LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 7. September 2023

46. Gesetz:

NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2023 beschlossen:

Änderung des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes

Das NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, Landesgesetzblatt 6645, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, . Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Siedlungsträger gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist die land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, reg. Gen. m. b. H. Der Siedlungsträger hat die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (Paragraph 2,) zur Verfügung zu stellen sowie geeignete Siedlungswerber (Absatz eins, Ziffer eins,) auszuwählen.“

Novellierungsanordnung 2, Teil römisch zwei., Teil römisch drei. und Teil römisch vier. entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 9 a, werden folgende Paragraphen 10 und 11 (neu) angefügt:

„§ 10

Für die Durchführung von Amtshandlungen im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt 3800, zu entrichten.

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 10, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten Teil römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. außer Kraft.
  2. Absatz 2,Zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt gehen die Rechte und Pflichten und somit auch alle Forderungen und Verbindlichkeiten des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds auf das Land Niederösterreich als Rechtsnachfolger über. Das gesamte vorhandene Vermögen geht ohne Zweckbindung auf den Rechtsnachfolger über.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner