Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) geändert werden – NÖ Hinweisgeberschutz-Begleitgesetz Landesdienstrecht
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) |
Artikel 2 | Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) |
Artikel 3 | Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG) |
| |
Artikel 1
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 44 wird folgender Abs. 10 angefügt:Im Paragraph 44, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Bedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 216 Z 17) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Bediensteten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Bediensteten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.“Bedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, (Paragraph 216, Ziffer 17,) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Bediensteten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Bediensteten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 216 wird folgende Z 17 angefügt:Im Paragraph 216, wird folgende Ziffer 17, angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S. 17.“Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26. November 2019, Seite 17.“
Artikel 2
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 37 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 37, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Bestimmung des § 44 Abs. 10 NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 182 Z 14) erlassen wurden, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 10, NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, (Paragraph 182, Ziffer 14,) erlassen wurden, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 182 wird folgende Z 14 angefügt:Im Paragraph 182, wird folgende Ziffer 14, angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S. 17.“Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26. November 2019, Seite 17.“
Artikel 3
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 13, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Bestimmung des § 44 Abs. 10 NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 72 Z 14) erlassen wurden, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 10, NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, (Paragraph 72, Ziffer 14,) erlassen wurden, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 72 wird folgende Z 14 angefügt:Im Paragraph 72, wird folgende Ziffer 14, angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S. 17.“Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26. November 2019, Seite 17.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner