Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Grünland in Niederösterreich (NÖ SekRop PV)
§ 1Paragraph eins
Ziel
Das Ziel dieses überörtlichen Raumordnungsprogrammes ist die Festlegung von mehr als 2 ha umfassenden Zonen für die Aufstellung von großflächigen Photovoltaikanlagen zur Erreichung der Ziele des Klima- und Energiefahrplanes 2020 bis 2030 auf den am besten dafür geeigneten Standorten.
§ 2Paragraph 2
Rechtswirkungen
(1)Absatz eins,Die Widmungsart „Grünland-Photovoltaikanlagen” ist auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha nur in den in den Anlagen 3 bis 118 dargestellten Zonen zulässig.
(2)Absatz 2,Als Zonen, in welchen die Widmungsart „Grünland-Photovoltaikanlagen” auf einer Fläche von mehr als insgesamt 2 ha zulässig ist, gelten überdies
Flächen, die als Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 104/2019, ausgewiesen sind und für welche eine Sicherung oder Sanierung aufgetragen bzw. genehmigt wurde und im Sanierungsfall die Beseitigung der Ursache der Gefährdung und der Kontamination abgeschlossen ist;Flächen, die als Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 2019,, ausgewiesen sind und für welche eine Sicherung oder Sanierung aufgetragen bzw. genehmigt wurde und im Sanierungsfall die Beseitigung der Ursache der Gefährdung und der Kontamination abgeschlossen ist;
Flächen mit bestehenden genehmigten Deponien, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBI. l Nr. 102/2002 in der Fassung BGBI. l Nr. 200/2021, unterliegen, ausgenommen Bodenaushubdeponien, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden, sowieFlächen mit bestehenden genehmigten Deponien, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBI. l Nr. 102 aus 2002, in der Fassung BGBI. l Nr. 200 aus 2021,, unterliegen, ausgenommen Bodenaushubdeponien, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden, sowie
in noch nicht gemäß § 158 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2022, aufgelassenen Bergbaugebieten ausschließlich auf Flächen, auf denen die Abbausohle bzw. Endberme bereits erreicht wurde.in noch nicht gemäß Paragraph 158, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, aufgelassenen Bergbaugebieten ausschließlich auf Flächen, auf denen die Abbausohle bzw. Endberme bereits erreicht wurde.
§ 3Paragraph 3
Maximale Größe der Photovoltaikanlagen in einer Zone
Die als „Grünland-Photovoltaikanlagen” gewidmeten Flächen – ausgenommen Flächen auf künstlich geschaffenen stehenden Gewässern – dürfen in den Zonen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 insgesamt höchstens 5 ha betragen. Eine Erweiterung auf insgesamt höchstens 10 ha darf nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass für jenes Flächenausmaß, das über 5 ha hinausgeht, ein Ökologiekonzept gemäß § 4 umgesetzt wird.Die als „Grünland-Photovoltaikanlagen” gewidmeten Flächen – ausgenommen Flächen auf künstlich geschaffenen stehenden Gewässern – dürfen in den Zonen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 insgesamt höchstens 5 ha betragen. Eine Erweiterung auf insgesamt höchstens 10 ha darf nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass für jenes Flächenausmaß, das über 5 ha hinausgeht, ein Ökologiekonzept gemäß Paragraph 4, umgesetzt wird.
§ 4Paragraph 4
Ökologiekonzept
(1)Absatz eins,Ein Ökologiekonzept ist nach den entsprechenden fachlichen Festlegungen zu erarbeiten und hat verpflichtend folgende Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung sowie Pflege der Flächen während der gesamten Betriebsdauer der Photovoltaikanlage sicherzustellen:
Rückstandslose Rückbaubarkeit der Anlage, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, um die ursprüngliche Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage zu gewährleisten;
Gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Widmungsfläche, wobei maximal 50 % der Widmungsfläche mit Modulen überschirmt sein dürfen;
Abstand der Modulunterkante zum Boden von mindestens 80 cm und Reihenabstände von mindestens 3 m, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen;
Ökologische und standortgerechte Begrünung;
Nutzung der Widmungsfläche für Zwecke der Biodiversität und/oder Ernährung.
(2)Absatz 2,Ein Ökologiekonzept mit Nutzung für Zwecke der Biodiversität hat ein Pflegekonzept zu enthalten. Die ökologischen Maßnahmen sind detailliert zu beschreiben und in einem Plan darzustellen, z. B.:
Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen;
Anlage zusätzlicher Biodiversitätsflächen und -elemente wie Totholzhaufen, Steinhaufen, Ansitzstangen, Nisthilfen oder Blühstreifen;
Bepflanzung und Pflege von standortangepassten Hecken oder Büschen;
Aussaat und Pflege artenreicher Wiesen mit Festlegungen zur Mahdfrequenz und Mahdhöhe (ohne Häckseln oder Mulchen).
(3)Absatz 3,Ein Ökologiekonzept mit Nutzung für Zwecke der Ernährung hat ein Nutzungskonzept und einen Nutzungsplan zu enthalten. Darin ist detailliert zu beschreiben, welche Art der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt ist, z. B.:
Beweidung der Flächen unter Angabe der Art und Anzahl der Nutztiere sowie über abschnittsweise Beweidung und Weidepausen;
Art und Ausmaß der Nutzung der Flächen für die Ackerwirtschaft, den Gemüse- oder Obstanbau;
Angabe des Beitrages zur Nahrungsmittelproduktion, z. B. in Großvieheinheiten je ha.
NÖ Landesregierung
Pernkopf
Landeshauptfrau-Stellvertreter