LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 10. Juli 2023

35. Gesetz:

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. Mai 2023 beschlossen:

Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994)

Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 48, wie folgt:

„Vergabe von Vorzugsstimmen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für die nach dem Verhältniswahlrecht aufgrund der abgegebenen Stimmen bzw. der Parteisummen in Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 13, Absatz eins bis 3 erforderliche Ermittlung der Mitglieder der Wahlbehörden ist das Verfahren nach Paragraph 53, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 15, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Austausch eines Wahlzeugen durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Wahlpartei ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 29, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen (Wahlparteien), müssen ihre Wahlvorschläge spätestens um 12.00 Uhr des 51. Tages vor dem Wahltag ausschließlich im Original und ausschließlich in schriftlicher Form im Gemeindeamt einbringen. Das Datum und die Uhrzeit des Einlangens muss auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 29, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Ändert sich die Abgabestelle des Zustellungsbevollmächtigten so hat er dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gilt die Zustellung von Dokumenten mit ihrem Anschlag an die Amtstafel der Gemeinde als bewirkt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder von der Gemeindewahlbehörde gestrichen wird, so kann die Wahlpartei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Die Ergänzungswahlvorschläge müssen spätestens am 39. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 34, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge ab. Die Gestaltung des Stimmzettels ist von der Gemeindewahlbehörde zu beschließen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis spätestens 16.00 Uhr durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Dies gilt auch dann, wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wahlpartei, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war, im Wahlvorschlag gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera e, erklärt hat, dass diese Wahlpartei lediglich ihre Parteibezeichnung geändert hat, ansonsten aber Identität der Wahlpartei vorliegt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 35, Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Es ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 35, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Es muss außerdem zumindest ein Wahllokal in der Gemeinde für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 35, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 35, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im Paragraph 37, Absatz eins und 2 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Können die Wahlunterlagen nicht unmittelbar ausgefolgt werden, so sind diese dem Antragsteller mittels eingeschriebener Briefsendung zu senden.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 42 a, wird nach Absatz 1 folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so ist die Wahlkarte entsprechend des Absatz 2 a, zu erfassen und aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 42 a, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl muss der Wähler den Stimmzettel in das Wahlkuvert legen und dieses in die Wahlkarte legen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 42 a, Absatz 3, erhalten die (bisherigen) litterae b, c, d, e, f und g die Bezeichnung Litera d, e, f, g, h und i, Paragraph 42 a, Absatz 3, Litera b und c (neu) lauten:

  1. Litera b
    die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
  2. Litera c
    die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 46, lautet:

„§ 46

Wahlkuvert, Stimmzettel

  1. Absatz eins,Das bei den Wahlen verwendete Kuvert muss aus undurchsichtigem Material hergestellt werden und den gefalteten amtlichen Stimmzettel aufnehmen können.
  2. Absatz 2,Der amtliche Stimmzettel ist als solcher zu bezeichnen und hat in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge
    1. Ziffer eins
      die Listennummern,
    2. Ziffer 2
      die Parteibezeichnungen,
    3. Ziffer 3
      allfällige Kurzbezeichnungen,
    4. Ziffer 4
      Rubriken mit einem Kreis,
    5. Ziffer 5
      eine Bewerberrubrik mit der Überschrift „Wahlwerber” den nach den Wahlvorschlägen gereihten Bewerbern mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Namen und Geburtsjahr der Bewerber,
    6. Ziffer 6
      und im Übrigen unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 73, erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster über amtliche Stimmzettel ersichtlichen Angaben zu enthalten.
      Er hat zumindest ein Ausmaß von 29,2 bis 30,2 cm in der Länge und 20,5 bis 21,5 cm in der Breite aufzuweisen. Es dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der Stimmzettel muss auf eine Größe von ungefähr 21,0 cm in der Länge und 15 cm in der Breite gefaltet werden.
  3. Absatz 3,Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Kurzbezeichnung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. In der Bewerberrubrik sind für die Angabe zu den Wahlwerbern einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden.

Die Farbe aller Buchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

  1. Absatz 4,Die amtlichen Stimmzettel werden von der Gemeindewahlbehörde entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 20 %, aufgelegt. Die Gemeindewahlbehörden teilen die Stimmzettel entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 20 %, auf die Wahlbehörden, vor denen Wahlhandlungen stattfinden, auf. Die Ausfolgung ist von den Vorsitzenden der Wahlbehörden zu bestätigen.
  2. Absatz 5,Paragraph 76, Absatz 2, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 47, lautet:

„§ 47

Gültige und ungültige Stimmzettel

  1. Absatz eins,Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei oder welchen Wahlwerber einer Wahlpartei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler auf dem amtlichen Stimmzettel in einem der bei jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Wahlpartei wählen wollte.
  2. Absatz 2,Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen, durch Durchstreichen der übrigen Wahlparteien oder durch die Bezeichnung mindestens eines Bewerbers eindeutig zu erkennen ist.
  3. Absatz 3,Ein Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn eine oder mehrere Wahlparteien bezeichnet sind und er die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei enthält und alle bezeichneten Bewerber derselben Wahlpartei zuzurechnen sind. Auf Paragraph 48, Absatz 3, wird verwiesen.
  4. Absatz 4,Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Litera a
      er ausschließlich zwei oder mehrere Wahlparteien bezeichnet,
    2. Litera b
      er ohne gültige Vorzugsstimme mehrere Namen aus verschiedenen Parteilisten bezeichnet,
    3. Litera c
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derartig beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Wahlpartei oder welchen Bewerber der Wähler wählen wollte.
  5. Absatz 5,Leere Kuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die außer zur Kennzeichnung der Wahlpartei oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des oder der Stimmzettel gleichfalls nicht.
  6. Absatz 6,Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder einer Wahlpartei bezeichnet bleibt.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 48, lautet:

„§ 48

Vergabe von Vorzugsstimmen

  1. Absatz eins,Eine Vorzugsstimme ist nur dann gültig abgegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Der Wähler muss den Bewerber im hiefür vorgesehenen Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eindeutig bezeichnen.
    2. Ziffer 2
      Der Wähler muss grundsätzlich Bewerber, die auf derselben Parteiliste aufscheinen, bezeichnen. Werden aber Bewerber bezeichnet, die auf verschiedenen Parteilisten aufscheinen, so gilt die Vorzugsstimme nur für den/die Bewerber, dessen/deren Partei zusätzlich bezeichnet wurde.
  2. Absatz 2,Der Wähler kann höchstens fünf Bewerber derselben Wahlpartei bezeichnen. Werden mehr als fünf Bewerber derselben Wahlpartei bezeichnet, so wird keine gültige Vorzugsstimme abgegeben. In diesem Fall gilt der Stimmzettel als Stimme für die Wahlpartei der bezeichneten Bewerber, auch wenn eine andere Wahlpartei bezeichnet wird.
  3. Absatz 3,Ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers oder mehrerer Bewerber derselben Wahlpartei aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler bezeichneten Bewerber/s. Enthält der Stimmzettel die Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien und die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten Wahlparteien oder einer anderen Wahlpartei, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler bezeichneten Bewerber/s.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 54, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte werden die Stimmzettel eingeteilt:
    1. Litera a
      in Stimmzettel, die nur die Parteibezeichnung oder neben derselben Worte, Bemerkungen oder Zeichen oder auch nur diese allein enthalten oder auf denen mehr Vorzugsstimmen als nach der zulässigen Höchstzahl gemäß in Paragraph 48, Absatz 2, vergeben wurden;
    2. Litera b
      in Stimmzettel mit oder ohne Parteibezeichnung, bei denen eine zulässige Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber gemäß der Paragraphen 47 und 48 vorgenommen wurde.
  2. Absatz 3,Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln:
    1. Litera a
      für jeden Stimmzettel gemäß Absatz 2, Litera a, erhält der an erster Stelle der veröffentlichten Parteiliste (Paragraph 34,) stehende Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (Paragraph 53,); der an 2., 3., 4. usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundzahl);
    2. Litera b
      für Stimmzettel gemäß Absatz 2, Litera b, erhält jeder am Stimmzettel bezeichnete Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (Paragraph 53,);
    3. Litera c
      wenn auf einem Stimmzettel Bewerber innerhalb der zulässigen Höchstzahl (Paragraph 48, Absatz 2,) bezeichnet sind, erhalten die übrigen Bewerber der Parteiliste, die nicht bezeichnet sind, keine Wahlpunkte.
    4. Litera d
      die Summe der Wahlpunkte gemäß Litera a und b ergibt die Anzahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden Wahlpunkte.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 54, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die Gemeinde hat die von den Wahlwerbern erzielten Wahlpunkte sowie die von den Wahlwerbern, die mehr als zehn Vorzugsstimmen erhalten haben, erzielten Vorzugsstimmen zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 78, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 29, Absatz eins und 7, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 42 a, Absatz eins a, 2,, und 3, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 48 und Paragraph 54, Absatz 2, 3 und 4 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, treten am 1. März 2024 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. März 2024 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, anzuwenden.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner