Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) |
Artikel 2 | Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) |
Artikel 3 | Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG) |
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Artikel 1
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 26 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 26, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Abweichend von Abs. 2 kann eine Freistellung nach Abs. 1 in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Abs. 2 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.“Abweichend von Absatz 2, kann eine Freistellung nach Absatz eins, in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Absatz 2, zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 50 lautet:Paragraph 50, lautet:
„§ 50
Pflegefreistellung
(1)Absatz eins,Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese Pflege ausfällt oderwegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, für diese Pflege ausfällt oder
wegen der notwendigen Begleitung eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt oder bei einer ambulanten Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt.
(2)Absatz 2,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
(3)Absatz 3,Unabhängig von Abs. 1 haben Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf PflegefreistellungUnabhängig von Absatz eins, haben Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder
wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese Pflege ausfällt.wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, für diese Pflege ausfällt.
(4)Absatz 4,Bedienstete mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Abs. 6) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wennBedienstete mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Absatz 6,) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
der Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 und Abs. 3 verbraucht ist undder Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins und Absatz 3, verbraucht ist und
wegen des Vorliegens eines der Gründe des Abs. 3 eine neuerliche Dienstverhinderung eintritt oder weiterhin besteht.wegen des Vorliegens eines der Gründe des Absatz 3, eine neuerliche Dienstverhinderung eintritt oder weiterhin besteht.
(5)Absatz 5,§ 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 47, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Absatz eins bis 5 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(7)Absatz 7,Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Dienstbehörde das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 51, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Wurde diese Dienstfreistellung bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 51 Abs. 6 lautet:Paragraph 51, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. § 50 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.“Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Absatz eins bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. Paragraph 50, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 51 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 51, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Bedienstete haben den Wegfall des Grundes für eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 oder 3 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“Bedienstete haben den Wegfall des Grundes für eine Dienstfreistellung nach Absatz eins, oder 3 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 57 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „im Falle der Feststellung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit“.Im Paragraph 57, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „im Falle der Feststellung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 76 Abs. 7 wird in Z 1 und Z 2 jeweils die Wortfolge „Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12“ ersetzt.Im Paragraph 76, Absatz 7, wird in Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils die Wortfolge „Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 132b Abs. 1 wird die Wortfolge „60. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „57. Lebensjahr“ ersetzt.Im Paragraph 132 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „60. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „57. Lebensjahr“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 132d wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 132 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Auf Vertragsbedienstete sind die Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.“Auf Vertragsbedienstete sind die Absatz eins bis 3 und Absatz 4, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 218 Abs. 5 tritt anstelle des Zitates „§§ 25a und 132d“ das Zitat „§§ 25a und 132d Abs. 1 bis 4“ und wird die Zahl „2024“ durch die Zahl „2029“ ersetzt.Im Paragraph 218, Absatz 5, tritt anstelle des Zitates „§§ 25a und 132d“ das Zitat „§§ 25a und 132d Absatz eins bis 4 und wird die Zahl „2024“ durch die Zahl „2029“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 218 wird folgender Abs. 14 angefügt:Im Paragraph 218, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Die §§ 26 Abs. 2a, 50, 51 Abs. 3, 6 und 7, 57 Abs. 4, 76 Abs. 7, 132b Abs. 1 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 132d Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.“Die Paragraphen 26, Absatz 2 a, 50, 51, Absatz 3, 6 und 7, 57 Absatz 4, 76, Absatz 7, 132 b, Absatz eins und 218 Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Paragraph 132 d, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 19a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 19 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Abweichend von Abs. 2 kann eine Freistellung nach Abs. 1 in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Abs. 2 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.“Abweichend von Absatz 2, kann eine Freistellung nach Absatz eins, in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Absatz 2, zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 44b lautet:Paragraph 44 b, lautet:
„§ 44b
Familienhospizfreistellung
Dem Beamten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 51 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.“Dem Beamten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 51, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, zu gewähren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 71 Abs. 8 wird in lit. a und lit. b jeweils die Wortfolge „Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz 8, wird in Litera a und Litera b, jeweils die Wortfolge „Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 189 wird folgender Abs. 14 angefügt:Im Paragraph 189, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Die §§ 19a Abs. 2a, 44b und 71 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Die Paragraphen 19 a, Absatz 2 a, 44 b und 71 Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 36 Abs. 4 wird in lit. a und lit. b jeweils die Wortfolge „Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12“ ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz 4, wird in Litera a und Litera b, jeweils die Wortfolge „Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 49b lautet:Paragraph 49 b, lautet:
„§ 49b
Familienhospizfreistellung
Dem Vertragsbediensteten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 51 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.“Dem Vertragsbediensteten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 51, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, zu gewähren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 49d Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 49 d, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Abweichend von Abs. 2 kann eine Freistellung nach Abs. 1 in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Abs. 2 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.“Abweichend von Absatz 2, kann eine Freistellung nach Absatz eins, in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Absatz 2, zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 70 wird folgender Abs. 13 angefügt:Im Paragraph 70, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Die §§ 36 Abs. 4, 49b und 49d Abs. 2a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Die Paragraphen 36, Absatz 4, 49 b und 49 d Absatz 2 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner