Landesgesetz, mit dem das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, das NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz und das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes |
Artikel 2 | Änderung des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes |
Artikel 3 | Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 |
| |
Artikel 1
Änderung des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes
Das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, LGBl. 3620, wird wie folgt geändert:Das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, Landesgesetzblatt 3620, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 wird die Zahl „2020“ durch die Zahl „2023“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 3, wird die Zahl „2020“ durch die Zahl „2023“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes
Das NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt 3800, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Tarif und die in Abs. 1 angeführten Beträge verändern sich ab 1. Jänner 2024 jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex im Zeitraum vom Juni des vorvergangenen Jahres bis zum Juni des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ändern sich der Tarif und die in Abs. 1 angeführten Beträge, sind BeträgeDer Tarif und die in Absatz eins, angeführten Beträge verändern sich ab 1. Jänner 2024 jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex im Zeitraum vom Juni des vorvergangenen Jahres bis zum Juni des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ändern sich der Tarif und die in Absatz eins, angeführten Beträge, sind Beträge
bis € 100,– auf 50 Cent und
über € 100,– auf ganze Euro
abzurunden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der ungerundete, zwei Kommastellen umfassende Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Tarifposten, die durch Verordnung geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 11, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Der NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2022, LGBl. Nr. 71/2021, und der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2022, LGBl. Nr. 74/2021, behalten bis zur Änderung des Tarifes entsprechend § 2 Abs. 5 ihre Gültigkeit.“Der NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2022, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2021,, und der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2022, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2021,, behalten bis zur Änderung des Tarifes entsprechend Paragraph 2, Absatz 5, ihre Gültigkeit.“
Artikel 3
Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973
Das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, Landesgesetzblatt 3700, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017, LGBl. Nr. 83/2016, behält bis zur Änderung des Tarifs über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe seine Gültigkeit.“Der NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016,, behält bis zur Änderung des Tarifs über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe seine Gültigkeit.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe lautet der erste Satz nach Z 15:Im Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe lautet der erste Satz nach Ziffer 15 :
„Die Tarife verändern sich, ausgehend von Juni 2022, jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, sofern die Indexveränderung mehr als 10 % beträgt.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner