LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 29. Jänner 2024

12. Gesetz:

NÖ Veranstaltungsgesetz – Änderung

 

[CELEX-Nr.: 32016L0801]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2023 beschlossen:

Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes

Das NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, erhält der (bisherige) Absatz 5, die Bezeichnung Absatz 6, Paragraph 3, Absatz 5, (neu) lautet:

  1. Absatz 5,Absatz 4, Ziffer 2, kommt nicht zur Anwendung, wenn der Veranstalter von Veranstaltungen auf öffentlichem Gut oder bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 10.000 Personen übersteigt, in der Anmeldung das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen hat:
    1. Litera a
      die historische, regionale, traditionelle und wirtschaftliche Bedeutung der Stätte;
    2. Litera b
      den hohen Stellenwert für den Zusammenhalt und die Stärkung der Identität der örtlichen Gemeinschaft;
    3. Litera c
      die besondere Eignung für Volks-, Gemeinde- und Stadtfeste, Umzüge oder ähnliche Veranstaltungen;
    4. Litera d
      kulturelle, sportliche, gesellschaftspolitische und touristische Auswirkungen;
    5. Litera e
      den mit der Stätte verbundenen volkswirtschaftlichen Nutzen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Ziffer 12, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Veranstaltungen nach Paragraph 3, Absatz 5, entfällt das letztgenannte Konzept, sofern das überwiegende Vorliegen der in Paragraph 3, Absatz 5, Litera a bis Litera e, genannten Kriterien nachgewiesen wird. Es ist jedoch ein Konzept zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 6, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 folgende Wortfolge eingefügt:

„, ausgenommen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, bei Veranstaltungen nach Paragraph 3, Absatz 5,,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera d und Litera e, lauten:

  1. Litera d
    der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt oder
  2. Litera e
    Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 10, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Für besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die in Veranstaltungsbetriebsstätten vorgesehen sind (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, soweit diese nicht nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, bewilligungspflichtig sind), ist die Landesregierung zuständig.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 17 a, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132/21 vom 21. Mai 2016, S. 21.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner