LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 7. November 2023

57. Gesetz:

NÖ Bodenschutzgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. September 2023 beschlossen:

Änderung des NÖ Bodenschutzgesetzes (NÖ BSG)

Das NÖ Bodenschutzgesetz, Landesgesetzblatt 6160, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als 5 Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. Kunststoffe, Holz, Papier usw. darf insgesamt nicht mehr als 1 Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein (letzteres gilt nicht für Tunnelausbruchmaterial). Die Beschränkung des Anteils organischer bodenfremder Bestandteile gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile (z. B. Pflanzenreste, Humus, Wildholz in Wildbachsedimenten). Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot gemäß AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,, eingehalten wird. Bodenaushubmaterialien können auch folgende Materialien sein, wenn die maximalen Anteile für bodenfremde Bestandteile gemäß den vorrangehenden Sätzen eingehalten werden:
    • Strichaufzählung
      Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer);
    • Strichaufzählung
      Material aus natürlichen Massenbewegungen, z. B. Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut;
    • Strichaufzählung
      Tunnelausbruchmaterial.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    bei dem augenscheinlich und aufgrund der vorhandenen Informationen davon ausgegangen werden kann, dass keine relevanten Belastungen oder Verunreinigungen vorliegen und das an einem Standort angefallen ist, von dem weder schadstoffrelevante Ereignisse oder eine gewerbliche (Vor-) Nutzung, die auf eine mögliche Verunreinigung des Materials schließen lassen, bekannt sind, oder“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    das nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,, einer bestimmten Qualitätsklasse gemäß den Tabellen 114, 115 und 116 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2023 zugeordnet werden kann und/oder die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabellen 1 und 2 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,, (gegebenenfalls mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, der genannten Verordnung) einhält und auch bei – im Zuge eines Verdachts – zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte aufweist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023: Er dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und stellt die siebente Fortschreibung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans dar (Herausgeber: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, 2023).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, lautet:

„§ 8

Klärschlammverordnung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung insbesondere Bestimmungen erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuchungsparameter;
    2. Ziffer 2
      die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 4, eingeholt werden müssen;
    3. Ziffer 3
      die zulässigen Grenzwerte für organische und anorganische Stoffe im Klärschlamm und im Boden;
    4. Ziffer 4
      den hygienischen Zustand des Klärschlammes (Freiheit von Krankheitserregern und dergleichen);
    5. Ziffer 5
      die Beschränkungen zur Aufbringung;
    6. Ziffer 6
      die Überprüfung der Einhaltung von Aufbringungsvorschriften;
    7. Ziffer 7
      das Führen von Registern und Karteien durch den Betreiber einer Kläranlage, in die näher zu bestimmende Klärschlammdaten, Namen und Adressen von Abnehmern sowie Katastralgemeinden und Grundstücknummern jener Grundstücke, auf denen Klärschlamm aufgebracht wurde, zu erfassen sind;
    8. Ziffer 8
      die vom Betreiber einer Kläranlage durchzuführende Übermittlung von Daten über die Verwertung von Klärschlamm an die Landesregierung;
    9. Ziffer 9
      die Übermittlung der in Ziffer 8, genannten Daten an Einrichtungen des Bundes bzw. das zuständige Bundesministerium durch die Landesregierung sowie deren Veröffentlichung.
  2. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten, jedenfalls Katastralgemeinden und Grundstücknummern jener Grundstücke, auf denen Klärschlamm aufgebracht wurde, zu verarbeiten. Die Landesregierung ist ermächtigt, die zum Zweck der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen (personenbezogenen) Daten zu veröffentlichen und an die zuständigen Einrichtungen des Bundes bzw. das zuständige Bundesministerium zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 (Kapitel 7.8.)“ durch die Wortfolge „Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 13, Absatz 2, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 73/2018“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 66/2023“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 14, wird die Wortfolge „Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 (Kapitel 7.8.)“ durch die Wortfolge „Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 15, wird die Wortfolge „Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017, Kapitel. 7.8.,“ durch die Wortfolge „Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7)“ ersetzt.

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner