Änderung der NÖ Bauordnung (NÖ BO 2014)
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:Die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 22 entfällt“ durch folgenden Eintrag ersetzt:
„§ 22 Ergänzende Bestimmungen für Seveso-Betriebe“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 wird nach Z 27 folgende Z 27a eingefügt:Im Paragraph 4, wird nach Ziffer 27, folgende Ziffer 27 a, eingefügt:
Seveso-Betriebe:
angemessener Sicherheitsabstand: jener Bereich eines Seveso-Betriebes, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können. Dieser Gefährdungsbereich ergibt sich aufgrund eines mengenschwellenbezogenen Abstandsmodells oder einer standardisierten Einzelfallbetrachtung;
betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 69 Abs. 1 Z 13) betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; in diesem Sinne haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle einschlägigen, nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse; dies sind insbesondere die gemäß § 19 Abs. 6 und 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023 anerkannten Umweltorganisationen, soweit sie zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind;betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2012/18/EU (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 13,) betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; in diesem Sinne haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle einschlägigen, nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse; dies sind insbesondere die gemäß Paragraph 19, Absatz 6 und 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, anerkannten Umweltorganisationen, soweit sie zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind;
schwerer Unfall: ein Ereignis – z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
Seveso-Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind und der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt; die Betriebe sind entweder
Betriebe der unteren Klasse gemäß Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EUBetriebe der unteren Klasse gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU
oder
Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU;Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU;
wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben: jede Änderung der Anlage, des Betriebes, des Lagers, des Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnte, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse oder umgekehrt wird;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 werden nach Z 3 folgende Z 3a und 3b eingefügt:Im Paragraph 14, werden nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a und 3 b eingefügt:
die wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben sowie die Änderung des Verwendungszwecks von bestehenden Bauwerken und Anlagen, wodurch ein Seveso-Betrieb entsteht;
die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl der Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Änderungen jeweils innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, wenn dies eine neue Entwicklung in der Nachbarschaft eines Seveso-Betriebes darstellt und die Standortwahl oder die Entwicklung das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnte;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 22 lautet:Paragraph 22, lautet:
„§ 22
Ergänzende Bestimmungen für Seveso-Betriebe
(1)Absatz eins,Vorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3a von Seveso-Betrieben (§ 4 Z 27a) sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 4 Z 27a) eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.Vorhaben gemäß Paragraph 14, Ziffer eins bis 3 a von Seveso-Betrieben (Paragraph 4, Ziffer 27 a,) sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes (Paragraph 4, Ziffer 27 a,) eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
(2)Absatz 2,Vorhaben nach Abs. 1 dürfen dem örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmung, örtliches Entwicklungskonzept) nicht widersprechen. Im Wohnbauland (§ 1 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 2014) sind sie nicht zulässig.Vorhaben nach Absatz eins, dürfen dem örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmung, örtliches Entwicklungskonzept) nicht widersprechen. Im Wohnbauland (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ ROG 2014) sind sie nicht zulässig.
Muss mit einem Vorhaben nach Abs. 1 ein angemessener Sicherheitsabstand erstmals festgelegt oder ein für einen Seveso-Betrieb bereits kenntlich gemachter angemessener Sicherheitsabstand vergrößert werden, ist das Vorhaben nur dann zulässig, wenn der erforderliche angemessene Sicherheitsabstand mit der Flächenwidmung, dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Baubestand und dessen Nutzung auf den Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes in Einklang zu bringen ist. Der neu ermittelte angemessene Sicherheitsabstand ist gemäß § 18a Abs. 1 NÖ ROG 2014 im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.Muss mit einem Vorhaben nach Absatz eins, ein angemessener Sicherheitsabstand erstmals festgelegt oder ein für einen Seveso-Betrieb bereits kenntlich gemachter angemessener Sicherheitsabstand vergrößert werden, ist das Vorhaben nur dann zulässig, wenn der erforderliche angemessene Sicherheitsabstand mit der Flächenwidmung, dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Baubestand und dessen Nutzung auf den Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes in Einklang zu bringen ist. Der neu ermittelte angemessene Sicherheitsabstand ist gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, NÖ ROG 2014 im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.
(3)Absatz 3,Vorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3b und 5 auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, die geeignet sind, eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb dieses angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes zu bewirken, sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.Vorhaben gemäß Paragraph 14, Ziffer eins bis 3 b und 5 auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, die geeignet sind, eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb dieses angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes zu bewirken, sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
(4)Absatz 4,Führt die Vorprüfung (§ 20), in der insbesondere auch die Voraussetzungen des Abs. 2 zu berücksichtigen sind, zu keiner Abweisung des Antrages über ein Vorhaben gemäß Abs. 1 oder 3, ist der Antrag samt den Einreichunterlagen einschließlich allfälliger fachlicher Stellungnahmen und Gutachten, soweit solche bereits vorliegen, und gegebenenfalls eines bereits erstellten Entscheidungsentwurfes für die Dauer von 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,), in der insbesondere auch die Voraussetzungen des Absatz 2, zu berücksichtigen sind, zu keiner Abweisung des Antrages über ein Vorhaben gemäß Absatz eins, oder 3, ist der Antrag samt den Einreichunterlagen einschließlich allfälliger fachlicher Stellungnahmen und Gutachten, soweit solche bereits vorliegen, und gegebenenfalls eines bereits erstellten Entscheidungsentwurfes für die Dauer von 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel und auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat Folgendes zu enthalten:
den Gegenstand des Vorhabens,
gegebenenfalls die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten ist,
die zuständige Behörde, bei der relevante Informationen erhältlich sind und Stellungnahmen abgegeben oder Fragen eingereicht werden können,
den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme,
den Hinweis auf die Möglichkeit und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme,
die Art der möglichen Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Hinweis auf einen Entscheidungsentwurf,
den Hinweis auf die Rechte zur Beteiligung am Verfahren nach Abs. 5 bis 7.den Hinweis auf die Rechte zur Beteiligung am Verfahren nach Absatz 5 bis 7,
(5)Absatz 5,Die betroffene Öffentlichkeit (§ 4 Z 27a) ist Beteiligte in den Verfahren nach Abs. 1 und 3. Ab Einreichung des Projektes hat sie das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, innerhalb der nach Abs. 4 Z 5 gesetzten Frist zu diesen Vorhaben im Hinblick auf die Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 schriftlich Stellung zu nehmen. Rechtzeitig eingebrachte Stellungnahmen sind von der Behörde bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.Die betroffene Öffentlichkeit (Paragraph 4, Ziffer 27 a,) ist Beteiligte in den Verfahren nach Absatz eins und 3, Ab Einreichung des Projektes hat sie das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, innerhalb der nach Absatz 4, Ziffer 5, gesetzten Frist zu diesen Vorhaben im Hinblick auf die Anforderungen nach Absatz eins bis 3 schriftlich Stellung zu nehmen. Rechtzeitig eingebrachte Stellungnahmen sind von der Behörde bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und auf ihrer Internetseite für die Dauer von 6 Wochen kundzumachen, dass ihre Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen sowie eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt wurden, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen innerhalb einer Frist von mindestens 6 Wochen zur Einsichtnahme bei der Behörde aufliegen. 2 Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt der Bescheid gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit als zugestellt.
(7)Absatz 7,Die betroffene Öffentlichkeit ist berechtigt, gegen den letztinstanzlichen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Abs. 1 und 3 zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind sie nicht zulässig, wenn dies im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Betrifft das sämtliche Beschwerdegründe, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.“Die betroffene Öffentlichkeit ist berechtigt, gegen den letztinstanzlichen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Absatz eins und 3 zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind sie nicht zulässig, wenn dies im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Betrifft das sämtliche Beschwerdegründe, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 69 Abs. 1 wird in Z 12 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:Im Paragraph 69, Absatz eins, wird in Ziffer 12, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:
Richtlinie (EU) 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt Nr. L 197 vom 24. Juli 2012, Seite 1.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 70 Abs. 6 letzter Satz lautet:Paragraph 70, Absatz 6, letzter Satz lautet:
„Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2034 außer Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner