Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014)
Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015, wird wie folgt geändert:Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 18 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 18, folgende Einträge eingefügt:
„18a Sonderbestimmungen für Seveso-Betriebe
18b Interkommunale Betriebsgebietsflächen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 Z 14 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, lautet:
Siedlungsgrenze (SG): Maßnahme regionaler Raumordnungsprogramme zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 1 werden nach Z 19 folgende Z 20 und 21 angefügt:Im Paragraph eins, Absatz eins, werden nach Ziffer 19, folgende Ziffer 20 und 21 angefügt:
Seveso-Betriebe:
Seveso-Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind und der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU (§ 54) fällt; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse gemäß Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU oder Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU;Seveso-Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind und der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU (Paragraph 54,) fällt; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU oder Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU;
Angemessener Sicherheitsabstand: jener Bereich eines Seveso-Betriebes, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können. Dieser Gefährdungsbereich ergibt sich aufgrund eines mengenschwellenbezogenen Abstandsmodells oder einer standardisierten Einzelfallbetrachtung;
wesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes: jede Änderung der Anlage, des Betriebes, des Lagers, des Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnte, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse oder umgekehrt wird;
Interkommunale Betriebsgebietsflächen: Flächen in Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet hinsichtlich derer Gemeinden untereinander eine Vereinbarung zur Abstimmung der Standortentwicklung betreffend die Steuerung von Angebot und Nachfrage nach Baulandflächen sowie hinsichtlich der Aufteilung von Lasten und Erträgen abgeschlossen haben;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b entfällt am Ende der Punkt und wird nach dem letzten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich angefügt:Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, entfällt am Ende der Punkt und wird nach dem letzten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich angefügt:
sparsame Verwendung von Grund und Boden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 14 Abs. 2 Z 5 4. Satz lautet:Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, 4. Satz lautet:
„Die Verkehrsauswirkungen dürfen die zum Zeitpunkt der Widmungsmaßnahme vorhandene Verkehrsqualität im umgebenden Straßennetz nicht wesentlich beeinträchtigen und für die jeweilige Straßenkategorie nicht unverhältnismäßig sein.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 14 Abs. 2 Z 13 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 13, lautet:
Es ist ein angemessener Sicherheitsabstand von Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 20 einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits anzustreben. Im Bereich des angemessenen Sicherheitsabstandes sind nur solche Änderungen des Flächenwidmungsplans zulässig, durch die keine signifikante Verschlimmerung der Folgen eines schweren Unfalls (insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen) ermöglicht wird.“Es ist ein angemessener Sicherheitsabstand von Betrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits anzustreben. Im Bereich des angemessenen Sicherheitsabstandes sind nur solche Änderungen des Flächenwidmungsplans zulässig, durch die keine signifikante Verschlimmerung der Folgen eines schweren Unfalls (insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen) ermöglicht wird.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 14 Abs. 2 Z 21 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 21, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für jene Umwidmungen, für die auf Grund der Bestimmungen des § 25 Abs. 4 Z 2 eine strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist.“„Dies gilt nicht für jene Umwidmungen, für die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, eine strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben bei Erstwidmungen von Bauland durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere durch Festlegung einer Befristung nach Abs. 2 oder Abschluss von Verträgen nach Abs. 3 eine rasche Bebauung durch Hauptgebäude sicherzustellen. Dies gilt nicht für die Widmungsarten Bauland-Agrargebiet-Hintausbereiche und Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen sowie bei kleinflächigen Erweiterungen von bestehendem Bauland. Bei der Änderung von Baulandwidmungsarten darf von einer Mobilisierungsmaßnahme dann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall zur Erreichung der Planungsmaßnahme nicht zwingend erforderlich erscheint oder zu einer ungünstigen Siedlungsentwicklung führen würde.“Die Gemeinden haben bei Erstwidmungen von Bauland durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere durch Festlegung einer Befristung nach Absatz 2, oder Abschluss von Verträgen nach Absatz 3, eine rasche Bebauung durch Hauptgebäude sicherzustellen. Dies gilt nicht für die Widmungsarten Bauland-Agrargebiet-Hintausbereiche und Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen sowie bei kleinflächigen Erweiterungen von bestehendem Bauland. Bei der Änderung von Baulandwidmungsarten darf von einer Mobilisierungsmaßnahme dann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall zur Erreichung der Planungsmaßnahme nicht zwingend erforderlich erscheint oder zu einer ungünstigen Siedlungsentwicklung führen würde.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:Nach Paragraph 18, werden folgende Paragraphen 18 a und 18 b eingefügt:
„§ 18a
Sonderbestimmungen für Seveso-Betriebe
(1)Absatz eins,Der Standort von Seveso-Betrieben sowie der angemessene Sicherheitsabstand gemäß § 1 Abs. 1 Z 20, wobei dieser auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 zu ermitteln ist, sind gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.Der Standort von Seveso-Betrieben sowie der angemessene Sicherheitsabstand gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20,, wobei dieser auf Grundlage der Informationen nach Absatz 2, zu ermitteln ist, sind gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung und Kenntlichmachung des angemessenen Sicherheitsabstandes haben Betreiber von Seveso-Betrieben den Gemeinden sowie den Dienststellen des Landes ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für die Kenntlichmachung des angemessenen Sicherheitsabstandes und für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von bestehenden Seveso-Betrieben zu übermitteln.
§ 18bParagraph 18 b
Interkommunale Betriebsgebietsflächen
Die erstmalige Widmung von Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet ist lediglich bis zu einem Ausmaß von insgesamt 2 ha zulässig.
Dieses Höchstmaß von 2 ha darf erneut ausgeschöpft werden, wenn nachgewiesen ist, dass bereits für mindestens 70 % der dort befindlichen Bauplätze Baubewilligungen rechtskräftig erteilt wurden.
Die Beschränkung gilt nicht, wenn diese Widmungen für
die Erweiterung von am 14. Dezember 2023 bestehenden Betrieben oder
die erstmalige Widmung von Interkommunalen Betriebsgebietsflächen (§ 1 Abs. 1 Z 21)die erstmalige Widmung von Interkommunalen Betriebsgebietsflächen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21,)
erfolgen.
Die erstmalige Widmung von Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet wird in jenem Ausmaß nicht auf die maximal zulässige Flächensumme von 2 ha angerechnet, wenn im gleichen Widmungsverfahren unbebaute Baulandflächen in den genannten vier Widmungsarten in Grünland rückgewidmet werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 24 Abs. 11 Z 4 erster Satz lautet:Paragraph 24, Absatz 11, Ziffer 4, erster Satz lautet:
„den Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und 4, 17 bis 21, 22 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 9 und 25 widerspricht.“„den Bestimmungen der Paragraphen 2, 13, 14, Absatz eins und 2, 15, 16 Absatz eins und 4, 17 bis 21, 22 Absatz eins und 4, 24 Absatz eins bis 5 und Absatz 7 bis 9 und 25 widerspricht.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 28 Abs. 3 lautet:Paragraph 28, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Zur Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes der zum Zweck der Regionalentwicklung von den Gemeinden im Wege über die Regionalverbände mitbegründeten NÖ.Regional.GmbH und NÖ Dorf- und Stadterneuerung GmbH DORN sind Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß § 12 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019 im Wege des Vorwegabzuges im Ausmaß von 0,54 % der Bedarfszuweisungsmittel des Jahres 2013 zu verwenden. Ändern sich die Aufwendungen der Gesellschaft insbesondere durch zusätzliche Aufgaben oder Änderungen in den Kollektivverträgen, kann die NÖ Landesregierung das Ausmaß der zu verwendenden Bedarfszuweisungen, unter Beibehaltung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Finanzierungsschlüssels zwischen Land und Gemeinden, ändern.“Zur Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes der zum Zweck der Regionalentwicklung von den Gemeinden im Wege über die Regionalverbände mitbegründeten NÖ.Regional.GmbH und NÖ Dorf- und Stadterneuerung GmbH DORN sind Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, im Wege des Vorwegabzuges im Ausmaß von 0,54 % der Bedarfszuweisungsmittel des Jahres 2013 zu verwenden. Ändern sich die Aufwendungen der Gesellschaft insbesondere durch zusätzliche Aufgaben oder Änderungen in den Kollektivverträgen, kann die NÖ Landesregierung das Ausmaß der zu verwendenden Bedarfszuweisungen, unter Beibehaltung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Finanzierungsschlüssels zwischen Land und Gemeinden, ändern.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 53 Abs. 15 sechster Satz lautet:Paragraph 53, Absatz 15, sechster Satz lautet:
„Für Bauvorhaben auf Grundstücksflächen bis maximal 1 ha bleibt die Anzahl der Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro ha Baulandfläche und Tag gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 außer Betracht.“„Für Bauvorhaben auf Grundstücksflächen bis maximal 1 ha bleibt die Anzahl der Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro ha Baulandfläche und Tag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 außer Betracht.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 54 erster Spiegelstrich lautet:Paragraph 54, erster Spiegelstrich lautet:
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012, S. 1;“Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24. Juli 2012, Seite 1;“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner