Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) und das NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) |
Artikel 2 | Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) |
| |
Artikel 1
Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 27b Abs. 6 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 27 b, Absatz 6, zweiter und dritter Satz lauten:
„Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Wenn dies sämtliche Beschwerdegründe betrifft, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; andernfalls ist die Beschwerde hinsichtlich der nicht betroffenen Beschwerdegründe zu behandeln.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 27c Abs. 1 lautet:Paragraph 27 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen BescheideUmweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins, steht das Recht zu, gegen Bescheide
gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die durch Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Artikel I der Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, betroffen sind, odergemäß Paragraph 20, Absatz 4,, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die durch Anhang römisch vier der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Artikel römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, betroffen sind, oder
gemäß § 17 Abs. 5gemäß Paragraph 17, Absatz 5
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 11 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 11, erster Satz lautet:
„Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 und nach § 95a Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“„Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz 8, und nach Paragraph 95 a, Absatz 8, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner