Landesgesetz, mit dem das NÖ Kindergartengesetz 2006 und das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG) geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006 |
Artikel 2 | Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG) |
| |
Artikel 1
Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 1, 5 und 6 lauten:Paragraph 2, Ziffer eins, 5 und 6 lauten:
Kindergarten: jede Einrichtung, in der Kinder frühestens vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, längstens jedoch bis zum Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des 7. Lebensjahres fällt, durch hiezu befähigte Personen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet, erzogen und betreut werden;
Allgemeine Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte Kinder unterschiedlicher Altersgruppen ab dem vollendeten 3. Lebensjahr betreut werden;
Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der altersgemäß entwickelte Kinder und Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf ab dem vollendeten 2. Lebensjahr gemeinsam betreut werden;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Z 5 werden folgende Z 5a und 5b eingefügt:Nach Paragraph 2, Ziffer 5, werden folgende Ziffer 5 a und 5 b eingefügt:
Alterserweiterte Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte Kinder unterschiedlicher Altersgruppen ab dem vollendeten 2. Lebensjahr betreut werden;
Kleinkindgruppe: eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte 2- und 3-jährige Kinder betreut werden;“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:Nach Paragraph 2, Ziffer 8, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
Sprachförderin/Sprachförderer: eine sonstig qualifizierte Person, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 15 lauten:Paragraph 2, Ziffer 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 15 lauten:
Stützkraft: Person, die vom Kindergartenerhalter zur Unterstützung des Kindergartenpersonals bei der Förderung von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf eingesetzt wird;
Errichtung eines Kindergartens: die Gründung und Festsetzung des Standortes eines Kindergartens;
Erweiterung eines Kindergartens: die Schaffung einer oder mehrerer zusätzlicher Kindergartengruppen in einem bestehenden Kindergarten;
Sperre: die zeitlich begrenzte Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe aus wichtigen Gründen;
Stilllegung: die vorläufige Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;
Auflassung: die dauernde Einstellung des Betriebes und die Aufhebung der Errichtung eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;
Provisorium: Ausweichräume für einen Kindergarten oder eine oder mehrere Kindergartengruppen;“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 2 Z 15 wird folgende Z 16 angefügt:Nach Paragraph 2, Ziffer 15, wird folgende Ziffer 16, angefügt:
VIF-konforme Öffnungszeiten: Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind, im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Kinder sind nach erprobten wissenschaftlichen Methoden insbesondere der Kleinkindpädagogik, der Elementarpädagogik und bei Bedarf der Sonderpädagogik, unter Beachtung des Kinderschutzes sowie unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes zu fördern und zu unterstützen. Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind auch nach inklusiven Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern und zu unterstützen. Die Bedürfnisse der Kinder haben dabei im Mittelpunkt zu stehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 2a entfällt.Paragraph 3, Absatz 2 a, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 2 bis 6 lauten:Paragraph 4, Absatz 2 bis 6 lauten:
„(2)Absatz 2,Die Mindestzahl der Kinder in einer allgemeinen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 22.
(3)Absatz 3,Die Mindestzahl der Kinder in einer alterserweiterten Kindergartengruppe beträgt 12. Wird ein Kind unter 3 Jahren in der alterserweiterten Kindergartengruppe betreut, beträgt die Höchstzahl 20, bei zwei bis vier Kindern unter 3 Jahren beträgt die Höchstzahl 18 und bei maximal fünf Kindern unter 3 Jahren beträgt die Höchstzahl 17. Werden 5 Kinder unter 3 Jahren betreut, hat der Kindergartenerhalter eine zusätzliche Kinderbetreuerin/einen zusätzlichen Kinderbetreuer zur Verfügung zu stellen. In einem mehrgruppigen Kindergarten können Kinder von 2 bis 3 Jahren auf mehrere alterserweiterte Gruppen aufgeteilt werden.
(4)Absatz 4,Die Mindestzahl in einer Kleinkindgruppe beträgt während des Kindergartenjahres 10 und die Höchstzahl 15, wobei zu Beginn des Kindergartenjahres jedenfalls 6 Kinder unter 3 Jahren in dieser Gruppe betreut werden müssen. Die Kinder dürfen das gesamte Kindergartenjahr in dieser Kindergartengruppe verbleiben. Fällt die Anzahl der Kinder in der Kleinkindgruppe während des Kindergartenjahrs unter 6, kann Abs. 3 angewendet werden. Ab einer Zahl von 11 Kindern ist jedenfalls eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer einzusetzen.Die Mindestzahl in einer Kleinkindgruppe beträgt während des Kindergartenjahres 10 und die Höchstzahl 15, wobei zu Beginn des Kindergartenjahres jedenfalls 6 Kinder unter 3 Jahren in dieser Gruppe betreut werden müssen. Die Kinder dürfen das gesamte Kindergartenjahr in dieser Kindergartengruppe verbleiben. Fällt die Anzahl der Kinder in der Kleinkindgruppe während des Kindergartenjahrs unter 6, kann Absatz 3, angewendet werden. Ab einer Zahl von 11 Kindern ist jedenfalls eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer einzusetzen.
(5)Absatz 5,Die Mindestzahl der Kinder in einer Heilpädagogisch Integrativen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 15. Von der Gesamtzahl der Kinder müssen mindestens 3 und dürfen höchstens 5 Kinder eine Behinderung und/oder einen speziellen Unterstützungsbedarf haben. In einer Heilpädagogisch Integrativen Kindergartengruppe dürfen maximal 2 Kinder unter 3 Jahren betreut werden. Werden Kinder unter 3 Jahren in der Gruppe aufgenommen, darf die Gesamtzahl der Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf höchstens 4 betragen.
(6)Absatz 6,Bei Zuzug von Kindern im laufenden Kindergartenjahr, auf die § 19a anwendbar ist, sowie bei Kindern, deren Ausnahmegenehmigung nach § 19a Abs. 3 Z 1 im laufenden Kindergartenjahr wieder aufgehoben wird, können Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Abs. 2 und 3 um maximal zwei Kinder je Kindergartengruppe im betreffenden Kindergartenjahr mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist.“Bei Zuzug von Kindern im laufenden Kindergartenjahr, auf die Paragraph 19 a, anwendbar ist, sowie bei Kindern, deren Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 19 a, Absatz 3, Ziffer eins, im laufenden Kindergartenjahr wieder aufgehoben wird, können Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Absatz 2 und 3 um maximal zwei Kinder je Kindergartengruppe im betreffenden Kindergartenjahr mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen, wobei Paragraph 18, Absatz 3, zu berücksichtigen ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 4 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 4, Absatz 7, entfällt der letzte Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die in den Abs. 2 und 3 festgelegten Höchstzahlen können um bis zu 3 Kinder mit Bewilligung der Landesregierung vorübergehend überschritten werden, wenn der vorhandene Bedarf an Kindergartenplätzen aus Gründen der bestehenden räumlichen Ressourcen nicht anders gedeckt werden kann.“Die in den Absatz 2 und 3 festgelegten Höchstzahlen können um bis zu 3 Kinder mit Bewilligung der Landesregierung vorübergehend überschritten werden, wenn der vorhandene Bedarf an Kindergartenplätzen aus Gründen der bestehenden räumlichen Ressourcen nicht anders gedeckt werden kann.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Kindergartenpersonal besteht aus:
den Leiterinnen/den Leitern (Direktorinnen/Direktoren) des Kindergartens, die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen sein müssen,
den Elementarpädagoginnen/den Elementarpädagogen (umfasst auch Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen),
den interkulturellen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern,
den Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern,
den Sprachförderinnen/Sprachförderern.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In einer allgemeinen Kindergartengruppe sind ambulante Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, die in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal unter Einbeziehung der Eltern (Erziehungsberechtigten) Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf fördern und unterstützen, einzusetzen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 5 Abs. 5 lautet:Paragraph 5, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals gemäß Abs. 1 Z 1-3 Fortbildungsveranstaltungen anbieten.“Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals gemäß Absatz eins, Ziffer eins -, 3, Fortbildungsveranstaltungen anbieten.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 6 Abs. 7 zweiter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 7, zweiter Satz lautet:
„Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer müssen die in Abs. 8 angeführten Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Tätigkeit als Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer in Niederösterreich nachweislich erfüllen; die Nichterfüllung stellt einen Kündigungsgrund dar.“„Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer müssen die in Absatz 8, angeführten Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Tätigkeit als Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer in Niederösterreich nachweislich erfüllen; die Nichterfüllung stellt einen Kündigungsgrund dar.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 8 Abs. 1 erhalten die (bisherigen) Ziffern 4, 5 und 6 die Bezeichnung Z 5, 6 und 7. § 8 Abs. 1 Z 4 (neu) lautet:Im Paragraph 8, Absatz eins, erhalten die (bisherigen) Ziffern 4, 5 und 6 die Bezeichnung Ziffer 5, 6 und 7, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, (neu) lautet:
die Tätigkeit der Sprachförderin/des Sprachförderers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit insbesondere im Bereich der frühen sprachlichen Förderung;“
16.Novellierungsanordnung 16, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10
Gebäude, Liegenschaften und Raumbedarf
(1)Absatz eins,Der Standort eines Kindergartens ist so zu wählen, dass für jede Kindergartengruppe eine unverbaute Fläche zum Spielen im Ausmaß von mindestens 300 m² verbleibt.
(2)Absatz 2,Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 55 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen. Der Gruppenraum für eine Kleinkindgruppe soll mindestens 45 m² groß sein.
(3)Absatz 3,Für jeden Kindergarten sind vorzusehen
ein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum;
eine Leiterinnen-/Leiterkanzlei;
ein Abstellraum für Reinigungsgeräte;
ein Abstellraum für Gartengeräte;
Fenster sind in allen für Kinder zugänglichen Räumlichkeiten mit Drehsperren auszustatten.
(4)Absatz 4,In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Abs. 1 bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.“In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Absatz eins bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des Paragraph 3, erreicht werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 14 Abs. 5 lautet:Paragraph 14, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Das Land hat der Gemeinde die Kosten für eine Person zu ersetzen, die
im Zeitraum gemäß § 22 Abs. 2 eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge seitens des Landes nicht zur Verfügung gestellt wurde oderim Zeitraum gemäß Paragraph 22, Absatz 2, eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge seitens des Landes nicht zur Verfügung gestellt wurde oder
gemäß § 26 Abs. 2 eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst abwesend war und seitens des Landes kein Ersatz gestellt wurde.“gemäß Paragraph 26, Absatz 2, eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst abwesend war und seitens des Landes kein Ersatz gestellt wurde.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 14, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Land fördert die Verbesserung des Personal-Kind-Schlüssels in der Kleinkindgruppe und in der alterserweiterten Kindergartengruppe.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 18 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Kindergartenerhalter nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder frühestens ab dem vollendeten 2. Lebensjahr auf.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 18 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Die Aufnahme von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung möglich.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 19a Abs. 9 erster Satz lautet:Paragraph 19 a, Absatz 9, erster Satz lautet:
„Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind, sofern sie nicht nach Abs. 3 und 4 von der Besuchsverpflichtung ausgenommen sind oder die Besuchsverpflichtung im Sinne des Abs. 2 erfüllen, jedenfalls in den Kindergarten aufzunehmen.“„Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind, sofern sie nicht nach Absatz 3 und 4 von der Besuchsverpflichtung ausgenommen sind oder die Besuchsverpflichtung im Sinne des Absatz 2, erfüllen, jedenfalls in den Kindergarten aufzunehmen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls für eine Woche lang geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Mai festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. § 18 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 30. April vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind in erster Linie Kinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.“Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls für eine Woche lang geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Mai festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. Paragraph 18, Absatz 8, gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 30. April vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind in erster Linie Kinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 23 Abs. 1 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Kindergartenerhalter hat bedarfsorientiert VIF-konforme Öffnungszeiten im Zeitrahmen von 6.00 bis 18.00 Uhr anzubieten. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit ist im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung festzusetzen und durch Anschlag an einer allgemein zugänglichen Stelle des Kindergartengebäudes und in einer weiteren geeigneten Form den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Kenntnis zu bringen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 23 Abs. 3 lautet:Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Kindergartenerhalter hat entsprechend dem Bedarf der Kinder und Eltern (Erziehungsberechtigten) vor und/oder nach der Bildungszeit eine Erziehungs- und Betreuungszeit im Kindergarten einzurichten. Volksschulkinder dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Pro Gemeinde (Gemeindeverband) dürfen höchstens 10 Volksschulkinder aufgenommen werden. Der Kindergartenerhalter darf von der Einrichtung einer Erziehungs- und Betreuungszeit bei einem Bedarf von unter 3 Kindern in einem Kindergarten absehen, wenn
die Aufnahme eines Kindes in einem anderen Kindergarten oder in einer Betreuung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, in der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) möglich ist, oder die Aufnahme eines Kindes in einem anderen Kindergarten oder in einer Betreuung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG), Landesgesetzblatt 5065, in der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) möglich ist, oder
die Aufnahme in einer angrenzenden Gemeinde in Niederösterreich oder in einer anderen Gemeinde in zumutbarer Entfernung in Niederösterreich aufgrund einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag gemäß § 25 Abs. 5 zu leisten, möglich ist, oder die Aufnahme in einer angrenzenden Gemeinde in Niederösterreich oder in einer anderen Gemeinde in zumutbarer Entfernung in Niederösterreich aufgrund einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 5, zu leisten, möglich ist, oder
die Erziehungsberechtigten stattdessen die Betreuung in einer anderen Gemeinde in Niederösterreich in Anspruch nehmen möchten.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 23 Abs. 5 und 6 lauten:Paragraph 23, Absatz 5 und 6 lauten:
„(5)Absatz 5,In der Erziehungs- und Betreuungszeit dürfen Kinder einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden, wenn dadurch die Zahl 22 nicht überschritten wird. Werden Kinder unter 3 Jahren betreut, darf die Zahl 17 nicht überschritten werden. In einer Kleinkindgruppe darf die Zahl 15 nicht überschritten werden.
(6)Absatz 6,Übersteigt die Größe einer allgemeinen Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 11 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 23 erhalten die (bisherigen) Absätze 7, 8 und 9 die Bezeichnung Abs. 9, 10 und 11. § 23 Abs. 7 und 8 (neu) lauten:Im Paragraph 23, erhalten die (bisherigen) Absätze 7, 8 und 9 die Bezeichnung Absatz 9, 10 und 11, Paragraph 23, Absatz 7 und 8 (neu) lauten:
„(7)Absatz 7,Übersteigt die Größe einer alterserweiterten Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 9 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden. Werden mehr als 4 Kinder unter 3 Jahren betreut, hat der Kindergartenerhalter eine zusätzliche Kinderbetreuerin/einen zusätzlichen Kinderbetreuer zur Verfügung zu stellen.
(8)Absatz 8,Übersteigt die Größe einer Kleinkindgruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 5 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden. Ab einer Zahl von 11 Kindern ist noch eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer einzusetzen, um den Personal-Kind-Schlüssel von 1:5 einzuhalten.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 25 Abs. 6 letzter Satz lautet:Paragraph 25, Absatz 6, letzter Satz lautet:
„Für die Höhe und Berechnung gilt Abs. 5 sinngemäß.“„Für die Höhe und Berechnung gilt Absatz 5, sinngemäß.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 26, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„In der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien ist eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zu verfügen, wenn an Stelle der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen für die Betreuung der Kinder in der gesamten Kindergartenöffnungszeit wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer zur Verfügung steht.“„In der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien ist eine Sperre gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht zu verfügen, wenn an Stelle der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen für die Betreuung der Kinder in der gesamten Kindergartenöffnungszeit wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer zur Verfügung steht.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 26 Abs. 6 lautet:Paragraph 26, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Eine Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe mit weniger als 12 Kindern bzw. weniger als 3 Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf darf als solche nicht weiter geführt werden.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 31 lautet:Paragraph 31, lautet:
„§ 31
Anzuwendende Rechtsnormen
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der §§ 9, 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 bis 6, 17, 18, 22, 23 Abs. 3, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.“Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der Paragraphen 9, 14, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 bis 6, 17, 18, 22, 23 Absatz 3, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 37 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
für eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 2 Z 1 entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder“für eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 37 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „§ 3 Abs. 2a,“.Im Paragraph 37, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „§ 3 Absatz 2 a,,“.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 41 wird folgender Abs. 12 angefügt:Im Paragraph 41, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 23 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2022 tritt mit 1. September 2023 in Kraft. § 2 Z 1, 5, 5a, 5b und 6, § 4 Abs. 2 bis 8, § 6 Abs. 7, §§ 14 Abs. 6, 18 Abs. 1, 23 Abs. 5 bis 11 und 31 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2022 treten mit 1. September 2024 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022, tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins, 5, 5 a, 5 b und 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 8, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraphen 14, Absatz 6, 18, Absatz eins, 23, Absatz 5 bis 11 und 31 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG)
Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, Landesgesetzblatt 5065, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
in Tagesbetreuungseinrichtungen (z. B. von Elterninitiativen selbst organisierte Kindergruppen, Kleinkindgruppen für Kleinkinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Die Bedürfnisse des Minderjährigen haben dabei unter Beachtung des Kinderschutzes im Mittelpunkt zu stehen, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 4a entfällt.Paragraph 3, Absatz 4 a, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 6, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Besucht ein Kind mangels eines entsprechenden Betreuungsangebotes in der Hauptwohnsitzgemeinde eine Tagesbetreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde, so hat die Hauptwohnsitzgemeinde der Standortgemeinde der Tagesbetreuungseinrichtung einen Betrag maximal in Höhe von € 180,-- pro Monat und Kind zu bezahlen. Der Beitrag ändert sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei als Bezugsgröße die für den Monat September 2023 verlautbarte endgültige Indexzahl dient.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 6 erhalten die (bisherigen) Absätze 4 bis 7 die Bezeichnung Abs. 5 bis 8.Im Paragraph 6, erhalten die (bisherigen) Absätze 4 bis 7 die Bezeichnung Absatz 5 bis 8,
§ 6 Abs. 4 (neu) lautet:Paragraph 6, Absatz 4, (neu) lautet:
„(4)Absatz 4,Das Land kann den Erhaltern von Tagesbetreuungseinrichtungen einen Zuschuss zu den Kosten einer Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr gewähren.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 2 entfällt. Im § 8 entfällt die Absatzbezeichnung 1.Paragraph 8, Absatz 2, entfällt. Im Paragraph 8, entfällt die Absatzbezeichnung 1.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die §§ 1 Abs. 2 und 6 Abs. 1 und 4 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2022 treten mit 1. September 2023 in Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz 2 und 6 Absatz eins und 4 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022, treten mit 1. September 2023 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner