LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 7. November 2022

66. Gesetz:

NÖ Landtagswahlordnung 1992 und NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2018 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. September 2022 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) und das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019 geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

Artikel 2

Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019

Artikel 1
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 35, erster Satz lautet:

„Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (Paragraph 26,) haben die Gemeindewahlbehörden im Wege der Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde unter Heranziehung der Daten des Zentralen Wählerregisters (ZeWaeR) die Anzahl der wahlberechtigten Personen und diese für den Bereich des Wahlkreises der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 50, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Wahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im Paragraph 56, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.“

Novellierungsanordnung 3, Anlage 1 lautet:

Novellierungsanordnung 4, Anlage 2a lautet:

Novellierungsanordnung 5, Anlage 9 lautet:

Novellierungsanordnung 6, Anlage 10 lautet:

Artikel 2
Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019

Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

 
Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
  1. Absatz eins,Die Landesbürgerevidenzen sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten und jede Wahl- und Stimmberechtigte die für die Durchführung von Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen aufgrund des NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ VVVG), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2018, in der geltenden Fassung, Initiativanträgen gemäß Paragraph 16, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, Volksbefragungen gemäß Paragraphen 63, ff NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, Initiativrechten und Initiativanträgen gemäß Paragraphen 6, ff NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), Landesgesetzblatt 1026, erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,), zu enthalten. Für die Niederösterreicher und Niederösterreicherinnen mit Hauptwohnsitz im Ausland (Paragraph 3,) ist nach Möglichkeit die sich aus der für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner