Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes
Das NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000, wird wie folgt geändert:Das NÖ Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt 4000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2a, des § 6 Abs. 1 und des § 11 mitzuwirken durchDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph eins,, des Paragraph eins a,, des Paragraph 2 a,, des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 11, mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind undMaßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, erforderlich sind und
die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7, § 2a Abs. 5 und § 11 Abs. 1.“die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß Paragraph eins a, Absatz 6 und 7, Paragraph 2 a, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins,
2.Novellierungsanordnung 2, Die (bisherigen) §§ 10, 11 und 12 erhalten die Bezeichnung §§ 13, 14 und 15. § 10 (neu), § 11 (neu) und § 12 (neu) lauten:Die (bisherigen) Paragraphen 10, 11 und 12 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 13, 14 und 15, Paragraph 10, (neu), Paragraph 11, (neu) und Paragraph 12, (neu) lauten:
„§ 10
Verbot des Campierens außerhalb von Campingplätzen
(1)Absatz eins,Die Gemeinde kann – unbeschadet des § 6 NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, – zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild durch Verordnung das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder Mobilheimen, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, außerhalb von Campingplätzen, an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verbieten.Die Gemeinde kann – unbeschadet des Paragraph 6, NÖ Naturschutzgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 5500, – zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild durch Verordnung das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder Mobilheimen, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, außerhalb von Campingplätzen, an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verbieten.
(2)Absatz 2,Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen ist jedenfalls das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder MobilheimenVom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Absatz eins, ausgenommen ist jedenfalls das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder Mobilheimen
zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;
im Rahmen von Tätigkeiten von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, von Rettungsorganisationen und bei Maßnahmen nach dem NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016;im Rahmen von Tätigkeiten von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, von Rettungsorganisationen und bei Maßnahmen nach dem NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2016,;
zu Zwecken, die nicht der Nächtigung dienen und auch nicht mit solchen Unterkünften in Zusammenhang stehen;
auf dafür vorgesehenen Abstellflächen für Sattelzugfahrzeuge, Lastkraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern (z. B. Raststätten); und
bei Zustimmung des über die Grundfläche Verfügungsberechtigten und wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015, nicht erfüllt sind.bei Zustimmung des über die Grundfläche Verfügungsberechtigten und wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, nicht erfüllt sind.
Weitere Ausnahmen können in der gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnung vorgesehen werden.Weitere Ausnahmen können in der gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnung vorgesehen werden.
§ 11Paragraph 11
Entfernung von mobilen Unterkünften
(1)Absatz eins,Stellt jemand ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, außerhalb eines Campingplatzes auf, obwohl dies
gemäß einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 verboten ist, odergemäß einer Verordnung nach Paragraph 10, Absatz eins, verboten ist, oder
gemäß § 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, verboten ist,gemäß Paragraph 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, verboten ist,
kann die Gemeinde, sofern eine formlose Aufforderung zur Entfernung der mobilen Unterkunft wirkungslos bleibt, die Entfernung durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen.
(2)Absatz 2,Vor der Entfernung der mobilen Unterkunft hat die Gemeinde, sofern dies unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel möglich ist, die Identität des Aufstellers sowie aller weiteren beteiligten Personen zu ermitteln. Die Identität der Beteiligten und die formlose Aufforderung sind von der Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 2 insbesondere mitzuwirken durchDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Absatz eins und 2 insbesondere mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; und
Maßnahmen zur Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.
(4)Absatz 4,Der Aufsteller trägt die Kosten der Entfernung der mobilen Unterkunft sowie aller weiteren, durch das Aufstellen und die Nächtigungen bewirkten, Verunreinigungen. Kann der Aufsteller der mobilen Unterkunft nicht ermittelt werden, tragen die Kosten alle weiteren beteiligten Personen solidarisch. Die Kosten sind mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 12Paragraph 12
Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Entfernung von mobilen Unterkünften
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, an einem Ort oder in einem Gemeindegebiet aufstellt, an dem dies durch Verordnung verboten ist (§ 10 Abs. 1),ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, an einem Ort oder in einem Gemeindegebiet aufstellt, an dem dies durch Verordnung verboten ist (Paragraph 10, Absatz eins,),
ein rechtswidrig aufgestelltes Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim, einschließlich des damit allenfalls verbundenen abgestellten Kraftfahrzeuges, trotz Aufforderung der Gemeinde (§ 11 Abs. 1) nicht entfernt.ein rechtswidrig aufgestelltes Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim, einschließlich des damit allenfalls verbundenen abgestellten Kraftfahrzeuges, trotz Aufforderung der Gemeinde (Paragraph 11, Absatz eins,) nicht entfernt.
(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 7.300,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 7.300,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Bei gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,-- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.“Bei gemäß Absatz eins, mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,-- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 15 (neu) erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 15, (neu) erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1, §§ 10 bis 15 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraphen 10 bis 15 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner