- StrichaufzählungBund 50 vH;
- Strichaufzählungbetroffenes Land 30 vH;
- StrichaufzählungAntrag stellender Interessent 20 vH.
Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 29. November 2022 |
77. Vereinbarung: | 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau |
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, und das Land Niederösterreich, das Land Oberösterreich und das Land Wien, vertreten jeweils durch den Landeshauptmann bzw. durch die Landeshauptfrau, - im Folgenden insgesamt Vereinbarungsparteien genannt - sind, in der Absicht effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen (bis HQ100, d.h. hundertjährlichen Hochwasserereignissen) an der österreichischen Donau zu setzen, übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Umsetzung eines Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Vorhaben im Zeitraum 2022 bis 2030 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, zu fördern. Die geplanten Vorhaben, auf deren Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, sind in der Anlage 1 ersichtlich.
Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung der in Anlage 1 angeführten Vorhaben gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Diese Vereinbarung kann nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
Anlage 1 – Kosten Hochwasserschutz Donau für die Jahre 2022 - 2030
Anlage 2 – Zeitplan, Jahrestangenten, Bundesanteil;
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 22. September 2022 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel 7 mit 29. September 2022 in Kraft getreten.
Mikl-Leitner
Landeshauptfrau