Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:Nach Paragraph 2, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
Aushilfselementarpädagogin/Aushilfselementarpädagoge: Elementarpädagogin/Elementarpädagoge, die/der bei Bedarf zur Dienstleistung an jedem NÖ Landeskindergarten herangezogen werden kann („Springerin/Springer“);“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:Nach Paragraph 2, Ziffer 7, werden folgende Ziffer 7 a und 7 b eingefügt:
Pädagogische Fachkraft: Eine sonstig pädagogisch qualifizierte Person, die für die pädagogische Unterstützung in den Erziehungs- und Betreuungsstunden eingesetzt wird, wobei jedenfalls eine Ausbildungsdauer zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer überschritten sein muss sowie eine hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und ein Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten vorliegen muss;
Pädagogisch-administrative Assistenz: Person, die zur Unterstützung der Kindergartenleitung bei pädagogisch-administrativen Aufgaben eingesetzt wird;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Kindergartenerhalter hat den Kindergarten in Gruppen zu gliedern. Ein Kindergarten darf nicht mehr als 8 Gruppen haben.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
den Elementarpädagoginnen/den Elementarpädagogen (umfasst auch Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen),“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 5 Abs. 1 erhalten die (bisherigen) Ziffern 4, 5 und 6 die Bezeichnung Z 6, 7 und 8. § 5 Abs. 1 Z 4 (neu) und Z 5 (neu) lauten:Im Paragraph 5, Absatz eins, erhalten die (bisherigen) Ziffern 4, 5 und 6 die Bezeichnung Ziffer 6, 7 und 8, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, (neu) und Ziffer 5, (neu) lauten:
den pädagogischen Fachkräften,
den pädagogisch-administrativen Assistenzen,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters so viele Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Wenn in einem Kindergarten auf Grund einer Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung aus organisatorischen Gründen noch ein Bedarf an Erziehungs- und Betreuungsstunden besteht, so ist die solcherart entstandene Differenz zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 40 Wochenstunden in erster Linie durch Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, andernfalls durch pädagogische Fachkräfte zu bedecken. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine pädagogisch-administrative Assistenz mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Inklusive Elementarpädagogin/ein Inklusiver Elementarpädagoge einzusetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 5 Abs. 5 wird die Ziffer 3 durch die Ziffer 5 ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 5, wird die Ziffer 3 durch die Ziffer 5 ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 6 Abs. 1 wird folgende lit. e angefügt:Im Paragraph 6, Absatz eins, wird folgende Litera e, angefügt:
Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 8 Abs. 1 erhalten die (bisherigen) Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 die Bezeichnung Z 5, 6, 7, 8 und 9. § 8 Abs. 1 Z 3 (neu) und Z 4 (neu) lauten:Im Paragraph 8, Absatz eins, erhalten die (bisherigen) Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 die Bezeichnung Ziffer 5, 6, 7, 8 und 9, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, (neu) und Ziffer 4, (neu) lauten:
die Tätigkeit der pädagogischen Fachkraft bei ihrer unterstützenden pädagogischen Arbeit;
die Tätigkeit der pädagogisch-administrativen Assistenz bei ihrer unterstützenden pädagogischen und administrativen Arbeit;“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 14 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „ausgewiesenen Arbeitszeiten“ die Wortfolge „und gegebenenfalls durch Bereitstellung von pädagogischen Fachkräften und/oder pädagogisch-administrativen Assistenzen gemäß § 5 Abs. 2 sowie Tragung deren Personalaufwandes“ angefügt.Im Paragraph 14, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „ausgewiesenen Arbeitszeiten“ die Wortfolge „und gegebenenfalls durch Bereitstellung von pädagogischen Fachkräften und/oder pädagogisch-administrativen Assistenzen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie Tragung deren Personalaufwandes“ angefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 23 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 23, Absatz 4, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze angefügt:
„Während der Öffnungszeiten des Kindergartens sind die Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen entsprechend den Personalressourcen so aufzuteilen, dass nach Möglichkeit Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Sind zur Abdeckung der Erziehungs- und Betreuungszeiten mehr Stunden erforderlich, als an Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen oder der gegebenenfalls ergänzend herangezogenen pädagogischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, sind Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer oder sonstige geeignete Personen einzusetzen, die in der Lage sind, Kinder für einen im Dienstplan festgelegten Zeitraum zu betreuen und zu fördern.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 24 Abs. 1 wird nach dem Satz „Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsstunden verringern sich in entsprechendem Maß.“ folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 24, Absatz eins, wird nach dem Satz „Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsstunden verringern sich in entsprechendem Maß.“ folgender Satz eingefügt:
„Besteht ein Kindergarten aus fünf oder mehr Gruppen, können sowohl die Bildungs- als auch Erziehungs- und Betreuungsstunden der Leitung teilweise entsprechend fachlicher Vorgaben von der weiteren Elementarpädagogin/dem weiteren Elementarpädagogen gemäß § 5 Abs. 2 abgedeckt werden.“„Besteht ein Kindergarten aus fünf oder mehr Gruppen, können sowohl die Bildungs- als auch Erziehungs- und Betreuungsstunden der Leitung teilweise entsprechend fachlicher Vorgaben von der weiteren Elementarpädagogin/dem weiteren Elementarpädagogen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, abgedeckt werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 24 erhält der (bisherige) Absatz 2 die Bezeichnung Abs. 5. § 24 Abs. 2 (neu) lautet:Im Paragraph 24, erhält der (bisherige) Absatz 2 die Bezeichnung Absatz 5, Paragraph 24, Absatz 2, (neu) lautet:
„(2)Absatz 2,Bei Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung sowie bei Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit die dienstlich erforderlichen Stunden nach folgender Rangordnung einzuplanen:Bei Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung sowie bei Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen sind abweichend von Absatz eins, in die reduzierte Arbeitszeit die dienstlich erforderlichen Stunden nach folgender Rangordnung einzuplanen:
die zu den Bildungsstunden gehörigen Vorbereitungsstunden,
die zur Gruppenführung gehörigen Organisationsstunden und,
sofern noch eine darüberhinausgehende unverplante Arbeitszeit vorhanden ist,
Erziehungs- und Betreuungsstunden.
Die Teilbeschäftigung darf bei der Gruppenführung eine Arbeitszeit von 27 Wochenstunden nicht unterschreiten.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 24 Abs. 2 (neu) werden folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:Nach Paragraph 24, Absatz 2, (neu) werden folgende Absatz 3 und 4 eingefügt:
„(3)Absatz 3,Sofern sich zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die Führung einer Kindergartengruppe teilen („Job-Sharing“), ist die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 auf beide aufzuteilen. Unter Berücksichtigung der Teilbeschäftigung sind dabei die jeweiligen Kategorien an Arbeitsstunden ganzzahlig im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.Sofern sich zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die Führung einer Kindergartengruppe teilen („Job-Sharing“), ist die Arbeitszeit gemäß Absatz eins, auf beide aufzuteilen. Unter Berücksichtigung der Teilbeschäftigung sind dabei die jeweiligen Kategorien an Arbeitsstunden ganzzahlig im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.
(4)Absatz 4,Bei Teilbeschäftigung einer sonstigen Elementarpädagogin/eines sonstigen Elementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit ausschließlich Erziehungs- und Betreuungsstunden einzuplanen. Im Fall einer vorübergehenden Vertretung einer gruppenführenden Elementarpädagogin/eines gruppenführenden Elementarpädagogen können ausnahmsweise auch Bildungsstunden in die Arbeitszeit eingeplant werden.“Bei Teilbeschäftigung einer sonstigen Elementarpädagogin/eines sonstigen Elementarpädagogen sind abweichend von Absatz eins, in die reduzierte Arbeitszeit ausschließlich Erziehungs- und Betreuungsstunden einzuplanen. Im Fall einer vorübergehenden Vertretung einer gruppenführenden Elementarpädagogin/eines gruppenführenden Elementarpädagogen können ausnahmsweise auch Bildungsstunden in die Arbeitszeit eingeplant werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 41 wird folgender Abs. 13 angefügt:Im Paragraph 41, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Die §§ 2, 5 Abs. 1, 2 und 5 sowie §§ 8 Abs. 1, 14 Abs. 4, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.“Die Paragraphen 2, 5, Absatz eins, 2 und 5 sowie Paragraphen 8, Absatz eins, 14, Absatz 4, 23, Absatz 4 und 24 Absatz 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2023, treten am 1. September 2023 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner