Landesgesetz, mit dem das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), das NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), das NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001) und das NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007 geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) |
Artikel 2 | Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) |
Artikel 3 | Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001) |
Artikel 4 | Änderung des NÖ Landschaftsabgabegesetzes 2007 |
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Artikel 1
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:Das NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, wird wie folgt geändert:
Im § 89c wird folgender Abs. 12 angefügt:Im Paragraph 89 c, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Der in der Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen, LGBl. Nr. 72/2021, festgesetzte zu leistende Beitrag behält bis zu dessen Änderung gemäß § 44 Abs. 5 seine Gültigkeit. Eine Valorisierung dieses Beitragssatzes gemäß § 44 Abs. 5 erfolgt erstmals beginnend mit 1. Jänner 2024.“Der in der Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2021,, festgesetzte zu leistende Beitrag behält bis zu dessen Änderung gemäß Paragraph 44, Absatz 5, seine Gültigkeit. Eine Valorisierung dieses Beitragssatzes gemäß Paragraph 44, Absatz 5, erfolgt erstmals beginnend mit 1. Jänner 2024.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, wird wie folgt geändert:
Im § 142 wird folgender Abs. 13 angefügt:Im Paragraph 142, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Jagdkartenabgabe nach den Regelungen des § 63 Abs. 1 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Jagdkartenabgabe gemäß § 63 Abs. 1 gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.“Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Jagdkartenabgabe nach den Regelungen des Paragraph 63, Absatz eins, nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Jagdkartenabgabe gemäß Paragraph 63, Absatz eins, gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.“
Artikel 3
Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001)
Das NÖ Fischereigesetz, LGBl. 6550, wird wie folgt geändert:Das NÖ Fischereigesetz, Landesgesetzblatt 6550, wird wie folgt geändert:
Im § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 40, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages nach den Regelungen des § 15 Abs. 2 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Fischerkartengabe und des Verbandsbeitrages gemäß § 15 Abs. 2 gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.“Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages nach den Regelungen des Paragraph 15, Absatz 2, nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Fischerkartengabe und des Verbandsbeitrages gemäß Paragraph 15, Absatz 2, gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.“
Artikel 4
Änderung des NÖ Landschaftsabgabegesetzes 2007
Das NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007, LGBl. 3630, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007, Landesgesetzblatt 3630, wird wie folgt geändert:
Im § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für das im Jahr 2023 gewonnene Material werden die Hebesätze nach § 6 Abs. 2 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Hebesätze gemäß § 6 Abs. 3 gilt als Basis die Höhe der Verbraucherpreise im Juli 2022.“Für das im Jahr 2023 gewonnene Material werden die Hebesätze nach Paragraph 6, Absatz 2, nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Hebesätze gemäß Paragraph 6, Absatz 3, gilt als Basis die Höhe der Verbraucherpreise im Juli 2022.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner