Niveau;
  • Strichaufzählung
    Bedienung und Wartung der im Einsatz befindlichen Kleingeräte;
  • Strichaufzählung
    Pflege von Grünflächen und Gartenanlagen

Typische Stellenbezeichnungen:

Reinigungskraft, Grünanlagenpflegerin/Grünanlagenpfleger, Straßenerhaltungskraft,

Portierin/Portier,

Amtswartin/Amtswart

zwingende Vorbildung:

-

Dienstprüfung:

-

  1. Ziffer 2
    Assistenzdienst
    Tätigkeitsprofil 2.1.

Verwendungszweig Assistenzdienst

Verwendungsgruppe:

A2

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Durchführen der zugeteilten Fahraufträge als Lenkerin bzw. Lenker eines Kraftwagens sowie Pflege und einfache Wartung;
  • Strichaufzählung
    Durchführen von anlernbaren Arbeiten, ev. auch mit kurzen Zusatzausbildungen wie z. B. Brandschutzbeauftragte, Aufzugswartin bzw. Aufzugswart, etc; für den jeweiligen Aufgabenbereich ist eine Einschulung über mehrere Wochen oder Monate hinweg erforderlich;
  • Strichaufzählung
    Sicherstellen bzw. Bereitstellen der erforderlichen Materialien durch Lagerhaltung und Administration des Lagers sowie ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. Wartung von Gebäuden und Anlagen;
  • Strichaufzählung
    Durchführen aller erforderlichen Maßnahmen zur Betreuung und Unterstützung von Personen bei Bedürfnissen des täglichen Lebens außerhalb des Pflege- und Therapiebereiches allenfalls in Zusammenarbeit mit dem medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Personal;
  • Strichaufzählung
    Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Räumen, Anlagen und Gebäudeteilen, Durchführung kleinerer Reparaturen;
  • Strichaufzählung
    Schneeräum- und Streudienste;
  • Strichaufzählung
    Bedienung und Wartung der Heizanlagen

Typische Stellenbezeichnungen:

Angelernte Arbeiterin/Angelernter Arbeiter

Kraftwagenlenkerin/Kraftwagenlenker

Telefonistin/Telefonist

Heimhelferin/Heimhelfer

Bestattungsarbeiterin/Bestattungsarbeiter

Hausbesorgerin/Hausbesorger

Schulwartin/Schulwart mit überwiegender Reinigungstätigkeit

zwingende Vorbildung:

-

Dienstprüfung:

-

Tätigkeitsprofil 2.2.

Verwendungszweig Assistenzdienst

Verwendungsgruppe:

A2

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Betreuung pflegebedürftiger Menschen;
  • Strichaufzählung
    Hilfe bei der täglichen Körperpflege (Waschen, An- und Ausziehen), Anrichten von Mahlzeiten und Unterstützung beim Essen;
  • Strichaufzählung
    Mobilisierung der Patientinnen und Patienten;
  • Strichaufzählung
    Unterstützung beim Aufstehen;
  • Strichaufzählung
    Umbetten der Patientinnen und Patienten;
  • Strichaufzählung
    Überziehen der Betten;
  • Strichaufzählung
    Durchführung der von den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordneten Maßnahmen in den Wohnungen der Patientinnen und Patienten;
  • Strichaufzählung
    Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und Weitergabe von Informationen an die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder an die Ärztinnen und Ärzten über eventuelle Veränderungen im Zustand der Patientinnen und Patienten;
  • Strichaufzählung
    Unterstützung der Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten, der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der Ärztinnen und Ärzte bei bestimmten Aufgaben im Bereich Diagnostik und Therapie;
  • Strichaufzählung
    Ergreifen entsprechender Sofortmaßnahmen in Notfällen

Typische Stellen:

Pflegeassistentin/Pflegeassistent

zwingende Vorbildung:

Ausbildung nach der PA-PFA-AV

Dienstprüfung:

-

Tätigkeitsprofil 2.3.

Verwendungszweig Assistenzdienst

Verwendungsgruppe:

A2

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Wahrnehmen typischer Kanzleitätigkeiten wie Übernahme, Erfassen und Weiterleiten von ein- und ausgehenden Geschäftsstücken, Erstellen einfacher Erledigungen, Führen der Fristablage und Ausscheiden/Vernichten der Akten;
  • Strichaufzählung
    Durchführen von Zustelldiensten im Bedarfsfall;
  • Strichaufzählung
    Durchführen von Schreibarbeiten nach Diktat oder Vorlagen;
  • Strichaufzählung
    Führen von Sammlungen nach definierten Vorgaben, Vervielfältigung bzw. Veranlassen von Druckaufträgen;
  • Strichaufzählung
    Annehmen und Weiterleiten von Anrufen zur jeweilig zuständigen Stelle;
  • Strichaufzählung
    Mitarbeit in der Servicestelle/Einlaufstelle/Telefonzentrale

Typische Stellenbezeichnungen:

Kanzleikraft

Verwaltungshilfskraft

Verwendungsgruppe:

A2

zwingende Vorbildung:

-

Dienstprüfung:

-

  1. Ziffer 3
    Technischer Dienst
    Tätigkeitsprofil 3.1.

Verwendungszweig Technischer Dienst

Verwendung:

Fachdienst

Verwendungsgruppe:

T1

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Durchführen von fachlich qualifizierten (Instandhaltungs-) Arbeiten;
  • Strichaufzählung
    Durchführen aller notwendigen Arbeitsvor- und -nachbereitungen an einzusetzenden Maschinen, Geräten und Werkzeugen;
  • Strichaufzählung
    Kontroll- und Wartungsarbeiten entsprechend den vorgegebenen Richtlinien;
  • Strichaufzählung
    erforderlichenfalls Leisten von Wochenend-, Nacht- oder Bereitschaftsdienst zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebes;
  • Strichaufzählung
    Mitwirken und Betreuen bei der Lösung von Problemen und Beseitigen von Störungen mit dem Ziel des optimalen Einsatzes der verwendeten Hardware und Software; Sicherstellen von Datenschutz und Datensicherheit;
  • Strichaufzählung
    Sachbearbeitung im technischen Bereich auf dem Niveau einer einschlägigen Fachausbildung mit mehrjähriger Berufspraxis; dabei z. B. Kontrolle, Überwachung und Teilabnahmen der Arbeiten/Fremdleistungen bei Baumaßnahmen hinsichtlich der vorgegebenen/vereinbarten Kosten- und Qualitätskriterien bzw. technische Sachbearbeitung;
  • Strichaufzählung
    Sicherstellen der praktischen Umsetzung von Baumaßnahmen durch Mitwirken bei Vermessungen, Bauverhandlungen und Projektbesprechungen;
  • Strichaufzählung
    Sicherstellen ausreichender personeller, technischer und materieller Kapazitäten;
  • Strichaufzählung
    Sicherstellung der Umsetzung der Baumaßnahmen durch Überwachung der Einhaltung definierter Vorgaben, Kontrollen und Qualitätssicherung

Typische Stellenbezeichnungen:

Facharbeiterin/Facharbeiter

Klärfacharbeiterin/Klärfacharbeiter

Schulwartin/Schulwart

zwingende Vorbildung:

  • Strichaufzählung
    abgeschlossener einschlägiger Lehrberuf oder
  • Strichaufzählung
    abgeschlossener Lehrberuf und mindestens 2 Jahre facheinschlägige Berufspraxis im Verwendungszweig Nr. 2

Dienstprüfung:

-

Tätigkeitsprofil 3.2.

Verwendungszweig Technischer Dienst

Verwendung:

Fachdienst

Verwendungsgruppe:

T1

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Erfüllung standardisierter, administrativer Aufgaben im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich sowie teilweise auch von spezialisierten (unter Anleitung) bzw. teilroutinemäßigen (selbständig) Aufgaben innerhalb einer bestimmten Organisationseinheit auf dem Niveau einer abgeschlossenen einschlägigen Fachschule oder mit langjähriger Berufserfahrung innerhalb des jeweiligen Fachbereiches; Durchführen von administrativen, organisatorischen und koordinierenden Aufgaben zur Unterstützung einer Leitungsstelle; dabei insbesondere Terminkoordination, Koordinieren und Weiterleiten von Aufträgen der Leitung an die jeweiligen Fachbereiche;
  • Strichaufzählung
    Mitwirken an der Durchführung bei der Beschaffung und Aufbereitung der technischen Unterlagen sowie bei der Erhebung und Vermessung bestehender Strukturen und bei der planlichen Darstellung

Typische Stellen:

Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im bautechnischen Bereich

zwingende Vorbildung:

  • Strichaufzählung
    erfolgreicher Abschluss einer einschlägigen Fachschule oder
  • Strichaufzählung
    abgeschlossener facheinschlägiger Lehrberuf oder
  • Strichaufzählung
    mindestens 5 Jahre facheinschlägige Berufspraxis

Dienstprüfung:

-

Tätigkeitsprofil 3.3.

Verwendungszweig Technischer Dienst

Verwendung:

Gehobener Dienst

Verwendungsgruppe:

T2

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Sicherstellung von Effizienz und Qualität von durchgeführten Arbeiten, Kontrolle der Bediensteten, Sicherstellung der Funktionalität und Einsatzbereitschaft technischer und maschineller Ressourcen, Dienstnehmerschutz, Führen der Lagerverwaltung, Kanzleiführung, Preiserhebungen und Kostenrechnung, Erstellen und Kontrollieren von Dienstplänen sowie der Rufbereitschaft im Winterdienst; Ausbilden von Lehrlingen;
  • Strichaufzählung
    Sicherstellen der Einsatzbereitschaft der jeweiligen technischen Anlagen (z. B. auch des Geräte- und Fuhrparks) an der Dienststelle; Planen und Sicherstellen der Umsetzung aller im Bauhof oder in der Werkstatt anfallenden Reparaturen und sonstiger Aufgaben

Typische Stellenbezeichnungen:

Bauhofleiterin/Bauhofleiter, Werkstättenleiterin/Werkstättenleiter

zwingende Vorbildung:

  • Strichaufzählung
    einschlägige Meisterprüfung oder
  • Strichaufzählung
    Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung oder
  • Strichaufzählung
    einschlägiges Bachelorstudium

Dienstprüfung:

 

Tätigkeitsprofil 3.4.

Verwendungszweig Technischer Dienst

Verwendung:

Gehobener Dienst

Verwendungsgruppe:

T2

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Bearbeitung und Erledigung komplexer, nicht routinemäßiger administrativer Aufgaben im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich die ein hohes Maß an Selbständigkeit verlangen; auch Beaufsichtigung einiger Bediensteter, die mit Routinearbeiten beschäftigt sind;
  • Strichaufzählung
    Koordinierung der Arbeit der Sachbearbeiter, die mit Routinearbeiten beschäftig sind;
  • Strichaufzählung
    Aufgaben, wie etwa Beratungsgespräche, mündliche Verhandlungen, wobei das Wissen Maturaniveau und detaillierten Kenntnissen im jeweiligen Bereich entspricht

Typische Stellenbezeichnungen:

technische Sachbearbeiterin/technischer Sachbearbeiter

zwingende Vorbildung:

  • Strichaufzählung
    Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung oder
  • Strichaufzählung
    einschlägiges Bachelorstudium

Dienstprüfung:

-

Tätigkeitsprofil 3.5.

Verwendungszweig Technischer Dienst

Verwendung:

Höherer Dienst

Verwendungsgruppe:

T3

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Bearbeitung und Erledigung komplexer, nicht routinemäßiger administrativer Aufgaben im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich, die ein hohes Maß an Selbständigkeit verlangen;
  • Strichaufzählung
    Beaufsichtigung einiger Bediensteter, die mit Routinearbeiten beschäftigt sind;
  • Strichaufzählung
    Koordinierung der Arbeit der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die mit Routinearbeiten beschäftig sind;
  • Strichaufzählung
    Kontakt mit Externen zur Lösung komplizierter Probleme und Beantwortung nicht-routinemäßiger Anfragen;
  • Strichaufzählung
    auf Verlangen Erstellen von Analysen der ausgeführten Arbeiten;
  • Strichaufzählung
    Planen und Sicherstellen der Durchführung von Projekten sowie inhaltliche Prüfung von Sachverhalten und Unterlagen;
  • Strichaufzählung
    die Bearbeitung erfordert dabei das Niveau einer universitären Vollausbildung

Typische Stellenbezeichnungen:

technische Sachbearbeiterin/technischer Sachbearbeiter

zwingende Vorbildung:

  • Strichaufzählung
    einschlägiges universitäres Vollstudium oder
  • Strichaufzählung
    einschlägiger Fachhochschul-Masterstudiengang im Sinne des FHG oder
  • Strichaufzählung
    einschlägiger Fachhochschul-Diplomstudiengang im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,

Dienstprüfung:

-

  1. Ziffer 4
    Verwaltungsdienst
    Tätigkeitsprofil 4.1.

Verwendungszweig Verwaltungsdienst

Verwendung:

Fachdienst

Verwendungsgruppe:

V1

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Erfüllung standardisierter, administrativer Aufgaben im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich sowie teilweise auch von spezialisierten (unter Anleitung) bzw. teilroutinemäßigen (selbständig) Aufgaben innerhalb einer bestimmten Organisationseinheit auf dem Niveau einer abgeschlossenen einschlägigen Fachschule (z. B. Handelsschule) oder mit langjähriger Berufserfahrung innerhalb des jeweiligen Fachbereiches;
  • Strichaufzählung
    Durchführen von administrativen, organisatorischen und koordinierenden Aufgaben zur Unterstützung einer Leitungsstelle; dabei insbesondere Terminkoordination, Koordinieren und Weiterleiten von Aufträgen der Leitung an die jeweiligen Fachbereiche

Typische Stellenbezeichnungen:

Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter in der Verwaltung

zwingende Vorbildung:

  • Strichaufzählung
    erfolgreicher Abschluss einer kaufmännischen Fachschule oder
  • Strichaufzählung
    abgeschlossener Lehrberuf oder
  • Strichaufzählung
    mindestens 5 Jahre facheinschlägige Berufspraxis

Dienstprüfung:

  • Strichaufzählung
    Gemeindedienstprüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst;
  • Strichaufzählung
    im Standesamts- und Staatsbürgerschaftsdienst zusätzlich:

Fachprüfung für den Standesbeamten- und Staatsbürgerschaftsdienst

Tätigkeitsprofil 4.2.

Verwendungszweig Verwaltungsdienst

Verwendung:

Gehobener Dienst

Verwendungsgruppe:

V2

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Bearbeitung und Erledigung komplexer, nicht routinemäßiger administrativer Aufgaben im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich, die ein hohes Maß an Selbständigkeit verlangen;
  • Strichaufzählung
    Beaufsichtigung einiger Bediensteter, die mit Routinearbeiten beschäftigt sind;
  • Strichaufzählung
    Koordinierung der Arbeit der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die mit Routinearbeiten beschäftig sind;
  • Strichaufzählung
    Aufgaben, wie etwa Beratungsgespräche, mündliche Verhandlungen, wobei das Wissen Maturaniveau und detaillierten Kenntnissen im jeweiligen Bereich entspricht

Typische Stellenbezeichnungen:

Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter in der gehobenen Verwaltung

zwingende Vorbildung:

  • Strichaufzählung
    Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung oder
  • Strichaufzählung
    einschlägiges Bachelorstudium

Dienstprüfung:

  • Strichaufzählung
    Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den Gehobenen Verwaltungsdienst;
  • Strichaufzählung
    im Standesamts- und Staatsbürgerschaftsdienst zusätzlich:

Fachprüfung für den Standesbeamten- und Staatsbürgerschaftsdienst

Tätigkeitsprofil 4.3.

Verwendungszweig Verwaltungsdienst

Verwendung:

Höherer Dienst

Verwendungsgruppe:

V3

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Bearbeitung und Erledigung komplexer, nicht routinemäßiger administrativer Aufgaben im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich, die ein hohes Maß an Selbständigkeit verlangen;
  • Strichaufzählung
    Beaufsichtigung einiger Bediensteter, die mit Routinearbeiten beschäftigt sind;
  • Strichaufzählung
    Koordinierung der Arbeit der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die mit Routinearbeiten beschäftig sind;
  • Strichaufzählung
    Kontakt mit Externen zur Lösung komplizierter Probleme und Beantwortung nicht-routinemäßiger Anfragen;
  • Strichaufzählung
    auf Verlangen Erstellen von Analysen der ausgeführten Arbeiten;
  • Strichaufzählung
    Planen und Sicherstellen der Durchführung von Projekten sowie inhaltliche Prüfung von Sachverhalten und Unterlagen; die Bearbeitung erfordert dabei das Niveau einer universitären Vollausbildung

Typische Stellenbezeichnungen:

Juristische Sachbearbeiterin/Juristischer Sachbearbeiter

zwingende Vorbildung:

  • Strichaufzählung
    einschlägiges universitäres Vollstudium oder
  • Strichaufzählung
    einschlägiger Fachhochschul-Masterstudiengang im Sinne des FHG oder
  • Strichaufzählung
    einschlägiger Fachhochschul-Diplomstudiengang im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,

Dienstprüfung:

Gemeindedienstprüfung für den Höheren Verwaltungsdienst und den Rechtskundigen Verwaltungsdienst

  1. Ziffer 5
    Gemeindewachdienst
    Tätigkeitsprofil 5.1.

Verwendungszweig Gemeindewachdienst

Verwendung:

Fachdienst

Verwendungsgruppe:

V1

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit;
  • Strichaufzählung
    Veranstaltungswesen;
  • Strichaufzählung
    Straßenpolizei (z. B. Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken);
  • Strichaufzählung
    Kontrolle der Gemeindestraßen (Spiel- und Wohnstraßen, Kurzparkzonen, Halteverbote);
  • Strichaufzählung
    Umwelt- und Lärmschutz;
  • Strichaufzählung
    Dokumentenverluste;
  • Strichaufzählung
    Zusammenarbeit mit den Polizeiinspektionen im Gemeindegebiet

Typische Stellenbezeichnungen:

Eingeteilte Gemeindewachebedienstete / Eingeteilter Gemeindewachebediensteter

zwingende Vorbildung:

Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte (bis zur Ablegung dieser Dienstprüfung erfolgt die Entlohnung nach der Verwendung A2 des Verwendungszweiges Nr. 4)

Dienstprüfung:

Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte

Tätigkeitsprofil 5.2.

Verwendungszweig Gemeindewachdienst

Verwendung:

Gehobener Dienst

Verwendungsgruppe:

V2

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit;
  • Strichaufzählung
    Veranstaltungswesen;
  • Strichaufzählung
    Straßenpolizei (z. B. Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken);
  • Strichaufzählung
    Kontrolle der Gemeindestraßen (Spiel- und Wohnstraßen, Kurzparkzonen, Halteverbote);
  • Strichaufzählung
    Umwelt- und Lärmschutz;
  • Strichaufzählung
    Dokumentenverluste;
  • Strichaufzählung
    Zusammenarbeit mit den Polizeiinspektionen im Gemeindegebiet

Typische Stellenbezeichnungen:

Dienstführende Gemeindewachebedienstete/Dienstführender Gemeindewachebediensteter

zwingende Vorbildung:

Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte

Dienstprüfung:

Dienstprüfung für dienstführende Gemeindewachebeamte

  1. Ziffer 6
    Sozial- und medizinischer Dienst
    Tätigkeitsprofil 6.1.

Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst

Verwendung:

Fachdienst

Verwendungsgruppe:

S1

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Betreuung pflegebedürftiger Menschen in Pflegeheimen;
  • Strichaufzählung
    Erfüllung bestimmter Aufgaben im Bereich der Diagnose und der Therapie;
  • Strichaufzählung
    Ergreifen entsprechender Sofortmaßnahmen in Notfällen

Typische Stellenbezeichnungen:

Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent

zwingende Vorbildung:

Ausbildung nach der PA-PFA-AV

Dienstprüfung:

-

Tätigkeitsprofil 6.2.

Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst

Verwendung:

Gehobener Dienst

Verwendungsgruppe:

S2

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Umsetzung der Maßnahmen zur bestmöglichen pflegerischen Versorgung, Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten unter Beachtung der von den übergeordneten Stellen definierten Vorgaben im Rahmen des gesetzlichen Berufsbildes nach den Bestimmungen (2. Hauptstück) des GuKG

Typische Stellenbezeichnungen:

Gesundheits- und Krankenpflegekraft

zwingende Vorbildung:

abgeschlossene Ausbildung nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des GuKG

Dienstprüfung:

-

Tätigkeitsprofil 6.3.

Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst

Verwendung:

Gehobener Dienst

Verwendungsgruppe:

S2

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Tätigkeit im Rahmen des Berufsbildes gemäß MTD-Gesetz in den Bereichen medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst oder Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, dabei insbesondere Veranlassen der Vorbereitung für die therapeutischen Maßnahmen;
  • Strichaufzählung
    Durchführen der Behandlungen bzw. Untersuchungen oder Analysen und Dokumentieren aller relevanten Daten

Typische Stellenbezeichnungen:

Diätassistentin/Diätassistent, Physiotherapeutin/ Physiotherapeut, Ergotherapeutin/Ergotherapeut

zwingende Vorbildung:

einschlägige Berufsberechtigung nach dem MTD-Gesetz

Dienstprüfung:

-

Tätigkeitsprofil 6.4.

Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst

Verwendung:

Gehobener Dienst

Verwendungsgruppe:

S2

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Einsatz als Fachkraft für Sozialarbeit, dabei Betreuung und Beratung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, drogen- und/oder alkoholabhängigen Personen sowie von sonstigen betreuungsbedürftigen Personen; Wahrnehmen aller gesetzlichen Möglichkeiten der Erziehungshilfe sowie Durchführen von Maßnahmen zur Beratung, Betreuung und Unterstützung von Minderjährigen sowie ggf. deren Angehörigen in problematischen Lebenslagen

Typische Stellenbezeichnungen:

Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter

zwingende Vorbildung:

  • Strichaufzählung
    Fachhochschule für Sozialarbeit oder Abschluss der Sozialakademie oder
  • Strichaufzählung
    Abschluss des Universitätslehrgangs „Sozial Work“ (MSc) und definierte Zusatzqualifikation (insgesamt mindestens 180 ECTS)

Dienstprüfung:

-

Tätigkeitsprofil 6.5.

Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst

Verwendung:

Höherer Dienst

Verwendungsgruppe:

S3

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Wahrnehmen der gesetzlich festgelegten medizinischen Aufsichts- und Überwachungsaufgaben im Rahmen der amtsärztlichen Tätigkeit;
  • Strichaufzählung
    Vollziehen von gesetzlich vorgeschriebenen Prophylaxemaßnahmen sowie Erstellen von medizinischen Gutachten, mit dem Ziel, die Volksgesundheit im gegebenen Aufsichtsbereich nachhaltig abzusichern bzw. zu verbessern und Durchführung von medizinischen Aufgaben z. B. medizinischen Untersuchungen

Typische Stellenbezeichnungen:

Ärztin/Arzt

zwingende Vorbildung:

Abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Humanmedizin oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung

Dienstprüfung:

Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst

Tätigkeitsprofil 6.6.

Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst

Verwendung:

Höherer Dienst

Verwendungsgruppe:

S3

Inhalt der Tätigkeit:

Amts- oder Gemeindetierärztliche Tätigkeiten, wie Kontrolle der Qualität und Genießbarkeit des Schlachtviehs in Fleischereibetrieben und Schlachthöfen und Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten

Typische Stellenbezeichnungen:

Tierärztin/Tierarzt

zwingende Vorbildung:

Abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung

Dienstprüfung:

Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst

  1. Ziffer 7
    Elementar- und sozialpädagogischer Dienst
    Tätigkeitsprofil 7.1.

Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst

Verwendung:

Fachdienst

Verwendungsgruppe:

P1

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Unterstützen von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen bzw. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen in den Betreuungseinrichtungen der Gemeinde (Kindergarten, Tagesbetreuungseinrichtungen, Schulen), wobei eine facheinschlägige Berufsausbildung nicht erforderlich ist;
  • Strichaufzählung
    Betreuung der Sachinfrastruktur und Durchführung von damit zusammenhängenden Hilfstätigkeiten (z. B. Reinigung)

Typische Stellenbezeichnungen:

Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer

Stützkraft

zwingende Vorbildung:

-

Dienstausbildungsmodule:

Absolvierung der nach dem NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, bzw. nach der NÖ Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. 5065/2, vorgeschriebenen oder einer gleichwertigen Ausbildung

Tätigkeitsprofil 7.2.

Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst

Verwendung:

Gehobener Dienst

Verwendungsgruppe:

P2

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Pädagogische Arbeit an einem Kindergarten oder in einer Tagesbetreuungseinrichtung; insbesondere Planen, Durchführen und Dokumentieren der pädagogischen Aufgaben zur Betreuung und Begleitung der anvertrauten Kinder nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen und innerdienstlicher Vorgaben

Typische Stellenbezeichnungen:

Hortpädagogin/Hortpädagoge

Elementarpädagogin/Elementarpädagoge, Freizeitpädagogin/Freizeitpädagoge

zwingende Vorbildung:

Reife-, und/oder Diplomprüfungszeugnis für Elementarpädagogik oder vergleichbare vorgeschriebene Ausbildung

Dienstprüfung:

-

Tätigkeitsprofil 7.3.

Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst

Verwendung:

Gehobener Dienst

Verwendungsgruppe:

P2

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen;
  • Strichaufzählung
    Hilfestellung für Menschen bei der Bewältigung und Lösung sozialer Probleme und damit zusammenhängende Beratungs- und Vermittlungsaufgaben.

Typische Stellenbezeichnungen:

Sozialpädagogin/Sozialpädagoge

zwingende Vorbildung:

Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder allgemeine pädagogische Ausbildung

Dienstprüfung:

-

Tätigkeitsprofil 8.1.

Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst

Verwendung:

Fachdienst

Gehobener Dienst und

Höherer Dienst

Verwendungsgruppen:

MK1, MK2 und MK3

Inhalt der Tätigkeit:

  • Strichaufzählung
    Erteilung von Unterricht im Bereich der Gesangs- und Instrumentalpädagogik sowie auch der allgemeinen Musikerziehung; musikalische Grundausbildung und Förderung musikalischer Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Durchführung von Eignungsprüfungen; Musikvermittlung unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze; unterstützende Mitwirkung bei der künstlerischen Erarbeitung und Interpretation von Gesangs- oder Instrumentalpartien;
  • Strichaufzählung
    Erteilung von Unterricht im Bereich der Tanz- und Bewegungserziehung; musikalische Früherziehung und Förderung rhythmischer Sicherheit und Körperbewusstseins sowie kreativer Gestaltungs- und Ausdrucksformen; Unterrichtsgestaltung unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze; unterstützende Mitwirkung bei der künstlerischen Erarbeitung und Interpretation von Musikwerken;
  • Strichaufzählung
    Erteilung von Unterricht im Bereich der bildenden und angewandten Künste; künstlerische Grundausbildung und Förderung künstlerischer Fähigkeiten und Fertigkeiten und Durchführung von Eignungsprüfungen; Kunstvermittlung unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze; Schaffung der Grundlagen zur Entfaltung einer eigenständigen, künstlerischen Persönlichkeit und für eine selbständige künstlerische Tätigkeit; unterstützende Mitwirkung bei den künstlerischen Lernprozessen;
  • Strichaufzählung
    Erteilung von Unterricht im Bereich der darstellenden Kunst; Vermittlung der Stimmbildung, Sprecherziehung und Bewegungslehre sowie Ausdruck durch Gestik und Mimik; individuelle Förderung der Talente und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler; Anregung und Wecken des künstlerischen Potenzials; Durchführung von Beurteilungen der schauspielerischen Leistungen; Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze; unterstützende Mitwirkung bei der kritischen und kreativen Auseinandersetzung mit aufbereiteten Fachinhalten;
  • Strichaufzählung
    In allen Bereichen respektvoller und sensibler Umgang mit den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler; Beratung und Motivation der Schülerinnen und Schüler und Eltern; administrative Tätigkeiten;
  • Strichaufzählung
    Mitwirkung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern bei Schulkonzerten, Schulprojekten, öffentlichen Auftritten, Wettbewerben und ähnlichen Bereicherungen des kulturellen Lebens sowie Vorbereitungen für diese Tätigkeiten

Typische Stellenbezeichnungen:

Musikschullehrkraft

Kunstschullehrkraft

  1. Litera a
    Verwendung Höherer Dienst, Verwendungsgruppe MK3:
    zwingendeVorbildung

Musikschullehrkraft:

  • Strichaufzählung
    Abschluss eines musikpädagogischen Bachelor- und Masterstudiums (z. B. Instrumental- und (Gesangs-) pädagogik) mit mindestens 360 ECTS-Anrechnungspunkten oder
  • Strichaufzählung
    Abschluss des Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder
  • Strichaufzählung
    Abschluss eines musikpädagogischen Bachelorstudiums (z. B. Instrumental- und (Gesangs-)pädagogik) mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten und zusätzlich Abschluss eines musikalisch-künstlerischen oder eines weiteren musikpädagogischen Bachelorstudiums mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten oder
  • Strichaufzählung
    Abschluss eines musikalisch-künstlerischen Bachelorstudiums mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten und zusätzlich Abschluss eines musikpädagogischen Masterstudiums mit mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten oder des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Musikerziehung oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder Kunstschullehrkraft:
  • Strichaufzählung
    Abschluss eines künstlerischen Bachelor- und Masterstudiums mit mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten oder
  • Strichaufzählung
    Abschluss eines Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung (z. B. Bildnerische Erziehung) oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung

Abgeschlossene Diplomstudien in einer gleichwertigen Studienrichtung an anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sind den vorstehenden Studien gleichzuhalten.

Bei abgeschlossenen Studien, die nicht mit ECTS-Anrechnungspunkten bewertet sind, entspricht ein Semester der Mindeststudienzeit 30 ECTS-Anrechnungspunkten.

  1. Litera b
    Verwendung Gehobener Dienst, Verwendungsgruppe MK2 (soweit nicht die zwingende Vorbildung nach Litera a, erfüllt ist):
    zwingende Vorbildung:

Musikschullehrkraft:

  • Strichaufzählung
    Abschluss eines musikalisch-künstlerischen Bachelorstudiums (z. B. Instrumentalstudium) mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten oder
  • Strichaufzählung
    Abschluss eines musikpädagogischen Bachelorstudiums (z. B. Instrumental- und (Gesangs-)pädagogik) mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten oder
  • Strichaufzählung
    Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Musikerziehung oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder
  • Strichaufzählung
    Abschluss eines musiktherapeutischen Studiums (z. B. Musiktherapie) mit mindestens 210 ECTS-Anrechnungspunkten oder
  • Strichaufzählung
    erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung (Musical, Bühnentanz, klassisches Ballett) vor der paritätischen Bühnenprüfungskommission.

Kunstschullehrkraft:

  • Strichaufzählung
    Abschluss eines künstlerischen Bachelorstudiums (z. B. Bildende Kunst) mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder
  • Strichaufzählung
    erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung (Schauspiel) vor der paritätischen Bühnenprüfungskommission.

Abgeschlossene Diplomstudien in einer gleichwertigen Studienrichtung an anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sind den vorstehenden Studien gleichzuhalten.

Bei abgeschlossenen Studien, die nicht mit ECTS-Anrechnungspunkten bewertet sind, entspricht ein Semester der Mindeststudienzeit 30 ECTS-Anrechnungspunkten.

  1. Litera c
    Verwendung Fachdienst, Verwendungsgruppe MK1 (soweit nicht die zwingende Vorbildung nach Litera a, oder b erfüllt ist):
    zwingende Vorbildung:

hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen (z. B. facheinschlägiges Kurzstudiums oder facheinschlägiger Lehrgang).

Dienstprüfung:

-

Artikel 2
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)

Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden

- nach dem Eintrag zu Paragraph 2, folgender Eintrag eingefügt: „§ 2a Personalverzeichnis“,

- nach dem Eintrag zu Paragraph 9, folgender Eintrag eingefügt: „§ 9a Personalakt und Informationspflicht“,

- nach dem Eintrag zu Paragraph 32 g, folgende Einträge eingefügt: „§ 32h Telearbeit“ und „§ 32i Mehrleistungen“,

- der Eintrag zu Paragraph 91, durch den Eintrag „§ 91 Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit“ ersetzt,

- der Eintrag zu Paragraph 92, durch den Eintrag „§ 92 Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub“ ersetzt,

- nach dem Eintrag zu Paragraph 92, folgender Eintrag eingefügt: „§ 92a Urlaubsersatzleistung“ und

- nach dem Eintrag zu Paragraph 93, folgende Einträge eingefügt: „§ 93a Pflegefreistellung“ und „§ 93b Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt“ und

- der Eintrag zu Paragraph 95, durch den Eintrag „§ 95 Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse nach diesem Gesetz können nach Ablauf des 31. Dezember 2024 nur mehr mit Personen im Gemeindewachdienst (Dienstzweige Nr. 88, 89 und 90 nach der Anlage 1a und Verwendungszweig Gemeindewachdienst, Tätigkeitsprofile 5.1. und 5.2. der Anlage 1 des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025) begründet werden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz 2, tritt anstelle des Zitates „Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956“ das Zitat „Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, und des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Gestaltung des Dienstpostenplanes hat entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 6, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) und der gemäß Paragraph 117, Absatz 2, NÖ GBedG 2025 zu erlassenden Verordnung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:

„§ 2a

Personalverzeichnis

Hinsichtlich der Führung eines Personalverzeichnisses gelten die Bestimmungen des Paragraph 8, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 4, Absatz 3, Litera h, tritt anstelle des Zitates „Fachhochschul-Studiengesetz“ das Zitat „Fachhochschulgesetz“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    bei Verwendung im Gemeindewachdienst die österreichische Staatsbürgerschaft;“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, tritt anstelle des Zitates „Fachhochschul-Studiengesetzes“ das Zitat „Fachhochschulgesetzes“.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, tritt anstelle des Zitates „Fachhochschul-Studiengesetzes“ das Zitat „Fachhochschulgesetzes“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, tritt anstelle des Zitates „Anlage 1, Punkt 2.13, BDG 1979“ das Zitat „Anlage 1, Punkt 2.13 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,,“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 9, Absatz eins, entfällt. Im Paragraph 9, Absatz 2, entfällt die Absatzbezeichnung.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:

„§ 9a

Personalakt und Informationspflicht

  1. Absatz einsHinsichtlich der Führung des Personalakts gilt Paragraph 9, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
  2. Absatz 2Die Gemeindebeamten sind
    1. Ziffer eins
      über Aus- und Weiterbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
    2. Ziffer 2
      über das Ausmaß des Erholungsurlaubes für jedes Urlaubsjahr und
    3. Ziffer 3
      über die Identität des Sozialversicherungsträgers
    in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen können auch in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    bei Verwendung im Gemeindewachdienst:
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 28, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Paragraphen 18 und 20 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (Paragraph 32 c,), der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Absatz 6,), während derer der Gemeindebeamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 32, werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8Mehrleistungen liegen vor, wenn über schriftliche Anordnung (Paragraph 32 i, Absatz eins,) oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes (Paragraph 32 i, Absatz 2,) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen ist. Bei Gleitzeit liegen Mehrleistungen vor, wenn über schriftliche Anordnung oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes die Solldienstzeit (fiktive Normaldienstzeit) überschritten wird.
  2. Absatz 9Mehrdienstleistungen liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Absatz 8,) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Paragraph 32 a, Absatz eins,) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Mehrdienstleistungen vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder die Mehrleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens (Rahmenzeit) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 32 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Solange vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) keine Wochendienstzeit festgesetzt wird, beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit 40 Stunden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 32 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible innerdienstliche Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, die fiktive Normaldienstzeit, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind, wobei hierüber mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen sind und eine Vereinbarung anzustreben ist.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 32 d, werden folgende Sätze angefügt:

„Wird im Rahmen der Rufbereitschaft (Paragraph 32, Absatz 7,) Dienstleistung erbracht, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 32 e, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Den Gemeindebeamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (Paragraph 32 d,) zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 32 g, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Paragraphen 32 b bis 32f sind auf Gemeindebeamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 32 g, werden folgende Paragraphen 32 h und 32i eingefügt:

„§ 32h

Telearbeit

Hinsichtlich Telearbeit gelten die Bestimmungen des Paragraph 41, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).

Paragraph 32 i,

Mehrleistungen

  1. Absatz einsDie Gemeindebeamten haben auf schriftliche Anordnung
    1. Ziffer eins
      des Gemeinderates (in den Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates),
    2. Ziffer 2
      des Bürgermeisters, eines vom Bürgermeister hiezu ermächtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder des Stadtsenates oder
    3. Ziffer 3
      eines vom Bürgermeister hiezu schriftlich ermächtigten Inhabers eines Funktionsdienstpostens unter Berufung auf diese Ermächtigung
    über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).
  2. Absatz 2Den auf Anordnung geleisteten Mehrleistungen (Absatz eins,) sind Dienstleistungen gleichzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Gemeindebeamte eine zur Anordnung der Mehrleistung befugte Person nicht erreichen konnte und
    2. Ziffer 2
      die Mehrleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
    3. Ziffer 3
      die Notwendigkeit der Mehrleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die vom Gemeindebeamten, der die Mehrleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können und
    4. Ziffer 4
      der Gemeindebeamte diese Mehrleistung spätestens innerhalb einer Woche nach Erbringung der Leistung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit schriftlich meldet. Besteht für die rechtzeitige Meldung eine Verhinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ohne Verschulden des Gemeindebeamten, verlängert sich die Frist um die Dauer dieser Verhinderung.
    Soweit die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, sind Mehrleistungen innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Meldung von der zur Anordnung befugten Person gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 3Mehrleistungen von teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten (Paragraph 39 a,), die nicht die Erfordernisse des Paragraph 32, Absatz 9, erfüllen, können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Gemeindebeamten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend Paragraph 39 a, Absatz 2, zu erfolgen.
  4. Absatz 4Folgende Zeiten sind keine Mehrleistungen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer vom Gemeindebeamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung);
    2. Ziffer 2
      Zeitguthaben aus der Gleitzeit.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 37, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 8Gemeindebeamte, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 31, ausüben oder Telearbeit nach Paragraph 32 h,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 94, Absatz 6 bis 8, eine Pflegefreistellung nach Paragraph 93 a,, eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 93 b,, eine Pflegekarenz nach Paragraph 94 b, oder eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 39 a, Absatz 5, beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 9Gemeindebeamte, die eines der in Absatz 8, aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach den Paragraphen 2 a,, 9a und 17.
  3. Absatz 10Gemeindebeamte dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 38 a, Absatz eins, wird das Wort „Betrag“ durch das Wort „Freibetrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 38 a, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Kosten nach Ziffer 2,, 4 und 6 können pauschaliert werden.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 39 a, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Mehrleistungen (Paragraph 32, Absatz 8,) von teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten, die nicht entsprechend Paragraph 32 i, Absatz 3, in Freizeit ausgeglichen werden, sind entsprechend dem ersten Satz abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz GBGO anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 39 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Teilweise dienstfrei gestellte Gemeindebeamte dürfen gegenüber vergleichbaren vollbeschäftigten Gemeindebeamten nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür Mehrdienstleistungen (Paragraph 32, Absatz 9,) gebührt eine Mehrdienstleistungsentschädigung, wenn und insoweit
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 9, erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      die deshalb entstandenen Überstunden durch Freizeitgewährung gemäß Absatz eins a bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monats nicht ausgeglichen werden konnten. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung der jeweiligen Gemeindebeamten erstreckt werden.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 46, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aMehrdienstleistungen sind je nach Anordnung der Dienstbehörde
    1. Ziffer eins
      im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 abzugelten oder
    3. Ziffer 3
      im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Absatz 3, Litera a, abzugelten.
    Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 50, Absatz eins bis 4 lauten:

  1. Absatz einsDen Gemeindebeamten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.
  2. Absatz 2Den Gemeindebeamten, die die Kinderzulage für zwei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87 für das erste Kind und von € 264,53 für das zweite Kind.
  3. Absatz 3Den Gemeindebeamten, die die Kinderzulage für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47 für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 606,82, für das dritte und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von je € 752,16.
  4. Absatz 4Einem Kind, dem ein Versorgungsgenuss gebührt und das eine andere als eine Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 50, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Gemeindebeamten, die die Kinderzulage für dieses Kind erhalten, eine jährliche Studienbeihilfe von € 252,17.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 51, Absatz 2, tritt anstelle des Zitates „§§ 20 Absatz 4,, 21 Absatz 2 und 40 Absatz 5, des Führerscheingesetzes“ das Zitat „§§ 17a Absatz 2 und 40 Absatz 5, FSG“.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 59 b, Absatz 4, vorletzter Satz lautet:

„Abweichend von Paragraph 59 a, Absatz 5, erster Satz setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen.“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 59 b, Absatz 6, tritt anstelle des Zitates „§ 94a Absatz 5, letzter Satz“ das Zitat „§ 78a Absatz 5, letzter Satz“.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 78, Absatz 6, Litera b, tritt anstelle des Zitates „Heeresversorgungsgesetz“ das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 79, Absatz 4, Litera c, tritt anstelle des Zitates „Heeresversorgungsgesetz“ das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 91, lautet:

„§ 91

Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit

  1. Absatz einsEine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Absatz 2, besteht.
  2. Absatz 2Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Eine Kur ist anlässlich der Bewilligung durch den Dienstgeber zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn eine Kur absolviert wird, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt. Von der halben Anrechnung ist ebenso Abstand zu nehmen, wenn die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Paragraph 2, BEinstG feststeht. Die Kur gilt, soweit sie nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.
  4. Absatz 4Eine ambulante medizinische Rehabilitation während aufrechter Dienstfähigkeit ist jedenfalls zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen, sofern an den jeweiligen Tagen auch sonst kein Dienst verrichtet wird. Soweit die medizinische Rehabilitation während vorliegender Dienstunfähigkeit erfolgt, liegt eine durch Krankheit oder Unfall verursachte Dienstverhinderung (Paragraph 34,) vor.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 92, lautet:

„§ 92

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis längstens 31. Dezember des folgenden Urlaubsjahres verbraucht. Hat der Gemeindebeamte einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15b und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.
  2. Absatz 2Im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Absatz eins, hat die Dienstbehörde rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Gemeindebeamten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Verfall gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn verabsäumt wurde, auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken.“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 92, wird folgender Paragraph 92 a, eingefügt:

„§ 92a

Urlaubsersatzleistung

  1. Absatz einsDen Gemeindebeamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung als Abgeltung für den im Dienststand verbrachten Zeitraum in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Dienstbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienststandes erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
  3. Absatz 3Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Auflösung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
  4. Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen (Übergenuss) grundsätzlich nicht rückzuerstatten. Eine Rückerstattung dieses Übergenusses hat aber zu erfolgen, wenn das Dienstverhältnis entsprechend Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 aufgelöst wird.
  5. Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Dienstbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn dieser in dem Kalenderjahr verbraucht worden wäre, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  6. Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder dem NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Gemeindebeamten überwiegend maßgebend war.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 93, Absatz 4 bis 9 entfallen.

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 93, werden folgende Paragraphen 93 a und 93b eingefügt:

„§ 93a

Pflegefreistellung

  1. Absatz einsGemeindebeamte, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, für diese Pflege ausfällt oder
    3. Ziffer 3
      wegen der notwendigen Begleitung eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt oder bei einer ambulanten Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt.
  2. Absatz 2Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
  3. Absatz 3Unabhängig von Absatz eins, haben Gemeindebeamte, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, für diese Pflege ausfällt.
  4. Absatz 4Gemeindebeamte mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Absatz 6,) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins und Absatz 3, verbraucht ist und
    2. Ziffer 2
      wegen des Vorliegens eines der Gründe des Absatz 3, eine neuerliche Dienstverhinderung eintritt oder weiterhin besteht.
  5. Absatz 5Die Gemeindebeamten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
  6. Absatz 6Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Dienstbehörde das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.

Paragraph 93 b,

Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

  1. Absatz einsGemeindebeamte, deren minderjährigem, eigenem Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung unter Entfall der Bezüge (Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt).
  2. Absatz 2Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Beanspruchung einer Freistellung gemäß Absatz eins, schließt eine Dienstverhinderung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, (zweiter Tatbestand) für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Desweiteren ist die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gemäß Paragraph 93 a, für diesen Anlassfall nicht zulässig.
  3. Absatz 3Gemeindebeamte, die eine Freistellung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
  4. Absatz 4Im Fall der Freistellung nach Absatz eins, sind die Paragraph 93 a, Absatz 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Zeit einer Freistellung nach Absatz eins, bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.“

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 94, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Karenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 94, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Frühkarenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 94 a, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „§ 93 Absatz 5 “, das Zitat „§ 93a Absatz 2 “,

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 95, lautet:

„§ 95

Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen

Hinsichtlich der Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des Paragraph 53, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 162, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl.Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 163, lautet:

„§ 163

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,
  3. Ziffer 3
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,
  4. Ziffer 4
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,
  5. Ziffer 5
    Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,
  6. Ziffer 6
    Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
  7. Ziffer 7
    Arbeitsruhegesetz (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,
  8. Ziffer 8
    Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
  9. Ziffer 9
    Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
  10. Ziffer 10
    Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
  11. Ziffer 11
    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,
  12. Ziffer 12
    Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,
  13. Ziffer 13
    Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
  14. Ziffer 14
    Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,
  15. Ziffer 15
    Bundesbezügegesetz (BBezG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2020,
  16. Ziffer 16
    Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BRPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,
  17. Ziffer 17
    Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,
  18. Ziffer 18
    Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,
  19. Ziffer 19
    Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,
  20. Ziffer 20
    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,
  21. Ziffer 21
    Ehegesetz, dRGBl. römisch eins S 807/1938 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
  22. Ziffer 22
    Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
  23. Ziffer 23
    Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
  24. Ziffer 24
    Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018,
  25. Ziffer 25
    Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,
  26. Ziffer 26
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
  27. Ziffer 27
    Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,
  28. Ziffer 28
    Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,
  29. Ziffer 29
    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2023,
  30. Ziffer 30
    Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
  31. Ziffer 31
    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
  32. Ziffer 32
    Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,
  33. Ziffer 33
    Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,
  34. Ziffer 34
    Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,
  35. Ziffer 35
    Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,
  36. Ziffer 36
    Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl.Nr. 221/1979 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2022,
  37. Ziffer 37
    Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,
  38. Ziffer 38
    Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,
  39. Ziffer 39
    Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,
  40. Ziffer 40
    Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,
  41. Ziffer 41
    Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
  42. Ziffer 42
    Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,
  43. Ziffer 43
    Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
  44. Ziffer 44
    Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,
  45. Ziffer 45
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022,
  46. Ziffer 46
    Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,
  47. Ziffer 47
    Zivildienstgesetz 1996 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,
  48. Ziffer 48
    Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.“

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 165, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, tritt am 1. April 2024 in Kraft. Paragraph 50, Absatz eins bis 4 und Paragraph 50, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, treten am 2. September 2024 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 2 a,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 9,, Paragraph 9 a,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 8 und 9, Paragraph 32 a, Absatz eins und 4, Paragraph 32 d,, Paragraph 32 g, Absatz eins,, Paragraph 32 h,, Paragraph 32 i,, Paragraph 37, Absatz 8 und 9, Paragraph 38 a, Absatz eins und 5, Paragraph 39 a, Absatz 2 und 6, Paragraph 46, Absatz eins und 1a, Paragraph 91,, Paragraph 92,, Paragraph 92 a,, Paragraph 93, Absatz 4 bis 9, Paragraph 93 a,, Paragraph 93 b,, Paragraph 94, Absatz 4 und 8 und Paragraph 95, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3, Litera h,, Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2,, Paragraph 32 e,, Paragraph 37, Absatz 10,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 59 b, Absatz 4, vorletzter Satz, Paragraph 59 b, Absatz 6,, Paragraph 78, Absatz 6, Litera b,, Paragraph 79, Absatz 4, Litera c,, Paragraph 162, Ziffer 7,, Paragraph 163 und Anlage B Ziffer 26, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 49, In der Anlage B lautet die Ziffer 26 :,

„26. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Paragraph 87, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023, ist bei den Anpassungen von Ruhegenüssen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)

Die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten (Paragraph 39 a, GBDO) ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Dienstbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei allfällige Mehrleistungen (Paragraph 39 a, Absatz 2, vorletzter Satz GBDO) in die Berechnung miteinzubeziehen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 32, lautet:

„§ 32

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,
  2. Ziffer 2
    Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,
  3. Ziffer 3
    Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
  4. Ziffer 4
    Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
  5. Ziffer 5
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
  6. Ziffer 6
    Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
  7. Ziffer 7
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022,.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 33, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage B lautet die Ziffer 22 :,

„22. Übergangsbestimmung zur GBGO-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Gemeindebeamte des Dienstzweiges Nr. 12 (Kindergartenhilfsdienst), sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 vom Bürgermeister mit Ernennungsbescheid gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, in die nächsthöhere Verwendungsgruppe (Leistungsverwendungsgruppe) zu befördern, sofern eine derartige Beförderung vor dem 1. Jänner 2025 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Beförderung nicht ein.“

Artikel 4
Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)

Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete), soweit deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2025 begründet wurde und keine Vereinbarung über die Anwendung des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025) abgeschlossen wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz lautet:

“Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates sowie eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2 a, werden folgende Paragraphen 2 b und 2c eingefügt:

“2b

Personalverzeichnis

Hinsichtlich der Führung eines Personalverzeichnisses gelten die Bestimmungen des Paragraph 8, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).

Paragraph 2 c,

Personalakt und Informationspflicht

  1. Absatz einsHinsichtlich der Führung des Personalakts gilt Paragraph 9, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
  2. Absatz 2Die Vertragsbediensteten sind
    1. Ziffer eins
      über Aus- und Weiterbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
    2. Ziffer 2
      über das Ausmaß des Erholungsurlaubes für jedes Urlaubsjahr und
    3. Ziffer 3
      über die Identität des Sozialversicherungsträgers
    in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen können auch in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Den Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz eins, vorletzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 4, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 18 bis 20 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (Paragraph 4 d,), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes (Absatz 6,) während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 4 a, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8Mehrleistungen liegen vor, wenn über schriftliche Anordnung (Paragraph 4 j, Absatz eins,) oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes (Paragraph 4 j, Absatz 2,) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen ist. Bei Gleitzeit liegen Mehrleistungen vor, wenn über schriftliche Anordnung oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes die Solldienstzeit (fiktive Normaldienstzeit) überschritten wird.
  2. Absatz 9Mehrdienstleistungen liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Absatz 8,) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Paragraph 4 b, Absatz eins,) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Mehrdienstleistungen vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder die Mehrleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens (Rahmenzeit) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 4 b, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Solange vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) keine Wochendienstzeit festgesetzt wird, beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit 40 Stunden.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 4 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aIm Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible innerdienstliche Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, die fiktive Normalarbeitszeit, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind, wobei hierüber mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen sind und eine Vereinbarung anzustreben ist.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4 b, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 9, sind entsprechend Paragraph 46, Absatz eins a, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 4 e, werden folgende Sätze angefügt:

„Wird im Rahmen der Rufbereitschaft (Paragraph 4 a, Absatz 7,) Dienstleistung erbracht, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 4 f, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Den Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (Paragraph 4 e,) zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 4 h, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Paragraphen 4 c bis 4g sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 4 h, werden folgende Paragraphen 4 i und 4j eingefügt:

„§ 4i

Telearbeit

Hinsichtlich Telearbeit gelten die Bestimmungen des Paragraph 41, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).

Paragraph 4 j,

Mehrleistungen

  1. Absatz einsDie Vertragsbediensteten haben auf schriftliche Anordnung
    1. Ziffer eins
      des Gemeinderates (in den Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates),
    2. Ziffer 2
      des Bürgermeisters, eines vom Bürgermeister hiezu ermächtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder des Stadtsenates oder
    3. Ziffer 3
      eines vom Bürgermeister hiezu schriftlich ermächtigten Inhabers eines Funktionsdienstpostens unter Berufung auf diese Ermächtigung
    über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).
  2. Absatz 2Den auf Anordnung geleisteten Mehrleistungen (Absatz eins,) sind Dienstleistungen gleichzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vertragsbediensteten eine zur Anordnung der Mehrleistung befugte Person nicht erreichen konnten und
    2. Ziffer 2
      die Mehrleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
    3. Ziffer 3
      die Notwendigkeit der Mehrleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von den Vertragsbediensteten, die die Mehrleistung erbracht haben, hätten vermieden werden können und
    4. Ziffer 4
      die Vertragsbediensteten diese Mehrleistung spätestens innerhalb einer Woche nach Erbringung der Leistung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit schriftlich melden. Besteht für die rechtzeitige Meldung eine Verhinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ohne Verschulden der Vertragsbediensteten, verlängert sich die Frist um die Dauer dieser Verhinderung.
    Soweit die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, sind Mehrleistungen innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Meldung von der zur Anordnung befugten Person gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 3Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten, die nicht die Erfordernisse des Paragraph 4 a, Absatz 9, erfüllen, können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Vertragsbediensteten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz zu erfolgen.
  4. Absatz 4Folgende Zeiten sind keine Mehrleistungen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer von den Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung);
    2. Ziffer 2
      Zeitguthaben aus der Gleitzeit.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 6 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 6 c, werden folgende Absatz 9 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 9Vertragsbedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 6, ausüben oder Telearbeit nach Paragraph 4 i,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 19, Absatz 3 und 4, eine Pflegefreistellung nach Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 93 a, GBDO, eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 93 b, GBDO, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 32, Absatz 4 bis 6 oder eine Pflegekarenz nach Paragraph 32 e, beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 10Vertragsbedienstete, die eines der in Absatz 9, aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach den Paragraphen 2 b,, 2c und 3.
  3. Absatz 11Vertragsbedienstete dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Teilbeschäftigung ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Monatsbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei allfällige Mehrleistungen (Paragraph 19, Absatz eins, vorletzter Satz) in die Berechnung miteinzubeziehen sind.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 15, Absatz eins bis 4 lautet:

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.
  2. Absatz 2Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für zwei Kinder erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87 für das erste Kind und von € 264,53 für das zweite Kind.
  3. Absatz 3Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47 für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 606,82, für das dritte und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von je € 752,16.
  4. Absatz 4Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für dieses Kind erhalten, ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 252,17.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (Paragraph 4 b, Absatz eins,) 40 Stunden beträgt der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechend geringere Teil des Monatsbezuges. Abweichend davon gebührt der Kinderzuschuss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß in voller Höhe. Mehrleistungen (Paragraph 4 a, Absatz 8,) teilbeschäftigter Vertragsbediensteter, die nicht entsprechend Paragraph 4 j, Absatz 3, in Freizeit ausgeglichen werden, sind unter Anwendung des ersten Satzes abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Teilbeschäftigte dürfen gegenüber vergleichbaren vollbeschäftigten Vertragsbediensteten nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 20 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Werden Bedienstete vertreten, auf deren Dienstverhältnis das NÖ GBedG 2025 anzuwenden ist, so ist Paragraph 73, Absatz 2, NÖ GBedG 2025 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 25, Absatz 2, tritt anstelle des Zitates „§§ 20 Absatz 4,, 21 Absatz 2 und 40 Absatz 5, des Führerscheingesetzes“ das Zitat „§§ 17a Absatz 2 und 40 Absatz 5, FSG“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 31, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Absatz 7, hat der Dienstgeber rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Vertragsbediensteten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Verfall gemäß Absatz 7, tritt nicht ein, wenn verabsäumt wurde, auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 31 b, lautet:

„§ 31b

Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit

  1. Absatz einsEine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Absatz 2, besteht.
  2. Absatz 2Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Eine Kur ist anlässlich der Bewilligung durch den Dienstgeber zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn eine Kur absolviert wird, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt. Von der halben Anrechnung ist ebenso Abstand zu nehmen, wenn die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Paragraph 2, BEinstG feststeht. Die Kur gilt, soweit sie nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.
  4. Absatz 4Eine ambulante medizinische Rehabilitation während aufrechter Dienstfähigkeit ist jedenfalls zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen, sofern an den jeweiligen Tagen auch sonst kein Dienst verrichtet wird. Soweit die medizinische Rehabilitation während vorliegender Dienstunfähigkeit erfolgt, liegt eine durch Krankheit oder Unfall verursachte Dienstverhinderung (Paragraph 26,) vor.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür die Gewährung eines Sonderurlaubes, einer Pflegefreistellung, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt und einer sonstigen Dienstfreistellung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 93,, 93a, 93b, 94 und 96 GBDO sinngemäß. Die Inanspruchnahme einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 93 b, GBDO schließt eine Dienstverhinderung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, (zweiter Tatbestand) in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, zweiter Satz für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Die Zeit eines Sonderurlaubs ohne Bezüge ist – soweit nichts anderes bestimmt wird – für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 32, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Karenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 32, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Frühkarenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 32 a, lautet:

„§ 32a

Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen

Hinsichtlich der Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des Paragraph 53, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 32 b, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „§ 93 Absatz 5 “, das Zitat „§ 93a Absatz 2 “,

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 33, lautet:

„§ 33

Urlaubsersatzleistung

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Monatsbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
  3. Absatz 3Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitige Auflösung (mit Ausnahme des Paragraph 39, Absatz 4 und 5) sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
  4. Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen (Übergenuss) grundsätzlich nicht rückzuerstatten. Eine Rückerstattung dieses Übergenusses hat aber zu erfolgen, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitige Auflösung (mit Ausnahme des Paragraph 39, Absatz 4 und 5) beendet wurde.
  5. Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn dieser in dem Kalenderjahr verbraucht worden wäre, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  6. Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder dem NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden der jeweiligen Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die oder den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 35 a, Absatz eins, wird das Wort „Betrag“ durch das Wort „Freibetrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 35 a, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Kosten nach Ziffer 2,, 4 und 6 können pauschaliert werden.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 39, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt als aufgelöst. Für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst bewirkt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, die österreichische Staatsbürgerschaft.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, entfällt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 46, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:

„Für Musikschullehrkräfte gelten die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, nur insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Auf Musikschullehrkräfte finden die Bestimmungen der Paragraphen 42 b bis 44e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, (Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung) keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 39Im, Paragraph 46 c, Absatz 10, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine wesentliche Änderung des Arbeitsumfanges liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um 20 % eintritt.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 46 e, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) ist für die Musikschulleitung und allenfalls für die Stellvertretung der Musikschulleitung ein gesondert bezeichneter Dienstposten vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 46 e, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung und einer allfälligen Stellvertretung der Musikschulleitung (befristet und unbefristet) obliegt ebenso wie die Beendigung der Betrauung dem Gemeinderat (dem Verbandsvorstand) bzw. in Städten mit eigenem Statut dem Stadtsenat.“

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 46 f, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Höhe der Leiterzulage für die Stellvertretung der Musikschulleitung wird vom Gemeinderat (Verbandsvorstand) bzw. in Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat festgesetzt und darf 35 % der Zulage für die Musikschulleitung (Absatz 4,) nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 46 k, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „§ 41 Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ das Zitat „§ 41 Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,,“.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 46 k, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates „§ 41 Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ das Zitat „§ 41 Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,,“.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 46 k, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Für Musikschullehrer im Sinn des Absatz eins, gilt Paragraph 46 f, Absatz 3, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 53, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl.Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 54, lautet:

„§ 54

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
  4. Ziffer 4
    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,
  5. Ziffer 5
    Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2002, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
  6. Ziffer 6
    Bundesbezügegesetz (BBezG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2020,
  7. Ziffer 7
    Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,
  8. Ziffer 8
    Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
  9. Ziffer 9
    Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018,
  10. Ziffer 10
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
  11. Ziffer 11
    Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,
  12. Ziffer 12
    Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
  13. Ziffer 13
    Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,
  14. Ziffer 14
    Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,
  15. Ziffer 15
    Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2022,
  16. Ziffer 16
    Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,
  17. Ziffer 17
    Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,
  18. Ziffer 18
    Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,
  19. Ziffer 19
    Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,
  20. Ziffer 20
    Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
  21. Ziffer 21
    Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.“

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 55, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 4 a, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, tritt am 1. April 2024 in Kraft. Paragraph 15, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, tritt am 2. September 2024 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2 b,, Paragraph 2 c,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins und 7, Paragraph 4 a, Absatz 8 und 9, Paragraph 4 b, Absatz eins,, 2a und 4, Paragraph 4 e,, Paragraph 4 h, Absatz eins,, Paragraph 4 i,, Paragraph 4 j,, Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz 9 und 10, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins und 5, Paragraph 20 a, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 8,, Paragraph 31 b,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2 und 6, Paragraph 32 a,, Paragraph 32 b, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 35 a, Absatz eins und 5, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins, Litera b und c, Paragraph 46 c, Absatz 10,, Paragraph 46 e, Absatz eins,, Paragraph 46 e, Absatz 8,,§ 46f Absatz 3 und Paragraph 46 k, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 4 f,, Paragraph 6 c, Absatz 11,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 46 k, Absatz eins,, Paragraph 46 k, Absatz 3,, Paragraph 53, Ziffer 9,, Paragraph 54 und Anlage B Ziffer 29, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 49, In der Anlage B lautet die Ziffer 29 :,

„29. Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 12 (Kindergartenhilfsdienst) der Anlage 1 zur GBDO sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Litera b, in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2025 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.“

Artikel 5
Änderung des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Das NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 2002, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Dem freigestellten Personalvertreter gebührt als laufender Bezug der Monatsbezug nach Paragraph 63, Absatz 2, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,, (im Folgenden: NÖ GBedG 2025) bzw. allenfalls der Dienstbezug nach Paragraph 4, Absatz 7, NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440, oder Monatsbezug nach Paragraph 7, Absatz 2, oder Paragraph 46 f, Absatz 2, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, und die Nebengebühren. Die Nebengebühren müssen im Durchschnitt der Nebengebühren der letzten 12 Monate vor der (ersten) Dienstfreistellung ermittelt werden. Dabei bewirkt eine Verminderung der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren durch Dienstverhinderung oder Sonderurlaub eine diesen Zeiträumen entsprechende Verlängerung des Ermittlungszeitraumes. Die so ermittelten Nebengebühren erhöhen sich im selben Ausmaß und zum selben Zeitpunkt wie dies im Paragraph 78, Absatz 6, NÖ GBedG 2025 bzw. in Paragraph 42, Absatz 4, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, vorgesehen ist. Eine Neufestsetzung der Summe der Nebengebühren muss auch dann erfolgen, wenn sich die Bemessungsgrundlage der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren oder die Nebengebühren selbst der Höhe nach verändert hätten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 37, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 19, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 6
Aufhebung des Gesetzes, mit dem das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 und die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 authentisch interpretiert wird

Das Gesetz, mit dem das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 und die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 authentisch interpretiert wird, LGBI. Nr. 84/2016, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner