„(1)Absatz eins,Die Landesbürgerevidenzen sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2022) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten und jede Wahl- und Stimmberechtigte die für die Durchführung von Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen aufgrund des NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ VVVG), LGBl. Nr. 10/2018 in der geltenden Fassung, Initiativanträgen gemäß § 16 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, Volksbefragungen gemäß §§ 63 ff NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, Initiativrechten und Initiativanträgen gemäß §§ 6 ff NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), LGBl. 1026, erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022), zu enthalten. Für die Niederösterreicher und Niederösterreicherinnen mit Hauptwohnsitz im Ausland (§ 3) ist nach Möglichkeit die sich aus der für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.“Die Landesbürgerevidenzen sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten und jede Wahl- und Stimmberechtigte die für die Durchführung von Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen aufgrund des NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ VVVG), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2018, in der geltenden Fassung, Initiativanträgen gemäß Paragraph 16, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, Volksbefragungen gemäß Paragraphen 63, ff NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, Initiativrechten und Initiativanträgen gemäß Paragraphen 6, ff NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), Landesgesetzblatt 1026, erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,), zu enthalten. Für die Niederösterreicher und Niederösterreicherinnen mit Hauptwohnsitz im Ausland (Paragraph 3,) ist nach Möglichkeit die sich aus der für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.“