Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)
Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes an Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2022, gewährt werden, an Bedienstete gemäß § 28 Abs. 1 zu erlassen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes an Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,, gewährt werden, an Bedienstete gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zu erlassen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 46 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 46, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 30 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2023 tritt rückwirkend am 1. September 2022 in Kraft.“Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2023, tritt rückwirkend am 1. September 2022 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner