LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. Dezember 2022

102. Gesetz:

NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2022 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)

Artikel 2

Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)

Artikel 3

Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)

Artikel 1
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)

Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 26, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz 2, kann eine Freistellung nach Absatz eins, in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Absatz 2, zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 50, lautet:

„§ 50

Pflegefreistellung

  1. Absatz eins,Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, für diese Pflege ausfällt oder
    3. Ziffer 3
      wegen der notwendigen Begleitung eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt oder bei einer ambulanten Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt.
  2. Absatz 2,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
  3. Absatz 3,Unabhängig von Absatz eins, haben Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, für diese Pflege ausfällt.
  4. Absatz 4,Bedienstete mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Absatz 6,) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins und Absatz 3, verbraucht ist und
    2. Ziffer 2
      wegen des Vorliegens eines der Gründe des Absatz 3, eine neuerliche Dienstverhinderung eintritt oder weiterhin besteht.
  5. Absatz 5,Paragraph 47, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Absatz eins bis 5 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
  7. Absatz 7,Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Dienstbehörde das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 51, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde diese Dienstfreistellung bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 51, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Absatz eins bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. Paragraph 50, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 51, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Bedienstete haben den Wegfall des Grundes für eine Dienstfreistellung nach Absatz eins, oder 3 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 57, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „im Falle der Feststellung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 76, Absatz 7, wird in Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils die Wortfolge „Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 132 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „60. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „57. Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 132 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Auf Vertragsbedienstete sind die Absatz eins bis 3 und Absatz 4, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 218, Absatz 5, tritt anstelle des Zitates „§§ 25a und 132d“ das Zitat „§§ 25a und 132d Absatz eins bis 4 und wird die Zahl „2024“ durch die Zahl „2029“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 218, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Die Paragraphen 26, Absatz 2 a, 50, 51, Absatz 3, 6 und 7, 57 Absatz 4, 76, Absatz 7, 132 b, Absatz eins und 218 Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Paragraph 132 d, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)

Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 19 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz 2, kann eine Freistellung nach Absatz eins, in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Absatz 2, zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 44 b, lautet:

„§ 44b

Familienhospizfreistellung

Dem Beamten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 51, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 71, Absatz 8, wird in Litera a und Litera b, jeweils die Wortfolge „Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 189, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Die Paragraphen 19 a, Absatz 2 a, 44 b und 71 Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 36, Absatz 4, wird in Litera a und Litera b, jeweils die Wortfolge „Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 49 b, lautet:

„§ 49b

Familienhospizfreistellung

Dem Vertragsbediensteten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 51, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 49 d, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz 2, kann eine Freistellung nach Absatz eins, in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Absatz 2, zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 70, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Die Paragraphen 36, Absatz 4, 49 b und 49 d Absatz 2 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner