Landesgesetz, mit dem die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) |
Artikel 2 | Änderung des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 |
Artikel 3 | Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 |
Artikel 4 | Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden |
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Artikel 1
Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:Die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 45 Wasserver- und -entsorgung“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 45a Maßnahmen bezüglich Hausinstallationen für die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:Nach Paragraph 45, wird folgender Paragraph 45 a, eingefügt:
„§ 45a
Maßnahmen bezüglich Hausinstallationen für die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(1)Absatz eins,Ergibt die allgemeine Analyse nach § 13h Abs. 1 des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden, hat die Baubehörde in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten eine Überwachung der Einhaltung der im Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 (§ 69 Abs. 1 Z 12) angeführten Parameter durchzuführen.Ergibt die allgemeine Analyse nach Paragraph 13 h, Absatz eins, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden, hat die Baubehörde in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten eine Überwachung der Einhaltung der im Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 12,) angeführten Parameter durchzuführen.
Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang römisch zwei Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Erlangt die Baubehörde auf der Grundlage der allgemeinen Analyse nach Abs. 1 davon Kenntnis, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die nach Abs. 1 durchgeführte Überwachung, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden und dies auf ein Baugebrechen zurückzuführen ist, hat sie dem Eigentümer unter Gewährung einer ausreichenden Frist geeignete Maßnahmen im Sinn der §§ 34 ff aufzutragen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern, wobei die Maßnahmen in Bezug auf Legionella auf prioritäre Örtlichkeiten zu beschränken sind. Insbesondere kann auch die Vornahme von Messungen zur Überwachung der Einhaltung der genannten Parameter und deren Vorlage an die Baubehörde vorgeschrieben werden.Erlangt die Baubehörde auf der Grundlage der allgemeinen Analyse nach Absatz eins, davon Kenntnis, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die nach Absatz eins, durchgeführte Überwachung, dass die Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden und dies auf ein Baugebrechen zurückzuführen ist, hat sie dem Eigentümer unter Gewährung einer ausreichenden Frist geeignete Maßnahmen im Sinn der Paragraphen 34, ff aufzutragen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern, wobei die Maßnahmen in Bezug auf Legionella auf prioritäre Örtlichkeiten zu beschränken sind. Insbesondere kann auch die Vornahme von Messungen zur Überwachung der Einhaltung der genannten Parameter und deren Vorlage an die Baubehörde vorgeschrieben werden.
Im Hinblick auf Legionella können Maßnahmen angeordnet werden, die die Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche gewährleisten.
(3)Absatz 3,Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch und wirtschaftlich machbar ist.“Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch und wirtschaftlich machbar ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 69 Abs. 1 wird in Z 11 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12 angefügt:Im Paragraph 69, Absatz eins, wird in Ziffer 11, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), Amtsblatt Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, Seite 1.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013
Das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, LGBl. 8204, wird wie folgt geändert:Das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, Landesgesetzblatt 8204, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden die Bezeichnungen „6. Teil“, „7. Teil“ und „8. Teil“ durch die Bezeichnungen „7. Teil“, „8. Teil“ und „9. Teil“ ersetzt. Nach dem Eintrag „§ 13f Inverkehrbringen und Verwendung“ wird folgender Eintrag eingefügt:
„6. Teil
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
§ 13g Inverkehrbringen und VerwendungParagraph 13 g, Inverkehrbringen und Verwendung
§ 13h Risikobewertung von Hausinstallationen“Paragraph 13 h, Risikobewertung von Hausinstallationen“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 1 erhalten die (bisherigen) Ziffern 8 bis 10 die Bezeichnung Z 9 bis 11.Im Paragraph eins, Absatz eins, erhalten die (bisherigen) Ziffern 8 bis 10 die Bezeichnung Ziffer 9 bis 11,
Z 8 (neu) lautet:Ziffer 8, (neu) lautet:
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 1 wird in Z 11 (neu) am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:Im Paragraph eins, Absatz eins, wird in Ziffer 11, (neu) am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:
die Marktüberwachung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die Marktüberwachung von Bauprodukten gemäß § 1 Z 9 bis 12.“die Marktüberwachung von Bauprodukten gemäß Paragraph eins, Ziffer 9 bis 12,
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 Abs. 3 wird in Z 4 am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 3, wird in Ziffer 4, am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Stelle für die Erstattung von technischen Gutachten einschließlich der Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 3 wird in Z 20 am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21 angefügt:Im Paragraph 3, wird in Ziffer 20, am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 21, angefügt:
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Wasser für den menschlichen Gebrauch:
alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,
alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen (im Sinn von Artikel 3 Nr. 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1) für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird;alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen (im Sinn von Artikel 3 Nr. 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt Nummer L 31 vom 1. Februar 2002, Seite 1) für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird;
Hausinstallation: Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;
Wasserversorger: eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt;
Prioritäre Örtlichkeiten: große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für Hilfs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten;
Gefährdung: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustandes von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
Risiko: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
Ausgangsstoff: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
Zusammensetzung: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die (bisherigen) 6. bis 8. Teile erhalten die Bezeichnungen 7. bis 9. Teil. Der 6. Teil (neu) lautet:
„6. Teil
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
§ 13gParagraph 13 g
Inverkehrbringen und Verwendung
(1)Absatz eins,Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht oder – unbeschadet der §§ 6, 10 und 13 – nur verwendet werden, wenn sieBauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht oder – unbeschadet der Paragraphen 6, 10 und 13 – nur verwendet werden, wenn sie
den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen in das Wasser gelangen, als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig ist.
Dies gilt für die Verwendung in Neuanlagen oder – im Fall von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten – in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(2)Absatz 2,Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 (§ 25 Abs. 2 Z 3) spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.Soweit für Bauprodukte nach Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3,) spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.
§ 13hParagraph 13 h
Risikobewertung von Hausinstallationen
(1)Absatz eins,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse vorzunehmen hinsichtlich
der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie
der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen.
Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Sie ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen, anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baubehörden und die Landesregierung über die Ergebnisse der allgemeinen Analyse zu informieren. Die Landesregierung hat diese Ergebnisse auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 24 Abs. 1 wird nach Z 26 folgende Z 26a eingefügt:Im Paragraph 24, Absatz eins, wird nach Ziffer 26, folgende Ziffer 26 a, eingefügt:
ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen § 13g in Verkehr bringt oder verwendet,“ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen Paragraph 13 g, in Verkehr bringt oder verwendet,“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 25 Abs. 2 wird in Z 2 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 25, Absatz 2, wird in Ziffer 2, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S. 1.“Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 435 vom 23. Dezember 2020, Seite 1.“
Artikel 3
Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978
Das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6930, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:Nach Paragraph 18 a, wird folgender Paragraph 18 b, eingefügt:
„§ 18b
Information für die Abgabepflichtigen
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat die Abgabepflichtigen in Bezug auf die Grundgebühr der Wasserbezugsgebühr (§ 10 Abs. 5) regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.Die Gemeinde hat die Abgabepflichtigen in Bezug auf die Grundgebühr der Wasserbezugsgebühr (Paragraph 10, Absatz 5,) regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2)Absatz 2,Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 (§ 20) getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2020/2184 (Paragraph 20,) getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen des Abgabenbescheides erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat, wobei in diesem Fall ein Link zu der Internetseite beizufügen ist.“Die Informationen nach den Absatz eins und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen des Abgabenbescheides erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat, wobei in diesem Fall ein Link zu der Internetseite beizufügen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 20, angefügt:
„§ 20
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S. 1, umgesetzt.“Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 435 vom 23. Dezember 2020, Seite 1, umgesetzt.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden
Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, Landesgesetzblatt 1652, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 33 wird folgender § 33a angefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, angefügt:
„§ 33a
Information für die Abgabepflichtigen
(1)Absatz eins,Der Verband hat die Abgabepflichtigen in Bezug auf den Geldbetrag der Wasserbezugsgebühr (§ 25 Abs. 4) regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.Der Verband hat die Abgabepflichtigen in Bezug auf den Geldbetrag der Wasserbezugsgebühr (Paragraph 25, Absatz 4,) regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2)Absatz 2,Der Verband, wenn mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitgestellt oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgt werden, hat weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern der Verband Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 (§ 36) getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.Der Verband, wenn mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitgestellt oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgt werden, hat weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern der Verband Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2020/2184 (Paragraph 36,) getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen des Abgabenbescheides erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat, wobei in diesem Fall ein Link zu der Internetseite beizufügen ist.“Die Informationen nach den Absatz eins und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen des Abgabenbescheides erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat, wobei in diesem Fall ein Link zu der Internetseite beizufügen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 35 wird folgender § 36 angefügt:Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 36, angefügt:
„§ 36
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S. 1, umgesetzt.“Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 435 vom 23. Dezember 2020, Seite 1, umgesetzt.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner