LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 7. November 2022

67. Gesetz:

NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. September 2022 beschlossen:

Änderung der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 (NÖ LK-WO)

Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 21 :

„Verständigung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Beisitzer oder Beisitzerinnen und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden können nur sein:
    • Strichaufzählung
      Personen, die das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammern besitzen, oder
    • Strichaufzählung
      Personen, die einen Wohnsitz in Niederösterreich und mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei denen kein Wahlausschließungsgrund nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, vorliegt.
    Personen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe gegenüber dem Bestellungsorgan oder gegenüber eines oder einer von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz lautet:

„In dieser Sitzung haben die Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 14, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß Paragraph 10, auf Berufung der Beisitzer oder der Beisitzerinnen sowie der Ersatzmitglieder eingebracht wurden.
  2. Absatz 3,Im Übrigen kann die Landes- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter oder Wahlleiterinnen ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß Paragraphen 22, Absatz eins, 29, Absatz eins und 34 Absatz eins,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 18, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden.
    Außerhalb des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sind bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses folgende Unrichtigkeiten und Fehler zu korrigieren:
    1. Ziffer eins
      die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z. B. die Eintragung Verstorbener oder Mehrfacheintragungen) und
    2. Ziffer 2
      die Behebung von Formfehlern (z. B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.“

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift im Paragraph 21, lautet:

„Verständigung“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 23, zweiter und dritter Satz lauten:

„Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist der Name des oder der Wahlberechtigten (natürliche oder juristische Person), das Geburtsjahr (natürliche Person) und die Adresse deutlich lesbar am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Nummer anzuführen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Nummer der neuen Eintragung hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 28, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern der Bezirkswahlbehörde und in die Landes-Landwirtschaftskammer der Landeswahlbehörde spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr vorzulegen. Das Datum und die Uhrzeit der Vorlage müssen auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 28, Absatz 2, erster und dritter Satz wird jeweils das Wort „Wahlberechtigten“ durch die Wortfolge „aktiv Wahlberechtigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „sechzehnten Tag“ durch die Wortfolge „dreiundzwanzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern oder Bewerberinnen als Mitglieder in die Bezirksbauernkammer bzw. in die Landes-Landwirtschaftskammer zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers und jeder Bewerberin;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 28, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Bezirkswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des Paragraph 28, entsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen wählbar sind.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Liegen andere Mängel als in Absatz 2, angeführt vor, ist der Wahlvorschlag vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin sofort zur Behebung der Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zurückzustellen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 32, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins und wird die Wortfolge „sechzehnten Tag“ durch die Wortfolge „dreiundzwanzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im 32 wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Wenn alle Bewerber oder Bewerberinnen verzichten, ist die Ergänzung der Parteiliste unzulässig.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 33, wird die Wortfolge „sechzehnten Tag“ durch die Wortfolge „dreiundzwanzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 34, Absatz eins, wird die Wortfolge „dreizehnten, spätestens am zwölften Tag“ durch die Wortfolge „neunzehnten, spätestens am achtzehnten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 34, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 28, Absatz 3,), mit Ausnahme von Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat der Landeswahlbehörde eine Abschrift der Verlautbarung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 35, wird die Wortfolge „sechzehnten Tag“ jeweils durch die Wortfolge „dreiundzwanzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 40, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Außerdem sind die von der Bezirks- und Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihnen veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 42, zweiter Satz lautet:

„Die Wahlzeit am Wahltag muss mindestens zwei Stunden betragen und spätestens um 12 Uhr enden.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 44, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat ein Feld für
    • Strichaufzählung
      den Namen des oder der Wahlberechtigten,
    • Strichaufzählung
      die Absenderadresse,
    • Strichaufzählung
      das Geburtsjahr,
    • Strichaufzählung
      die eidesstattliche Erklärung und die Unterschrift,
    • Strichaufzählung
      die Gemeinde,
    • Strichaufzählung
      den Wahlsprengel und
    • Strichaufzählung
      die Nummer des Wählerverzeichnisses
    aufzuweisen.
    Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten oder die Wahlberechtigte betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere dessen oder deren Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts verdeckt sind.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 44, Absatz 3, wird die Wortfolge „nachweislich auszufolgen“ durch die Wortfolge „nachweislich auszufolgen oder zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Ansonsten sind die Wahlunterlagen nachweislich dem Antragsteller oder der Antragstellerin durch einen Boten oder einer Botin der Gemeinde oder postalisch zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 45, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:

„Die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch die zustellungsbevollmächtigte Vertretung der Partei schriftlich namhaft zu machen; jedem Wahlzeugen und jeder Wahlzeugin ist vom Bezirkswahlleiter oder von der Bezirkswahlleiterin ein Eintrittsschein auszustellen, der ihn oder sie zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Die Übermittlung der Eintrittsscheine an die Wahlzeugen oder die Wahlzeuginnen kann auch durch die Gemeinde oder die entsendende wahlwerbende Partei erfolgen.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „der Wahlleiterin“ durch die Wortfolge „die Wahlleiterin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 54, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Name des Wählers oder der Wählerin, der oder die die Stimme abgegeben hat, wird in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 56, Absatz 2, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin oder eine von ihm oder ihr bestimmte Hilfskraft hat um 6:30 Uhr den Einlaufkasten zu entleeren.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls persönlich abgegebenen Wahlkarten ohne Überkuvert dürfen nicht geöffnet werden, können jedoch nach den auf den Überkuverts oder den Wahlkarten ersichtlichen Sprengelbezeichnungen vorsortiert werden.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 56, Absatz 6, letzter Satz lautet:

„Ist eine Übermittlung mit dem Wahlakt nicht möglich, sind verspätet eingelangte Wahlkarten vom Gemeindewahlleiter oder von der Gemeindewahlleiterin an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 88, lautet:

„§ 88

Drucksorten

Die Landesregierung kann durch Verordnung die Gestaltung jedenfalls folgender Drucksorten zur Vollziehung dieses Gesetzes festlegen:

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner