Änderung des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes
Das NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt 2060, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Buchstabenabkürzung „(NÖ GBG)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „oder eine Dienstnehmerin (belästigende Person)“ die Wortfolge „oder durch Dritte (belästigende Person)“ eingefügt.Im Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „oder eine Dienstnehmerin (belästigende Person)“ die Wortfolge „oder durch Dritte (belästigende Person)“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber des Landes NÖ sind:
die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) als Vorsitzende oder Vorsitzender,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit dem Vollzug des Dienstrechts der Landesbediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung,
zwei Landesbedienstete, die Erfahrung im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung haben,
ein Mitglied, das von der Landespersonalvertretung der NÖ Landesbediensteten entsendet wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 12 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 12, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Mitglieder in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020, sind:Mitglieder in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, sind:
Mitglied nach Abs. 1 Z 1,Mitglied nach Absatz eins, Ziffer eins,,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit dem Vollzug des Dienstrechts der Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 NÖ LGA-G zuständigen Dienstbehörde,eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit dem Vollzug des Dienstrechts der Landesbediensteten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NÖ LGA-G zuständigen Dienstbehörde,
zwei Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 NÖ LGA-G, die Erfahrung im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung haben,zwei Landesbedienstete gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NÖ LGA-G, die Erfahrung im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung haben,
ein Mitglied, das vom Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren entsendet wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
eine Vertreterin oder ein Vertreter einer mit dem Vollzug des Dienstrechts der Landeslehrerinnen und Landeslehrer zuständigen Behörde,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,§ 12 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 98/2022, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2022,, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2,Am 31. Dezember 2022 bei der NÖ Gleichbehandlungskommission anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern weiter zu führen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner