Landesgesetz, mit dem das NÖ Auskunftsgesetz und das NÖ Hinweisgeberschutzgesetz (NÖ HGSG) geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des NÖ Hinweisgeberschutzgesetzes (NÖ HGSG) |
| |
Artikel 1
Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes
Das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020, wird wie folgt geändert:Das NÖ Auskunftsgesetz, Landesgesetzblatt 0020, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 45a folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 45 a, folgende Einträge eingefügt:
„Abschnitt 4b
Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria
§ 45b Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria“Paragraph 45 b, Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 4 lautet:Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:
die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 4)“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 wird folgende Z 6 angefügt:Im Paragraph eins, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
die Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria (Abschnitt 4b)“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 45a wird folgender Abschnitt 4b eingefügt:Nach Paragraph 45 a, wird folgender Abschnitt 4b eingefügt:
„Abschnitt 4b
Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria
§ 45bParagraph 45 b
Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria
(1)Absatz eins,Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022, (im Folgenden: GSAG), die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GSAG notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 bis 10 des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, (im Folgenden: GSAG), die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GSAG notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:
Daten, die unter eine Ausnahme gemäß § 33a Abs. 1 fallen, sind als solche zu kennzeichnen.Daten, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
Die Daten sind, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
Abweichend von § 6 Abs. 1 ist die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten einer Mitteilung mit Bescheid auszusprechen.Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, ist die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten einer Mitteilung mit Bescheid auszusprechen.
(2)Absatz 2,Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnittes 1 unberührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 49, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 1 und der Abschnitt 4b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2023 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.“Die Einträge im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins und der Abschnitt 4b in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2023, treten am 1. Juli 2023 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Hinweisgeberschutzgesetzes (NÖ HGSG)
Das NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:Das NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S. 17, geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte), ABl. Nr. L 265 vom 12. Oktober 2022, S. 1, umgesetzt.“„Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26. November 2019, Seite 17, geändert durch die Verordnung (EU) 2022 aus 1925, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019 aus 1937, und (EU) 2020 aus 1828, (Gesetz über digitale Märkte), Amtsblatt Nummer L 265 vom 12. Oktober 2022, Seite 1, umgesetzt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 21 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 21, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner