Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes
Das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, wird wie folgt geändert:Das NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 erhält der (bisherige) Abs. 5 die Bezeichnung Abs. 6. § 3 Abs. 5 (neu) lautet:Im Paragraph 3, erhält der (bisherige) Absatz 5, die Bezeichnung Absatz 6, Paragraph 3, Absatz 5, (neu) lautet:
„(5)Absatz 5,Abs. 4 Z 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Veranstalter von Veranstaltungen auf öffentlichem Gut oder bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 10.000 Personen übersteigt, in der Anmeldung das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen hat:Absatz 4, Ziffer 2, kommt nicht zur Anwendung, wenn der Veranstalter von Veranstaltungen auf öffentlichem Gut oder bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 10.000 Personen übersteigt, in der Anmeldung das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen hat:
die historische, regionale, traditionelle und wirtschaftliche Bedeutung der Stätte;
den hohen Stellenwert für den Zusammenhalt und die Stärkung der Identität der örtlichen Gemeinschaft;
die besondere Eignung für Volks-, Gemeinde- und Stadtfeste, Umzüge oder ähnliche Veranstaltungen;
kulturelle, sportliche, gesellschaftspolitische und touristische Auswirkungen;
den mit der Stätte verbundenen volkswirtschaftlichen Nutzen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Z 12 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 5, Ziffer 12, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Veranstaltungen nach § 3 Abs. 5 entfällt das letztgenannte Konzept, sofern das überwiegende Vorliegen der in § 3 Abs. 5 lit. a bis lit. e genannten Kriterien nachgewiesen wird. Es ist jedoch ein Konzept zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorzulegen.“„Bei Veranstaltungen nach Paragraph 3, Absatz 5, entfällt das letztgenannte Konzept, sofern das überwiegende Vorliegen der in Paragraph 3, Absatz 5, Litera a bis Litera e, genannten Kriterien nachgewiesen wird. Es ist jedoch ein Konzept zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 4“ folgende Wortfolge eingefügt:Im Paragraph 6, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 folgende Wortfolge eingefügt:
„, ausgenommen § 3 Abs. 4 Z 2 bei Veranstaltungen nach § 3 Abs. 5,“„, ausgenommen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, bei Veranstaltungen nach Paragraph 3, Absatz 5,,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,“die nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 3 Z 3 lit. d und lit. e lauten:Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera d und Litera e, lauten:
der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt oder
Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f entfällt.Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 10 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Für besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die in Veranstaltungsbetriebsstätten vorgesehen sind (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, soweit diese nicht nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 bewilligungspflichtig sind), ist die Landesregierung zuständig.“Für besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die in Veranstaltungsbetriebsstätten vorgesehen sind (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, soweit diese nicht nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, bewilligungspflichtig sind), ist die Landesregierung zuständig.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 17a Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 17 a, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132/21 vom 21. Mai 2016, S. 21.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner