LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. Dezember 2022

99. Gesetz:

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2022 beschlossen:

Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014)

Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Dies gilt auch für Änderungen,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes (einschließlich eines gegebenenfalls erarbeiteten Umweltberichtes) im Internet sechs Wochen zu veröffentlichen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jedermann berechtigt ist, innerhalb dieser Frist eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen. Folgende Adressaten sind vom Entwurf mit der Einladung zu benachrichtigen, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen: Landtagsklubs, Umweltbehörde, betroffene Gemeinden, Wirtschaftskammer Niederösterreich, Kammer für Arbeiter und Angestellte in Niederösterreich, Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Ärztekammer für Niederösterreich, Interessenvertretungen für die Gemeinden im Sinne des Paragraph 119, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, Katholische Kirche, Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses, Militärkommando Niederösterreich, Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, die für die Energieversorgung Niederösterreichs zuständigen Unternehmungen, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Verband land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Niederösterreichs. Ist eine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden, so ist der Umweltbehörde und den betroffenen Gemeinden zusätzlich der Umweltbericht zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinden haben die Unterlagen zwei Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen oder Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und dies öffentlich kundzumachen. Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim Amt der NÖ Landesregierung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, wird im letzten Satz vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:

„sowie Maßnahmen zur Gewährung der Energiesicherheit“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Darüber hinaus darf die Gemeinde aus Anlass der Festlegung von Widmungsarten, die die Errichtung von Anlagen für die Erzeugung, Fortleitung oder Speicherung von Energie ermöglichen, mit Grundeigentümern Verträge abschließen, durch die die Errichtung und der ständige Betrieb dieser Anlagen sichergestellt wird. Dies insbesondere, indem sich die Grundeigentümer bzw. die Betreiber für sich und ihre Rechtsnachfolger verpflichten, eine bestimmte Form bzw. ein bestimmtes Ausmaß an Bürgerbeteiligung vorzusehen, oder indem sie der Gemeinde ein Vorkaufsrecht an Grundstücken und Anlagen einräumen. Der Beitritt Dritter, z. B. von Anlagenbetreibern, Netzbetreibern, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Paragraph 79, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2022,, und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß Paragraph 16 b, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 19, letzter Satz lautet:

„Es ist ausreichend, wenn die für das Fundament einer Windkraftanlage erforderliche Fläche gewidmet wird, wobei bei einer Wiedererrichtung die zentrale Koordinate (der Mittelpunkt) der Windkraftanlage auf dieser Fläche zu liegen kommen muss.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 21, lautet:

  1. Ziffer 21
    Photovoltaikanlagen:
    Flächen für eine Anlage oder Gruppen von Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Photovoltaik (ausgenommen auf Bauwerken), wenn die Anlage oder Gruppen von Anlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, eine Engpassleistung von mehr als 50 kW aufweisen; erforderlichenfalls unter Festlegung der beanspruchten Flächen und/oder der zulässigen Anlagenarten (z. B. Anlage mit Ökologiekonzept). In einem räumlichen Zusammenhang stehen jedenfalls Anlagen auf einem Grundstück oder auf angrenzenden Grundstücken; ungeachtet dessen sind für die Beurteilung die Kriterien des Absatz 3 d, heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 20, Absatz 3 a, Ziffer 2, dritter Spiegelstrich lautet:

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 20, Absatz 3 d, lautet:

  1. Absatz 3 dBei der Widmung einer Fläche für Photovoltaikanlagen ist insbesondere auf die Erhaltung der Nutzbarkeit hochwertiger landwirtschaftlicher Böden, die Geologie, die Interessen des Naturschutzes bzw. übergeordnete Schutzgebietsfestlegungen, den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, die vorhandene und geplante Netzinfrastruktur sowie die Vermeidung einer Beeinträchtigung des Verkehrs Bedacht zu nehmen. Beträgt der Abstand zwischen zwei oder mehreren einzelnen Flächen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 21, weniger als 200 m, dann besteht ein funktioneller Zusammenhang und sind diese Flächen bei der Berechnung der Gesamtgröße zusammenzurechnen. Zonen gemäß Absatz 3 c, bleiben dabei außer Betracht.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 20, wird nach Absatz 3 d, folgender Absatz 3 e, eingefügt:

  1. Absatz 3 eAußerhalb von Zonen nach Absatz 3 c, dürfen folgende Flächen im Grünland als Grünland-Photovoltaikanlagen im Ausmaß von über 2 ha gewidmet werden:
    1. Ziffer eins
      Flächen im Ausmaß bis zu insgesamt 10 ha in einer Entfernung des nächsten Punktes der Widmungsfläche zum Betriebsstandort von höchstens 500 m, soweit sich der Betrieb im Bauland gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6, 10 oder 11 befindet, sofern
      1. Litera a
        die dafür solartechnisch geeigneten und ausreichend tragfähigen Flächen auf Dächern und die solartechnisch geeigneten Flächen über Stellplätzen auf dem Betriebsstandort überwiegend für die Aufstellung bzw. Anbringung von Photovoltaikanlagen genutzt werden bzw. eine solche zukünftige Nutzung im Zeitpunkt der Widmung als Grünland-Photovoltaikanlagen gesichert ist,
      2. Litera b
        die Widmungsfläche zur Eigenversorgung, das sind maximal 100 % des betrieblichen Jahresverbrauchs am Betriebsstandort, für die Aufstellung von Photovoltaikanlagen verwendet werden soll, und
      3. Litera c
        die Einspeisung direkt in die Verbrauchsanlage des Betriebes sichergestellt ist.
      Für Betriebe mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 20 GWh dürfen über das Ausmaß von insgesamt 10 ha hinaus höchstens weitere 10 ha gewidmet werden. Das Grünland kann als Grünland-Photovoltaikanlagen-Aufschließungszone festgelegt werden, wenn zugleich im örtlichen Raumordnungsprogramm als Voraussetzung für deren Freigabe die Erfüllung der Verpflichtungen nach Litera a, festgelegt wird. Paragraph 16, Absatz 4, vierter Satz gilt sinngemäß.
    2. Ziffer 2
      Flächen auf künstlich geschaffenen stehenden Gewässern.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 20, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Die Fundamente der Windkraftanlagen dürfen jedoch nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan gewidmet sind, wobei bei einer Wiedererrichtung zumindest die zentrale Koordinate (der Mittelpunkt) der Windkraftanlage auf dieser Fläche zu liegen kommen muss.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Wenn die Änderung
    • Strichaufzählung
      einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen römisch eins und römisch II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 26 vom 28. Jänner 2012, S. 1 setzt, oder
    • Strichaufzählung
      voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt,
    ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 25 a, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Baugrundeignung“ durch das Wort „Baulandeignung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 53, Absatz 16, lautet:

  1. Absatz 16Unbeschadet von Paragraph 20, Absatz 3 e, ist die Widmung Grünland-Photovoltaikanlage auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha erst nach dem Inkrafttreten eines binnen zwei Jahren zu erlassenden überörtlichen Raumordnungsprogrammes über die Errichtung von PV-Anlagen in Niederösterreich in dort festgelegten Zonen zulässig. Das gilt nicht für solche Widmungsverfahren, für die der Gemeinderat vor dem 22. Oktober 2020 eine Verordnung beschlossen hat.
    Auf Flächen
    • Strichaufzählung
      die als Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 2019,, ausgewiesen sind und eine Sanierung ohne Festlegung einer anderen Folgewidmung genehmigt wurde,
    • Strichaufzählung
      mit genehmigten Deponien, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBI. l Nr. 102/2002 in der Fassung BGBI. l Nr. 24/2020, unterliegen, ausgenommen Anlagen der Deponieklasse gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Deponieverordnung (DVO) 2008, BGBI. ll Nr. 39/2008 in der Fassung BGBI. ll Nr. 291/2016 (Bodenaushubdeponie), die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden sowie
    • Strichaufzählung
      in noch nicht gemäß Paragraph 158, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, aufgelassenen Bergbaugebieten ausschließlich auf Flächen, auf denen die Abbausohle bzw. Endberme bereits erreicht wurde,
    darf eine Widmung Grünland-Photovoltaikanlage von insgesamt mehr als 2 ha bis zum Inkrafttreten des überörtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgen. Widmungsverfahren, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß Paragraph 20, Absatz 3 c, bereits zur allgemeinen Einsicht aufgelegt waren, werden durch die Beschränkungen dieser Verordnung nicht berührt.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner