Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes
Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 2001, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Buchstabenabkürzung „(NÖ LPVG)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 6 lit. f lautet:Paragraph 4, Absatz 6, Litera f, lautet:
die sozialpädagogischen Betreuungszentren;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 6 lit. g wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:Im Paragraph 4, Absatz 6, Litera g, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera h, angefügt:
die Kindergärten, die einem Dienststellenleiter in einem abgegrenzten räumlichen Bereich unterstellt sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 6, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Landespersonalvertretung kann jederzeit eine Dienststellenversammlung einberufen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Landespersonalvertretung werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der konstituierenden Sitzung der Landespersonalvertretung an gerechnet – berufen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 16 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Es besteht die Möglichkeit, im Bedarfsfall mehrere Wahltage festzusetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 17 Abs. 3 dritter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz lautet:
„Langen von einer Wählergruppe termingemäß keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch geeignete Bedienstete zu besetzen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 17 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Der Vorsitzende (die Stellvertreter) sind im Vorschlag der Wählergruppe zu bezeichnen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 17 Abs. 16 lautet:Paragraph 17, Absatz 16, lautet:
„(16)Absatz 16,Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (oder ein Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 18 Abs. 3 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Diese Unterlagen müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, das Datum des Diensteintrittes, die Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie beim Amt der NÖ Landesregierung auch die Abteilungszugehörigkeit enthalten.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 18 Abs. 7 erster Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder wahlberechtigte Bedienstete innerhalb der Auflagefrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Dienststellenwahlkommission einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 18 Abs. 9 lautet:Paragraph 18, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens am 28. Tag bis 12:00 Uhr nach dem Stichtag schriftlich bei der Landeswahlkommission eingebracht werden.
Die Wahlvorschläge haben höchstens doppelt so viele Bewerber zu enthalten, als Mandate zu vergeben sind; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Die Wahlvorschläge für die Personalvertretungen müssen schriftlich eingebracht werden und mindestens von doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten unterfertigt sein als Personalvertreter zu wählen sind. Zur Landespersonalvertretung können nur Wählergruppen kandidieren, die für fünf Dienststellenpersonalvertretungen gültige Wahlvorschläge eingereicht haben. Die Wahlwerber und jene Bedienstete, welche die Wahlwerbung unterstützen, müssen am Stichtag bei der Dienststelle beschäftigt sein. Wählergruppen, die am Stichtag in einer Dienststellenpersonalvertretung oder in der Landespersonalvertretung vertreten sind, brauchen für die Kandidatur für das Organ der Personalvertretung, in dem sie vertreten sind, keine Unterstützungsunterschriften beizubringen.
Die Landeswahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-(Landes-)personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 18 Abs. 13 zweiter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 13, zweiter Satz lautet:
„Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post, Kurier- oder Dienstpost (Briefwahl) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 18 Abs. 14 lit. c lautet:Paragraph 18, Absatz 14, Litera c, lautet:
Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 19 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann jedoch der Landeswahlkommission binnen vier Wochen ein anderes Ersatzmitglied für das freigewordene Mandat bekanntgeben.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 23 Abs. 3 lautet:Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der Landesregierung kommen gegenüber den ihnen zugeteilten Bediensteten (§ 26) die Stellung eines Abteilungsleiters des Amtes der Landesregierung zu.“Dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der Landesregierung kommen gegenüber den ihnen zugeteilten Bediensteten (Paragraph 26,) die Stellung eines Abteilungsleiters des Amtes der Landesregierung zu.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Personalvertreter, die Mitglieder der Fachausschüsse, die Vertrauenspersonen gemäß § 4a und die Mitglieder der Wahlkommissionen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Bediensteten geboten ist.“Die Personalvertreter, die Mitglieder der Fachausschüsse, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 4 a und die Mitglieder der Wahlkommissionen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Bediensteten geboten ist.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 26 Abs. 3 lautet:Paragraph 26, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Zur Bewältigung der im § 2 aufgezählten Aufgaben ist dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, wobei für je begonnene 1000 bei der Wahl der laufenden Funktionsperiode festgestellte Anzahl von Wahlberechtigten ein Bediensteter beigestellt wird.“Zur Bewältigung der im Paragraph 2, aufgezählten Aufgaben ist dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, wobei für je begonnene 1000 bei der Wahl der laufenden Funktionsperiode festgestellte Anzahl von Wahlberechtigten ein Bediensteter beigestellt wird.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen
Der Obmann der Landespersonalvertretung kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen anordnen, dass Sitzungen und Versammlungen sämtlicher Organe (§ 3 Abs. 1) und Fachausschüsse in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist jedenfalls zulässig.“Der Obmann der Landespersonalvertretung kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen anordnen, dass Sitzungen und Versammlungen sämtlicher Organe (Paragraph 3, Absatz eins,) und Fachausschüsse in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist jedenfalls zulässig.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner