Absatz eins,Das Land Niederösterreich kann als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der budgetär dafür vorgesehenen Mittel NÖ Gemeinden und NÖ Gemeindeverbänden zur Finanzierung von kommunalen und regionalen Maßnahmen im öffentlichen Interesse Förderungen gewähren, und zwar als
- Ziffer einsFinanzierungsförderungen, das sind nicht rückzahlbare zweckgebundene Zuschüsse zu aufgenommenen Krediten, oder
- Ziffer 2Maßnahmen- bzw. Projektförderungen, das sind zweckgebundene Zuschüsse zu konkreten Maßnahmen bzw. Projekten der jeweiligen Gemeinde oder des jeweiligen Gemeindeverbandes.