Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)
Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9270, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 52 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 52, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 52a Erlöschen der Eignungsfeststellung“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 53a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 53 a, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 53b Kinderpartizipation“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 erster Satz lautet:Paragraph 9, erster Satz lautet:
„Bei der Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit anderen Einrichtungen oder Personen, die im selben konkreten Fall Familien, Kinder und Jugendliche betreuen und fördern (insbesondere Kindergärten, Schulen, Einrichtungen der außerschulischen Kinderbetreuung und Kinderschutzzentren), zusammenzuarbeiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Fachkräfte für Sozialarbeit sowie Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Masterstudium aus den Bereichen Soziale Arbeit oder Soziales/Sozialwesen im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000);“
5.Novellierungsanordnung 5, § 17 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
Elementarpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060;“Elementarpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, Landesgesetzblatt 5060;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit den Schwerpunkten „Familienarbeit“ oder „Behindertenarbeit“ und „Behindertenbegleitung“ im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230;“Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit den Schwerpunkten „Familienarbeit“ oder „Behindertenarbeit“ und „Behindertenbegleitung“ im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, Landesgesetzblatt 9230;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 17 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
Psychologinnen und Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, sowie Personen mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Studienfach Psychologie im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021, des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021 oder des Privathochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021;“Psychologinnen und Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, sowie Personen mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Studienfach Psychologie im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, des Fachhochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, oder des Privathochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 17 Abs 2 Z 9 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten sowie Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000);“Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten sowie Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000);“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 29a enthält der Text die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach § 29a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 29 a, enthält der Text die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach Paragraph 29 a, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen nach Absatz eins, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 48a enthält der Text die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach § 48a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 48 a, enthält der Text die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach Paragraph 48 a, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen nach Absatz eins, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:Nach Paragraph 52, wird folgender Paragraph 52 a, eingefügt:
„§ 52a
Erlöschen der Eignungsfeststellung
Bei Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 3 und dadurch bewirkter Nichtbelegung der Einrichtung für die Dauer von zumindest 12 Monaten tritt der Eignungsfeststellungsbescheid außer Kraft.“Bei Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz 3 und dadurch bewirkter Nichtbelegung der Einrichtung für die Dauer von zumindest 12 Monaten tritt der Eignungsfeststellungsbescheid außer Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:Nach Paragraph 53 a, wird folgender Paragraph 53 b, eingefügt:
„§ 53b
Kinderpartizipation
(1)Absatz eins,Den in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen lebenden Kindern und Jugendlichen ist die Bildung einer Einrichtungsvertretung zu ermöglichen. Dazu haben die Kinder und Jugendlichen in den einzelnen Einrichtungen je einen Gruppensprecher oder eine Gruppensprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die Mitglieder der Einrichtungsvertretung haben sich regelmäßig zu versammeln.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Organisation und Arbeitsweise der Einrichtungsvertretung festlegen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 55 Abs. 2 werden die Spiegelstriche durch die Ziffern 1 bis 8 ersetzt.Im Paragraph 55, Absatz 2, werden die Spiegelstriche durch die Ziffern 1 bis 8 ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 55 wird folgender Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 55, wird folgender Absatz 3 und Absatz 4, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abweichungen von Z 6 und Z 7 sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.Abweichungen von Ziffer 6 und Ziffer 7, sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.
(4)Absatz 4,Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen nach Absatz eins, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 64 Abs. 2 lautet:Paragraph 64, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.“Über den Antrag nach Absatz eins, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 65 enthält der Text die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach § 65 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 65, enthält der Text die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach Paragraph 65, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen nach Absatz eins, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 82 Abs. 7 lautet:Paragraph 82, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens absehen, wenn die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 82 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 82, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Geldstrafen fließen dem Land für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner