Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) und das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997
Artikel 2 Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Artikel 3 Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Artikel 1
Änderung des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997
Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt 0032, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Sitzungsgelder“.Im Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder Sitzungsgelder“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Bezug des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut hat von 65 % bis höchstens 140 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu betragen und ist durch Verordnung des Gemeinderates (§ 18) festzusetzen.“Der Bezug des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut hat von 65 % bis höchstens 140 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu betragen und ist durch Verordnung des Gemeinderates (Paragraph 18,) festzusetzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15
Höhe der Bezüge und Entschädigungen in anderen Gemeinden
(1)Absatz eins,Der Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden mit
| bis zu | 1.000 Einwohnern | 36 % |
| von | 1.001-2.500 Einwohnern | 42 % |
| von | 2.501-3.500 Einwohnern | 48 % |
| von | 3.501-5.000 Einwohnern | 53 % |
| von | 5.001-10.000 Einwohnern | 61 % |
| von | 10.001-15.000 Einwohnern | 72 % |
| von | 15.001-20.000 Einwohnern | 76 % |
| über | 20.000 Einwohnern | 91 % |
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des Ausgangsbetrages nach § 2. Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung (§ 18) fest.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung (Paragraph 18,) fest.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Entschädigungen haben für
den (Ersten) Vizebürgermeister in den Gemeinden mit
| bis zu | 1.000 Einwohnern | | bis 15,75 % |
| von | 1.001-2.500 Einwohnern | | bis 18,25 % |
| von | 2.501-3.500 Einwohnern | | bis 21 % |
| von | 3.501-5.000 Einwohnern | | bis 23,5 % |
| von | 5.001-10.000 Einwohnern | | bis 27,5 % |
| von | 10.001-15.000 Einwohnern | | bis 32,5 % |
| von | 15.001-20.000 Einwohnern | | bis 35 % |
| über | 20.000 Einwohnern | | bis 42,5 % |
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den Zweiten Vizebürgermeister in den Gemeinden mit
| bis zu | 1.000 Einwohnern | | bis 12,5 % | | von | 1.001-2.500 Einwohnern | | bis 14,75 % | | von | 2.501-3.500 Einwohnern | | bis 16,75 % | | von | 3.501-5.000 Einwohnern | | bis 18,75 % | | von | 5.001-10.000 Einwohnern | | bis 22 % | | von | 10.001-15.000 Einwohnern | | bis 26 % | | von | 15.001-20.000 Einwohnern | | bis 28 % | | über | 20.000 Einwohnern | | bis 34 % | | | | | |
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den Dritten Vizebürgermeister in den Gemeinden mit
| bis zu | 1.000 Einwohnern | | bis 11 % |
| von | 1.001-2.500 Einwohnern | | bis 13 % |
| von | 2.501-3.500 Einwohnern | | bis 14,75 % |
| von | 3.501-5.000 Einwohnern | | bis 16,5 % |
| von | 5.001-10.000 Einwohnern | | bis 19,25 % |
| von | 10.001-15.000 Einwohnern | | bis 22,75 % |
| von | 15.001-20.000 Einwohnern | | bis 24,5 % |
| über | 20.000 Einwohnern | | bis 29,75 % |
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die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), einen Ortsvorsteher in den Gemeinden mit
| bis zu | 1.000 Einwohnern | | bis 9,5 % |
| von | 1.001-2.500 Einwohnern | | bis 11 % |
| von | 2.501-3.500 Einwohnern | | bis 12,5 % |
| von | 3.501-5.000 Einwohnern | | bis 14,25 % |
| von | 5.001-10.000 Einwohnern | | bis 16,5 % |
| von | 10.001-15.000 Einwohnern | | bis 19,5 % |
| von | 15.001-20.000 Einwohnern | | bis 21 % |
| über | 20.000 Einwohnern | | bis 25,5 % |
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die Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse in den Gemeinden mit
| bis zu | 1.000 Einwohnern | | bis 4,75 % |
| von | 1.001-2.500 Einwohnern | | bis 5,5 % |
| von | 2.501-3.500 Einwohnern | | bis 6,25 % |
| von | 3.501-5.000 Einwohnern | | bis 7,25 % |
| von | 5.001-10.000 Einwohnern | | bis 8,25 % |
| von | 10.001-15.000 Einwohnern | | bis 9,75 % |
| von | 15.001-20.000 Einwohnern | | bis 10,5 % |
| über | 20.000 Einwohnern | | bis 12,75 % |
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die Mitglieder des Gemeinderates in den Gemeinden mit
| bis zu | 1.000 Einwohnern | | 1 % bis 2,5 % |
| von | 1.001-2.500 Einwohnern | | 1,25 % bis 2,75 % |
| von | 2.501-3.500 Einwohnern | | 1,25 % bis 3,25 % |
| von | 3.501-5.000 Einwohnern | | 1,5 % bis 3,75 % |
| von | 5.001-10.000 Einwohnern | | 1,75 % bis 4,25 % |
| von | 10.001-15.000 Einwohnern | | 2 % bis 5 % |
| von | 15.001-20.000 Einwohnern | | 2,25 % bis 5,25 % |
| über | 20.000 Einwohnern | | 2,75 % bis 6,5 % |
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des Ausgangsbetrages nach § 2 zu betragen.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu betragen.
Die Entschädigung für einen Ortsvorsteher (Z 4) darf nicht höher festgesetzt werden, als die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates). Sollte jedoch die Arbeitsbelastung des Ortsvorstehers höher sein als jene eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtrates), so kann die Entschädigung des Ortsvorstehers auch höher festgelegt werden.“Die Entschädigung für einen Ortsvorsteher (Ziffer 4,) darf nicht höher festgesetzt werden, als die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates). Sollte jedoch die Arbeitsbelastung des Ortsvorstehers höher sein als jene eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtrates), so kann die Entschädigung des Ortsvorstehers auch höher festgelegt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 16 entfällt die Wortfolge „oder die ein Sitzungsgeld gemäß § 15 Abs. 4 beziehen“.Im Paragraph 16, entfällt die Wortfolge „oder die ein Sitzungsgeld gemäß Paragraph 15, Absatz 4, beziehen“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder das Sitzungsgeld“.Im Paragraph 17, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder das Sitzungsgeld“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Höchstdauer verlängert sich je vollem Jahr der zusammenhängenden Funktionsausübung um einen Monat, höchstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 18 entfällt die Wortfolge „oder des Sitzungsgeldes“.Im Paragraph 18, entfällt die Wortfolge „oder des Sitzungsgeldes“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 19 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates „§ 15 Abs. 1“ das Zitat „§ 14 Abs. 1 bzw. § 15 Abs. 1“ und anstelle des Zitates „§ 27 der NÖ Gemeindeordnung 1973“ das Zitat „§ 41 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes bzw. § 27 der NÖ Gemeindeordnung 1973“.Im Paragraph 19, Absatz 4, tritt anstelle des Zitates „§ 15 Absatz eins, das Zitat „§ 14 Absatz eins, bzw. Paragraph 15, Absatz eins und anstelle des Zitates „§ 27 der NÖ Gemeindeordnung 1973“ das Zitat „§ 41 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes bzw. Paragraph 27, der NÖ Gemeindeordnung 1973“.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 19 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3a und in § 4 Abs. 1 NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, beschriebenen Zeiträume gelten jedenfalls als Verhinderung einer Bürgermeisterin im Sinne des Abs. 4, wenn sie dies schriftlich bekanntgibt. Ein Widerruf dieser Bekanntgabe hat schriftlich zu erfolgen.Die in Paragraph 2, Absatz eins bis Absatz 3 a und in Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 2039, beschriebenen Zeiträume gelten jedenfalls als Verhinderung einer Bürgermeisterin im Sinne des Absatz 4,, wenn sie dies schriftlich bekanntgibt. Ein Widerruf dieser Bekanntgabe hat schriftlich zu erfolgen.
(4b)Absatz 4 b,Eine Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister kann ungeachtet des Zeitraumes gemäß Abs. 4a schriftlich erklären, ihr oder sein Amt zum Zweck der Kinderbetreuung für eine bestimmte Dauer nicht auszuüben (Karenzzeit). Die Karenzzeit darf frühestens mit der Geburt des Kindes beginnen und spätestens mit Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes enden. Sofern eine Bürgermeisterin gemäß Abs. 4a ihre Verhinderung schriftlich bekanntgegeben und bis zur Geburt des Kindes nicht schriftlich widerrufen hat, kann sie die Karenzzeit nur unmittelbar im Anschluss an die in Abs. 4a genannten Zeiträume in Anspruch nehmen. Während der Dauer der Karenzzeit wird der Bezug der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auf 50 % gekürzt. Insofern die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sonstige Sozialleistungen (z. B. Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001) in Anspruch nimmt, die eine niedrigere Zuverdienstgrenze vorsehen, so reduziert sich der Bezug während der Karenzzeit auf den nach diesen Vorschriften höchstzulässigen, aliquoten monatlichen Zuverdienst. Die Inanspruchnahme derartiger Sozialleistungen ist von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unverzüglich der Gemeinde zu melden. Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 4a zweiter Satz gelten sinngemäß.“Eine Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister kann ungeachtet des Zeitraumes gemäß Absatz 4 a, schriftlich erklären, ihr oder sein Amt zum Zweck der Kinderbetreuung für eine bestimmte Dauer nicht auszuüben (Karenzzeit). Die Karenzzeit darf frühestens mit der Geburt des Kindes beginnen und spätestens mit Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes enden. Sofern eine Bürgermeisterin gemäß Absatz 4 a, ihre Verhinderung schriftlich bekanntgegeben und bis zur Geburt des Kindes nicht schriftlich widerrufen hat, kann sie die Karenzzeit nur unmittelbar im Anschluss an die in Absatz 4 a, genannten Zeiträume in Anspruch nehmen. Während der Dauer der Karenzzeit wird der Bezug der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auf 50 % gekürzt. Insofern die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sonstige Sozialleistungen (z. B. Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) in Anspruch nimmt, die eine niedrigere Zuverdienstgrenze vorsehen, so reduziert sich der Bezug während der Karenzzeit auf den nach diesen Vorschriften höchstzulässigen, aliquoten monatlichen Zuverdienst. Die Inanspruchnahme derartiger Sozialleistungen ist von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unverzüglich der Gemeinde zu melden. Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 4 a, zweiter Satz gelten sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 20 entfällt die Wortfolge „Sitzungsgelder und die“.Im Paragraph 20, entfällt die Wortfolge „Sitzungsgelder und die“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 26 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:Im Paragraph 26, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:
„(6)Absatz 6,§§ 1, 14 Abs. 1, 15, 16, 17 Abs. 1, 18, 19 Abs. 4, 4a und 4b und 20 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. § 17 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 ist auf die Beendigung von Funktionsausübungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2024 wirksam werden.Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, 16, 17, Absatz eins, 18, 19, Absatz 4, 4 a und 4 b und 20 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, ist auf die Beendigung von Funktionsausübungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2024 wirksam werden.
(7)Absatz 7,Die Verordnungen der Gemeinderäte gemäß § 18 über die Entschädigungen bleiben in ihrer vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 maßgeblichen Fassung bis zur Erlassung von neuen Vorschriften über die Entschädigungen in Geltung. Für die Berechnung der Entschädigungen nach diesen weiterhin in Geltung befindlichen Verordnungen ist § 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 anzuwenden. Insofern in einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 in Kraft stehenden Verordnung des Gemeinderates eine Entschädigung vorgesehen ist, die das in § 15 Abs. 3 Z 6 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 festgesetzte Mindestausmaß unterschreitet, so stellt letzteres die den Mitgliedern des Gemeinderates gebührende Entschädigung dar. Verordnungen der Gemeinderäte gemäß § 18 über die Entschädigungen, die sich am Ausgangsbetrag nach § 2 bemessen, dürfen bereits nach der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden.Die Verordnungen der Gemeinderäte gemäß Paragraph 18, über die Entschädigungen bleiben in ihrer vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, maßgeblichen Fassung bis zur Erlassung von neuen Vorschriften über die Entschädigungen in Geltung. Für die Berechnung der Entschädigungen nach diesen weiterhin in Geltung befindlichen Verordnungen ist Paragraph 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, anzuwenden. Insofern in einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, in Kraft stehenden Verordnung des Gemeinderates eine Entschädigung vorgesehen ist, die das in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, festgesetzte Mindestausmaß unterschreitet, so stellt letzteres die den Mitgliedern des Gemeinderates gebührende Entschädigung dar. Verordnungen der Gemeinderäte gemäß Paragraph 18, über die Entschädigungen, die sich am Ausgangsbetrag nach Paragraph 2, bemessen, dürfen bereits nach der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden.
(8)Absatz 8,Mitgliedern des Gemeinderates, denen durch eine Verordnung gemäß § 18 anstelle ihrer Entschädigung ein Sitzungsgeld gemäß § 15 Abs. 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Entschädigung in der Höhe des in § 15 Abs. 3 Z 6 vorgesehenen Mindestausmaßes bis der Gemeinderat eine anderslautende Regelung erlässt.“Mitgliedern des Gemeinderates, denen durch eine Verordnung gemäß Paragraph 18, anstelle ihrer Entschädigung ein Sitzungsgeld gemäß Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Entschädigung in der Höhe des in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 6, vorgesehenen Mindestausmaßes bis der Gemeinderat eine anderslautende Regelung erlässt.“
Artikel 2
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 27, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Ist der Bürgermeister an der Ausübung seines Amtes gemäß § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, verhindert, so ist vom Vizebürgermeister jenes Ersatzmitglied in den Gemeinderat einzuberufen, welches vom Zustellungsbevollmächtigten der Wahlpartei des Bürgermeisters binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Verhinderung, schriftlich genannt wird. Wird innerhalb dieser Frist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht, so ist das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nächste einzuberufen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat endet für dieses Ersatzmitglied, und allenfalls weitere für dieses einberufene Ersatzmitglieder, mit der schriftlichen Bekanntgabe des Bürgermeisters, dass keine Verhinderung mehr vorliegt, jedenfalls aber mit Ablauf der in § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, genannten Fristen.“Ist der Bürgermeister an der Ausübung seines Amtes gemäß Paragraph 19, Absatz 4 a und 4 b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt 0032, verhindert, so ist vom Vizebürgermeister jenes Ersatzmitglied in den Gemeinderat einzuberufen, welches vom Zustellungsbevollmächtigten der Wahlpartei des Bürgermeisters binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Verhinderung, schriftlich genannt wird. Wird innerhalb dieser Frist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht, so ist das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nächste einzuberufen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat endet für dieses Ersatzmitglied, und allenfalls weitere für dieses einberufene Ersatzmitglieder, mit der schriftlichen Bekanntgabe des Bürgermeisters, dass keine Verhinderung mehr vorliegt, jedenfalls aber mit Ablauf der in Paragraph 19, Absatz 4 a und 4 b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt 0032, genannten Fristen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 42 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 42, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig der leitende Gemeindebedienstete sein.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 126 wird folgender Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 126, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 27 Abs. 3 und § 42 Abs. 7 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 42 Abs. 7 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 das Amt des Bürgermeisters bekleiden, ist § 42 Abs. 7 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 nicht anzuwenden, solange das Amt des Bürgermeisters bekleidet wird.“Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 42, Absatz 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, das Amt des Bürgermeisters bekleiden, ist Paragraph 42, Absatz 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, nicht anzuwenden, solange das Amt des Bürgermeisters bekleidet wird.“
Artikel 3
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 41, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Ist der Bürgermeister an der Ausübung seines Amtes gemäß § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, verhindert, so ist vom Vizebürgermeister jenes Ersatzmitglied in den Gemeinderat einzuberufen, welches vom Zustellungsbevollmächtigten der Wahlpartei des Bürgermeisters binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Verhinderung, schriftlich genannt wird. Wird innerhalb dieser Frist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht, so ist das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nächste einzuberufen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat endet für dieses Ersatzmitglied, und allenfalls weitere für dieses einberufene Ersatzmitglieder, mit der schriftlichen Bekanntgabe des Bürgermeisters, dass keine Verhinderung mehr vorliegt, jedenfalls aber mit Ablauf der in § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, genannten Fristen.“Ist der Bürgermeister an der Ausübung seines Amtes gemäß Paragraph 19, Absatz 4 a und 4 b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt 0032, verhindert, so ist vom Vizebürgermeister jenes Ersatzmitglied in den Gemeinderat einzuberufen, welches vom Zustellungsbevollmächtigten der Wahlpartei des Bürgermeisters binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Verhinderung, schriftlich genannt wird. Wird innerhalb dieser Frist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht, so ist das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nächste einzuberufen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat endet für dieses Ersatzmitglied, und allenfalls weitere für dieses einberufene Ersatzmitglieder, mit der schriftlichen Bekanntgabe des Bürgermeisters, dass keine Verhinderung mehr vorliegt, jedenfalls aber mit Ablauf der in Paragraph 19, Absatz 4 a und 4 b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt 0032, genannten Fristen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 101 wird folgender Abs. 12 angefügt:Im Paragraph 101, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 41 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner