LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 7. November 2023

54. Gesetz:

NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. September 2023 beschlossen:

Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)

Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 30, werden die folgenden Absatz 5, 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 5,Einspringdienste sind jene angeordneten Dienste zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die nach Festlegung des Dienstplans entweder
    1. Ziffer eins
      als Ersatz für den Ausfall von geplanten Diensten anderer Landesbediensteter gemäß Paragraph 28, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      bei zusätzlichem Bedarf an Diensten, die mangels Vorhersehbarkeit nicht geplant werden konnten
    über das individuelle monatliche Beschäftigungsausmaß hinaus geleistet werden. Einzelne Dienststunden, die zusätzlich über die tägliche geplante Dienstzeit hinaus und nicht mit dem Hintergrund der Ziffer eins, oder Ziffer 2, erbracht werden, stellen keine Einspringdienste dar.
  2. Absatz 6,Einspringdienste sind durch die Einspringdienstvergütung wie folgt abzugelten:
    1. Ziffer eins
      Landesbediensteten in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die dem NÖ LBG unterliegen, sind Einspringdienste je nach zeitlicher Lage bestehend aus der Grundvergütung und dem Zuschlag im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, bzw. Absatz 4, NÖ LBG unter Zugrundelegung Paragraph 30, Absatz 2 und 3 leg.cit. abzugelten.
    2. Ziffer 2
      Landesbediensteten in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die dem NÖ LVBG oder der DPL 1972 unterliegen, sind Einspringdienste, je nach zeitlicher Lage bestehend aus der Grundvergütung und dem Zuschlag im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3, Litera b, bzw. Absatz 4, DPL 1972, abzugelten.
    3. Ziffer 3
      Landesbediensteten in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die dem NÖ SÄG 1992 unterliegen, sind Einspringdienste im Sinne der Paragraphen 20, bzw. 20a Absatz eins und 2 NÖ SÄG 1992 abzugelten.
  3. Absatz 7,Entstehen durch die Erbringung von Einspringdiensten Ansprüche auf die Abgeltung von Überstunden (Paragraph 76, NÖ LBG) oder Mehrdienstleistungsentschädigungen (Paragraph 71, DPL 1972, Paragraphen 20 und 20 a NÖ SÄG 1992 sowie Zulagen, ausgenommen Kinderzuschuss und Teuerungszulage, nach dem 2. Abschnitt des NÖ SÄG 1992), so ist die Einspringdienstvergütung zur Gänze hierauf anzurechnen; Paragraph 76, Absatz 10, NÖ LBG, Paragraph 71, Absatz 13, DPL 1972 sowie Paragraph 20 a, Absatz 3, NÖ SÄG 1992 gelten auch für die Einspringdienstvergütung.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner