Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973
Das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, Landesgesetzblatt 3700, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Bewilligungsinhaber im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen. Der Gebrauch darf nachträglich untersagt werden, wenn Gründe gemäß Abs. 2 vorliegen. Den Rechtsmitteln gegen die Untersagung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“Bewilligungsinhaber im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen. Der Gebrauch darf nachträglich untersagt werden, wenn Gründe gemäß Absatz 2, vorliegen. Den Rechtsmitteln gegen die Untersagung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner