Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) und das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) geändert werden –
NÖ Hinweisgeberschutz-Begleitgesetz GemeindedienstrechtLandesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) und das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) geändert werden – , NÖ Hinweisgeberschutz-Begleitgesetz Gemeindedienstrecht
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) |
Artikel 2 | Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG) |
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Artikel 1
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 37, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Gemeindebeamte, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 162 Z 14) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Gemeindebeamten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Gemeindebeamten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.“Gemeindebeamte, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, (Paragraph 162, Ziffer 14,) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Gemeindebeamten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Gemeindebeamten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 162 wird folgende Z 14 angefügt:Im Paragraph 162, wird folgende Ziffer 14, angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S. 17.“Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26. November 2019, Seite 17.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6c wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 6 c, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Bestimmung des § 37 Abs. 7 der GBDO über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 53 Z 17) erlassen wurden, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 7, der GBDO über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, (Paragraph 53, Ziffer 17,) erlassen wurden, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 53 wird folgende Z 17 angefügt:Im Paragraph 53, wird folgende Ziffer 17, angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S. 17.“Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26. November 2019, Seite 17.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner