Änderung des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes
Das NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, LGBl. 6645, wird wie folgt geändert:Das NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, Landesgesetzblatt 6645, wird wie folgt geändert:
1Novellierungsanordnung 1, . § 5 Abs. 3 lautet:. Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Siedlungsträger gemäß Abs. 1 Z 4 ist die land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, reg. Gen. m. b. H. Der Siedlungsträger hat die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§ 2) zur Verfügung zu stellen sowie geeignete Siedlungswerber (Abs. 1 Z 1) auszuwählen.“Siedlungsträger gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist die land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, reg. Gen. m. b. H. Der Siedlungsträger hat die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (Paragraph 2,) zur Verfügung zu stellen sowie geeignete Siedlungswerber (Absatz eins, Ziffer eins,) auszuwählen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Teil II., Teil III. und Teil IV. entfallen.Teil römisch zwei., Teil römisch drei. und Teil römisch vier. entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 9a werden folgende §§ 10 und 11 (neu) angefügt:Nach Paragraph 9 a, werden folgende Paragraphen 10 und 11 (neu) angefügt:
„§ 10
Für die Durchführung von Amtshandlungen im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu entrichten.Für die Durchführung von Amtshandlungen im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt 3800, zu entrichten.
§ 11Paragraph 11
(1)Absatz eins,§ 5 Abs. 3 und § 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten Teil II., III. und IV. außer Kraft.Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 10, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten Teil römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. außer Kraft.
(2)Absatz 2,Zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt gehen die Rechte und Pflichten und somit auch alle Forderungen und Verbindlichkeiten des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds auf das Land Niederösterreich als Rechtsnachfolger über. Das gesamte vorhandene Vermögen geht ohne Zweckbindung auf den Rechtsnachfolger über.“ Zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt gehen die Rechte und Pflichten und somit auch alle Forderungen und Verbindlichkeiten des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds auf das Land Niederösterreich als Rechtsnachfolger über. Das gesamte vorhandene Vermögen geht ohne Zweckbindung auf den Rechtsnachfolger über.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner