Absatz 5,Einspringdienste sind jene angeordneten Dienste zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die nach Festlegung des Dienstplans entweder
- Ziffer einsals Ersatz für den Ausfall von geplanten Diensten anderer Landesbediensteter gemäß Paragraph 28, Absatz eins, oder
- Ziffer 2bei zusätzlichem Bedarf an Diensten, die mangels Vorhersehbarkeit nicht geplant werden konnten
über das individuelle monatliche Beschäftigungsausmaß hinaus geleistet werden. Einzelne Dienststunden, die zusätzlich über die tägliche geplante Dienstzeit hinaus und nicht mit dem Hintergrund der Ziffer eins, oder Ziffer 2, erbracht werden, stellen keine Einspringdienste dar.