LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 21. Dezember 2022

89. Verordnung:

NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO), NÖ Dienstausbildungsverordnung, NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst - Änderung

Die NÖ Landesregierung hat am 20. Dezember 2022 aufgrund der Paragraphen eins, Absatz 4,, 6 Absatz eins,, 9 Absatz eins,, 17, 75 und 129 Absatz eins, NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, sowie aufgrund des Paragraph 188, der Dienstpragmatik 1972, LGBl. 2200 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, und des Paragraph 70 c, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, verordnet:

Verordnung, mit der die NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO), die NÖ Dienstausbildungsverordnung, die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst und die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO)

Artikel 2 Änderung der NÖ Dienstausbildungsverordnung

Artikel 3 Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

Artikel 4 Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4

Artikel 5 Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den    rechtskundigen Dienst

Artikel 6 Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den    technischen Dienst

Artikel 1
Änderung der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO)

Die NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Ziffer 13, Unterpunkt 9 Litera a und Litera b, wird jeweils zweimal das Wort „Aushilfskindergärtnerinnen“ durch das Wort „AushilfselementarpädagogInnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 4, Absatz 48 bis 58 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, treten mit 01.01.2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, werden folgende Absatz 48 bis 58 angefügt:

  1. Absatz 48Der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  2. Absatz 49Der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  3. Absatz 50Der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  4. Absatz 51Der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  5. Absatz 52Für Bedienstete, die vor 1. Jänner 2023 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Jänner 2023 das Dienstausbildungsmodul IT vorgesehen ist, gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  6. Absatz 53Der Referenzverwendung „Vorstand der Landesbuchhaltung“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Vorstand/Vorständin der Landesbuchhaltung” zugeordnet.
  7. Absatz 54Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau I” zugeordnet.
  8. Absatz 55Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau II” zugeordnet.
  9. Absatz 56Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann III“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau III” zugeordnet.
  10. Absatz 57Der Referenzverwendung „Abteilungsleiter VI“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „AbteilungsleiterIn VI” zugeordnet.
  11. Absatz 58Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann IV“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau IV” zugeordnet.“

Novellierungsanordnung 4, Die Anlage zur NÖ BRO lautet:

Artikel 2
Änderung der NÖ Dienstausbildungsverordnung

Die NÖ Dienstausbildungsverordnung, LGBl. 2100/2, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, entfällt in der Tabelle in der Zeile mit der Bezeichnung „6“ in der Spalte „Dienstausbildung/Dienstprüfung“ das Wort „Informatik,“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, wird in der Tabelle nach der Zeile mit der Bezeichnung „IKM“ folgende Zeile eingefügt:

„IT

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen IT-Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, entfallen in der Tabelle die Zeilen mit den bisherigen Bezeichnungen „KH“, „LE“ und „PO“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

Die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie schriftliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Kanzleiwesen
      Erstellung einer Erledigung in Form einer Ausfertigung (Reinschrift) nach Vorlage und unter Beantwortung der gestellten Prüfungsfragen mittels Textverarbeitung
    2. Ziffer 2
      Gesundheits- und Sozialwesen

              Beantwortung der gestellten Prüfungsfragen

in Grundkenntnissen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „1 Stunde“ durch die Wortfolge „1 Stunde und 15 Minuten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates „Abs. 1“ das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “,.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Ziffer 4, entfällt. In Paragraph 3, Ziffer 2, wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und in Paragraph 3, Ziffer 3, wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 2 und Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Für Prüflinge, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 zu einer Dienstprüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren Antrag die bis zum 31. Dezember 2022 geltende Fassung des Paragraph 2 und Paragraph 3, weiterhin, längstens jedoch bis 31. Jänner 2025, zur Anwendung.“

Artikel 4
Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4

Die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „(vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates)“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 4, Absatz eins und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Die Anlage 2 zur NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4 lautet:

Artikel 5
Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst

Die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „NÖ Landes-Bedienstetengesetz“ die Wortfolge „und Personalmanagement“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „NÖ Mindestsicherungsgesetz“ durch die Wortfolge „NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst

Die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für die positive Absolvierung des Dienstausbildungsmoduls 6 für den technischen Dienst ist von Prüflingen im Bereich der Informationstechnologie (IT) der Nachweis über
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eines facheinschlägigen hochschulischen, postsekundären Vollstudiums (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung) oder
    2. Ziffer 2
      die positive Absolvierung der Dienstprüfung nach der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, Fachsparte technischer Dienst, in Verbindung mit dem Nachweismodul IT
    zu erbringen. In beiden Fällen ersetzt der Nachweis die schriftliche Prüfung gemäß Paragraph 3 und die mündliche Prüfung der Gegenstände gemäß Paragraph 4, Ziffer 4 und Ziffer 5, Absatz eins, bleibt davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Die Paragraphen 4, Ziffer eins und 6 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

NÖ Landesregierung

Mikl-Leitner

Landeshauptfrau