Landesgesetz, mit dem das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) und das NÖ Grundversorgungsgesetz geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) |
Artikel 2 | Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes |
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Artikel 1
Änderung des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG)
Das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 4 Z 5 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:Im Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 5, wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Personen, welche nicht vom Personenkreis nach Abs. 2 erfasst sind.“Personen, welche nicht vom Personenkreis nach Absatz 2, erfasst sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Sozialhilfe kann auf Grundlage des Privatrechts auch an Personen gewährt werden, welche über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen und sich rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 6 lautet:Paragraph 12, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung.“Leistungen nach Absatz 5, gebühren aliquot ab Antragstellung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 14 Abs. 1 Z 3 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, lautet der Einleitungssatz:
„für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei bei der Bemessung der Anzahl dieser Personen im Haushalt auch nicht hilfebedürftige minderjährige Personen zu berücksichtigen sind“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 14, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 14 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 14, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist der Richtsatz gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen.“Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist der Richtsatz gemäß Absatz eins, Ziffer eins, heranzuziehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 51 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 51, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 5 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 6 sowie § 14 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2022 treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 12, Absatz 6, sowie Paragraph 14, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2022, treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, wird wie folgt geändert:Das NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 9240, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
AsylG 2005: Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2022;“AsylG 2005: Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2022,;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56 oder 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 verfügen, können die in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe gewährt werden, sofern deren Lebensbedarf im Sinne des Abs. 1 nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und dies zur Vermeidung besonderer sozialer Härte im Einzelfall unerlässlich ist.“Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 verfügen, können die in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Leistungen in der im Paragraph 7, angeführten Höhe gewährt werden, sofern deren Lebensbedarf im Sinne des Absatz eins, nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und dies zur Vermeidung besonderer sozialer Härte im Einzelfall unerlässlich ist.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner